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Erbrechner: Gesetzlichen Erbteil berechnen

Bild Dr. Stephan Seitz
Autor:
Zuletzt aktualisiert: 29. August 2022

Die gesetzliche Erbfolge sorgt dafür, dass niemand stirbt, ohne Erben zu hinterlassen. Will der Erblasser seine Erbfolge abweichend von der gesetzlichen Erbfolge individuell regeln, kann er ein Testament errichten oder einen Erbvertrag notariell beurkunden. Gibt es weder Testament noch Erbvertrag, gilt also immer die gesetzliche Erbfolge. Das Erbrecht regelt die gesetzliche Erbfolge in §§ 1922 ff BGB. Auf die gesetzliche Erbfolge kommt es auch dann an, wenn ein Testament oder Erbvertrag vorliegt und ein dadurch von der Erbfolge ausgeschlossener Erbe einen Pflichtteilsanspruch geltend macht.

Praxistipp: Meist ist die gesetzliche Erbfolge augenscheinlich. Hinterlässt der Erblasser aber mehrere Erben oder kommen entferntere Verwandte als Erben (Onkel in Amerika) in Betracht, empfiehlt sich, dass Sie sich einen Familienstammbaum zeichnen. Im Stammbaum erfassen Sie alle Angehörigen, die als potentielle Erben in Betracht kommen. So lassen sich die Verwandtschaftsverhältnisse und damit die Erbfolge leichter nachvollziehen.

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Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite

Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite.

Wie bestimmt sich die gesetzliche Erbfolge der Angehörigen?

I. Einteilung nach Ordnungen

Das Erbrecht teilt die Angehörigen nach Ordnungen und Stämmen ein. Ausgehend vom Erblasser unterscheidet das Gesetz fünf Ordnungen. Dabei ist der Grundsatz maßgebend, dass ein lebender Erbe einer vorhergehenden Ordnung den Erben einer nachfolgenden Ordnung von der Erbfolge ausschließt (Repräsentationswirkung, Erbfolge nach Stämmen). Oder anders gesagt: Der Erbe einer nachfolgenden Ordnung erbt erst dann, wenn der Erbe einer vorhergehenden Ordnung nicht mehr lebt („Sperrwirkung“).

Erben 1. Ordnung

Erben 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Abkömmlinge sind seine Kinder und Enkelkinder. Diese sind die Verwandten in direkter Linie. Verwandte in direkter Linie sind Blutsverwandte.

Eheliche Kinder sind den nichtehelichen Kindern sowie den Adoptivkindern gleichgestellt. Stiefkinder und nicht adoptierte Pflegekinder sind keine gesetzlichen Erben, auch wenn sie jahrelang im Hause des Erblassers gelebt und diesen gepflegt haben. Sollen diese Kinder am Nachlass beteiligt werden, kann sie der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag berücksichtigen.

Solange ein Kind des Erblassers lebt, schließt es die eigenen Kinder (Enkelkinder des Erblassers) von der Erbfolge aus. Erst wenn das Kind verstorben ist, treten dessen eigene Kinder (Enkelkinder) an seine Stelle (Erbfolge nach Stämmen, s.u.).

Kinder erben immer zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vor dem Erbfall verstorben und hinterlässt selbst keine Kinder, geht sein Anteil auf die anderen gesetzlichen Erben über.

Wichtig zu wissen: Nichteheliche Kinder, die nach dem 1.7.1949 geboren sind, sind gleichermaßen erbberechtigt wie eheliche Kinder. Nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren sind, sind jedoch grundsätzlich nur am Nachlass ihrer Mutter erbberechtigt. Am Nachlass des nichtehelichen Vaters haben sie keine Teilhabe. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Vater des Kindes bis zum 3.10.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik hatte. Dann ist auch das vor dem 1.7.1949 geborene nichteheliche Kind am Nachlass des Vaters beteiligt.

Erben 2. Ordnung

Leben keine Abkömmlinge 1. Ordnung mehr, so erben die Verwandten der 2. Ordnung. Verwandte der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Abkömmlinge sind danach die Geschwister des Erblassers (Brüder und Schwestern), Kinder der Geschwister (Neffen und Nichten) sowie Enkel der Geschwister.

  • Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls beide Elternteile, erbt jeder Elternteil die Hälfte des Nachlasses. Die Geschwister gehen leer aus.
  • Ist ein Elternteil verstorben, fällt dessen Erbteil an die eigenen Kinder (Bruder, Schwester des Erblassers). Die eigenen Kinder erben anteilig.
  • Sind keine Kinder vorhanden, erbt überlebende Elternteil allein.

Erben 3. Ordnung

Die 3. Ordnung umfasst die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, soweit diese nicht bereits zur 1. und 2. Ordnung gehören. Dies sind die Großeltern sowie deren Abkömmlinge (Onkel und Tanten des Erblassers) sowie Enkel der Großeltern (Vettern und Cousinen des Erblassers).

Erben 4. und 5. Ordnung

Zur 4. Ordnung gehören die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. In der 5. Ordnung werden die Ururgroßeltern und deren Abkömmlinge erfasst. Erben der 4. und 5. Ordnung spielen in der Praxis naturgemäß kaum eine Rolle.

Interessant zu wissen: Hinterlässt der Erblasser keinerlei Angehörigen und war nicht verheiratet, wird das Bundesland, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte, gesetzlicher Erbe. Der Fiskus übernimmt nur Vermögenswerte, nicht aber Verbindlichkeiten des Erblassers.

II: Einteilung nach Stämmen

Verwandte der 1., 2. und 3. Ordnung erben ihrerseits nach Stämmen. Um die gesetzliche Erbfolge zu bestimmen, ist also zunächst die Ordnung und danach der Stamm zu bestimmen.

Jedes Kind des Erblassers (Erbe 1. Ordnung) bildet einen eigenen Stamm. Dies bedeutet, dass ein lebendes Kind („Stammoberhaupt“) die eigenen Kinder von der Erbfolge ausschließt. Die eigenen Kinder (Enkelkinder des Erblassers) erben erst, wenn der eigene Elternteil verstorben ist. Die Enkelkinder folgen den Elternteilen im Stamm nach. Kinder erben immer zu gleichen Teilen.

Oder kommt in der gesetzlichen Erbfolge der Bruder des Erblassers zum Zuge, schließt der lebende Bruder das eigene Kind (Neffe, Nichte des Erblassers) von der Erbfolge zunächst aus. Neffen und Nichten erben erst, wenn der eigene Elternteil verstorben ist.

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Die Ehegatten gehören gleichfalls zu den gesetzlichen Erben. Die Höhe des Erbteils hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehegatten lebten und in welcher Ordnung Verwandte vorhanden sind.

  • Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten 1. Ordnung (gemeinsame Kinder des Ehepaares) die Hälfte des Nachlasses. Neben Verwandten 2. Ordnung oder Großeltern erbt der überlebende Ehegatte drei Viertel des Nachlasses. Gibt es wieder Verwandte 1. noch 2. Ordnung noch Großeltern, erbt der überlebende Ehegatte allein und damit den gesamten Nachlass.
  • Der überlebende Ehepartner hat bei Zugewinngemeinschaft ein Wahlrecht und kann zwischen der erbrechtlichen und der güterrechtlichen Lösung wählen. Bei der erbrechtlichen Lösung wird der gesetzliche Erbteil pauschal um ein Viertel erhöht. Hat der Erblasser aber einen besonders hohen Zugewinn erwirtschaftet, empfiehlt sich die güterrechtliche Lösung. Danach schlägt der überlebende Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht aus, fordert stattdessen den Pflichtteil und berechnet seinen Zugewinnausgleich im Detail.
  • Hatten die Ehegatten notariell Gütertrennung vereinbart damit die Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen, erben der überlebende Ehegatte und eventuell vorhandene Kinder zu gleichen Teilen. Hinterlässt der Erblasser ein Kind, erbt dieses die Hälfte. Hinterlässt der Erblasser zwei Kinder, erben diese neben dem überlebenden Ehegatten jeweils ein Drittel des Nachlasses. Gibt es keine Kinder, erben die Eltern des Erblassers neben dem Ehepartner die Hälfte des Nachlasses.
  • Haben die Eheleute durch notariellen Vertrag Gütergemeinschaft vereinbart, gehört jedem Ehegatten bereits vor dem Erbfall die Hälfte des gemeinsamen Vermögens (Gesamtgut). Von der Hälfte des Gesamtguts, die dem Erblasser zustand, erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten 1. Ordnung ein Viertel. Der Rest des Gesamtguts geht an die Verwandten des Erblassers. Unter Berücksichtigung dessen, dass der überlebende Ehegatte bereits vor dem Erbfall 50 % des Gesamtgutes besaß, steht ihm nun bei wirtschaftlicher Betrachtung fünf Achtel des Gesamtgutes zu. Nur dann, wenn weder Verwandte 1. noch 2. Ordnung noch Großeltern leben, wird überlebende Ehegatte Alleinerbe.
  • Der überlebende Ehegatte wird alleiniger Erbe, wenn weder Verwandte 1. noch 2. Ordnung und auch keine Großeltern vorhanden sind. Auf den ehelichen Güterstand kommt es dann nicht an.
  • Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag des Ehepartners zugestimmt hatte (§ 1933 BGB).
  • War der Erblasser mit dem Partner nicht verheiratet und lebte nicht in eingetragener Lebenspartnerschaft, hat der überlebende Lebensgefährte kein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht. Er/sie kann allenfalls verlangen, dass er/sie für einen Zeitraum von 30 Tagen nach dem Erbfall die gemeinsam mit dem Erblasser genutzte Wohnung weiter nutzen darf. Nach dieser Schonfrist muss der Lebensgefährte damit rechnen, dass die Erben ihn buchstäblich vor die Tür setzen. Will der Erblasser den Lebensgefährten absichern, muss er eine letztwillige Verfügung treffen.

Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht

Die gesetzliche Erbfolge ist auch dann zu prüfen, wenn der Erblasser durch eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) seine Erbfolge individuell geregelt und dadurch einen gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen hat. In diesem Fall hat der gesetzliche Erbe ein Pflichtteilsrecht.

Typischer Fall ist, dass sich Ehepartner in einem gegenseitigen Testament (meist Berliner Testament) gegenseitig zum Erben eingesetzt haben und die gemeinsamen Kinder erst dann erben, wenn auch der überlebende Ehepartner verstorben ist. Möchte ein Kind bereits am Nachlass des zuerst verstorbenen Elternteils teilhaben, kann es den Pflichtteil geltend machen.

Zu den pflichtteilsberechtigten Erben gehören die Kinder und Enkelkinder des Erblassers, dessen eigenen Elternteile und der Ehepartner sowie der eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Alle anderen Verwandten (vor allem Geschwister) sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er begründet kein Teilhaberecht am Nachlass und ist im Regelfall vom testamentarisch bestimmten Erben durch Geld oder Übertragung von Vermögenswerten abzugelten.

Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn es mehr als nur einen Erben gibt. Häufig tritt dies bei gesetzlicher Erbfolge ein. Es kann aber auch eine bewusste Entscheidung des Erblassers sein. Ziel der Erbengemeinschaft ist die Auseinandersetzung. Das bedeutet die vollständige Verteilung aller Vermögensgegenstände des Nachlasses unter den Miterben.

Video Erbengemeinschaft

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Wichtig zu wissen

Es ist nicht immer unbedingt konstruktiv, einen gesetzlichen Erben pauschal von der Erbfolge ausschließen zu wollen. Das Erbrecht bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten, Angehörige etwa durch ein Vermächtnis oder die Übertragung bestimmter Vermögenswerte angemessen zu berücksichtigen. Insoweit erweist sich die frühzeitige anwaltliche Beratung immer wieder als ein Gebot wirtschaftlicher und familiärer Vernunft.

Zu guter Letzt

Das gesetzliche Erbrecht führt zu einer ausgewogenen Verteilung des Nachlasses, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Erblasser alle potentiellen Erben bedenken möchte und kein Anlass besteht, die gesetzliche Erbfolge individuell zu regeln. Will der Erblasser seine Erbfolge jedoch individuell nach eigenen Vorstellungen regeln, empfiehlt sich, in einer letztwilligen Verfügung klarzustellen, wer Rechtsnachfolger wird und wie andere an sich erbberechtigte Angehörige eventuell bedacht werden.

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