Wichtiger Ausfüllhinweis: Bitte tragen Sie stets die Situation ein, wie sie sich zum Todeszeitpunkt des Erblassers dargestellt hat. Spätere Änderungen haben keinen Einfluss auf diesen Erbfall und müssen gesondert bewertet werden.
In welcher Beziehung standen Sie zum Erblasser?
Es ist unerheblich ob Kinder/Enkel/Urenkel ehelich, nicht ehelich oder adoptiert sind. Sie stehen erbrechtlich alle gleich. Für adoptierte Kinder, die volljährig adoptiert wurden, gelten allerdings Besonderheiten.
Kinder, die volljährig adoptiert wurden, sind nur gegenüber ihren Eltern erbberechtigt, nicht gegenüber weiteren Verwandten. D.h. volljährig adoptierte Kinder können z.B. nicht gesetzlicher Erbe eines Geschwisters sein. Sollte dieser Fall auf Sie zutreffen, nutzen Sie diesen Rechner bitte nur mit der Option Kind (Sohn/Tochter) und brechen die Berechnung andernfalls an dieser Stelle ab.
Bitte beachten Sie auch, dass mit der Adoption das verwandtschaftliche Verhältnis zu den leiblichen Eltern endet, mithin adoptierte Kinder damit nicht mehr gesetzlicher Erbe ihrer leiblichen Eltern werden.
In welchem Güterstand war der Erblasser verheiratet?
Der klassischen Ehe gleichgestellt ist die eingetragene Lebenspartnerschaft, bitte wählen Sie analog.
Der Erbrechner berücksichtigt bei der Zugewinngemeinschaft nur die sog. erbrechtliche Lösung, bei der der Zugewinn pauschal durch einen 25%igen Aufschlag auf den Erbteil des Ehegatten ausgeglichen wird. Die sog. güterrechtlichen Lösung wird nicht abgebildet.
War der Erblasser zum Todeszeitpunkt verheiratet?
Der klassischen Ehe gleichgestellt ist die eingetragene Lebenspartnerschaft, bitte wählen Sie analog.
Der Erbrechner berücksichtigt bei der Zugewinngemeinschaft nur die sog. erbrechtliche Lösung, bei der der Zugewinn pauschal durch einen 25%igen Aufschlag auf den Erbteil des Ehegatten ausgeglichen wird. Die sog. güterrechtlichen Lösung wird nicht abgebildet.
In welchem Güterstand war der Erblasser verheiratet?
Leben noch Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel)?
Wieviele KINDER des Erblassers leben noch?
Ist ein Kind des Erblassers verstorben, so zählen Sie bitte dieses Kind trotzdem, WENN noch mindestens ein Enkel oder Großenkel des Erblassers aus dieser Linie (also von diesem Kind des Erblassers abstammend) lebt. Bitte summieren Sie die Enkel und Großenkel NICHT auf, es geht nur darum, dass die Linie erbrechtlich weitergeführt wird.
Kinder, die einen notariellen Erbverzicht erklärt haben (nicht nur einen Pflichtteilsverzicht), sind nicht zu zählen.
Leben noch mindestens ein Elternteil, ein Bruder/Schwester, ein Neffe/Nichte oder ein Großneffe/Großnichte des Erblassers?
Leben noch mindestens ein Großelternteil des Erblassers?
Leben neben Ihnen noch weitere Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel)?
Wieviele KINDER des Erblassers neben Ihnen leben noch?
Ist ein Kind des Erblassers bereits verstorben, so zählen Sie bitte dieses Kind trotzdem, WENN noch mindestens ein Enkel oder Großenkel des Erblassers aus dieser Linie (also von diesem Kind des Erblassers abstammend) lebt. Bitte summieren Sie die Enkel und Großenkel NICHT auf, es geht nur darum, dass die Linie erbrechtlich weitergeführt wird.
Kinder, die einen notariellen Erbverzicht erklärt haben (nicht nur einen Pflichtteilsverzicht), sind nicht zu zählen.
Lebt Ihre Mutter bzw. Ihr Vater, der Abkömmling des Erblassers ist, noch?
Leben neben Ihnen noch weitere Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel)?
Wieviele KINDER des Erblassers neben Ihnen leben noch?
Ist ein Kind des Erblassers bereits verstorben, so zählen Sie bitte dieses Kind trotzdem, WENN noch mindestens ein Enkel oder Großenkel des Erblassers aus dieser Linie (also von diesem Kind des Erblassers abstammend) lebt. Bitte summieren Sie die Enkel und Großenkel NICHT auf, es geht nur darum, dass die Linie erbrechtlich weitergeführt wird. Bitte lassen Sie ihre Mutter/Vater, der Abkömmling des Erblassers ist, außen vor.
Kinder, die einen notariellen Erbverzicht erklärt haben (nicht nur einen Pflichtteilsverzicht), sind nicht zu zählen.
Wieviele Kinder Ihrer MUTTER bzw. Ihres VATERS, der Abkömmling des Erblassers ist, neben Ihnen leben noch?
Ist ein Kind Ihrer Mutter/Ihres Vaters bereits verstorben, so zählen Sie bitte dieses Kind trotzdem, WENN noch mindestens ein Abkömmling aus dieser Linie lebt. Bitte summieren Sie diese Abkömmlinge NICHT auf, es geht nur darum, dass die Linie erbrechtlich weitergeführt wird.
Kinder, die einen notariellen Erbverzicht erklärt haben (nicht nur einen Pflichtteilsverzicht), sind nicht zu zählen.
Lebt der andere Elternteil (Vater oder Mutter) noch?
Leben die Eltern des Erblassers noch?
Wieviele IHRER GESCHWISTER leben noch?
Ist ein Geschwister bereits verstorben, so zählen Sie bitte dieses Kind trotzdem, WENN noch mindestens ein Abkömmling aus dieser Linie lebt. Bitte summieren Sie diese Abkömmlinge NICHT auf, es geht nur darum, dass die Linie erbrechtlich weitergeführt wird.
Geschwister, die einen notariellen Erbverzicht erklärt haben (nicht nur einen Pflichtteilsverzicht), sind nicht zu zählen.
Leben noch mindestens ein Elternteil, ein Bruder/Schwester, ein Neffe/Nichte oder ein Großneffe/Großnichte des Erblassers?
Lebt der andere Großelternteil (Großvater oder Großmutter) noch?
Lebt Ihre Mutter bzw. Ihr Vater, der Bruder oder Schwester des Erblassers ist, noch?
Wieviele Geschwister des ERBLASSERS leben noch?
Ist eines der Geschwister bereits verstorben, so zählen Sie bitte diesen Bruder/Schwester trotzdem, WENN noch mindestens ein Kind oder Enkel des Geschwisters lebt. Bitte summieren Sie die Kinder und Enkel NICHT auf, es geht nur darum, dass die Linie erbrechtlich weitergeführt wird.
Geschwister, die einen notariellen Erbverzicht erklärt haben (nicht nur einen Pflichtteilsverzicht), sind nicht zu zählen.
Wieviele IHRER GESCHWISTER leben noch?
Ist eines der Geschwister bereits verstorben, so zählen Sie bitte diesen Bruder/Schwester trotzdem, WENN noch mindestens ein Kind oder Enkel des Geschwisters lebt. Bitte summieren Sie die Kinder und Enkel NICHT auf, es geht nur darum, dass die Linie erbrechtlich weitergeführt wird.
Geschwister, die einen notariellen Erbverzicht erklärt haben (nicht nur einen Pflichtteilsverzicht), sind nicht zu zählen.
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