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Erbschein Kosten berechnen mit nur 2 Angaben

Foto Dr. jur. Stephan Seitz
Autor:
11. Dezember 2024
Ihre Lesezeit: 13 Minuten
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Rechtliche Hinweise: Keine Rechtsberatung, alle Angaben ohne Gewähr.
Icon Kosten Erbschein Die schnelle Antwort

Der Erbschein ist der Nachweis dafür, dass Sie Erbe sind. Er ist das amtliche Zeugnis des Nachlassgerichts und soll den oder die Erben gegenüber Dritten als Erben ausweisen. Mit dem Erbschein können Erben über den Nachlass verfügen. Dritte dürfen darauf vertrauen, dass der Inhalt des Erbscheins richtig ist. Für die Beantragung des Erbscheins fallen allerdings Kosten an. Berechnen Sie nachfolgend wie sich diese Kosten zusammensetzen und wie hoch sie sind.

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Was kostet ein Erbschein?

Die Gebühren für einen Erbschein richten sich nach der Höhe des Nachlasses nach Abzug der Schulden. Details regelt das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). In der Regel entsteht eine Gebühr für die Protokollierung der notwendigen eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers und eine weitere Gebühr für die Erteilung des Erbscheins selbst. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Wert des bereinigten Nachlassvermögens (Nachlassaktiva abzüglich der Nachlasspassiva).

Zusätzlich zu der Gebühr müssen die Erben auch die Kosten für die notwendigen Unterlagen tragen. Diese können beispielsweise die Kosten für die Beglaubigung von Dokumenten oder die Kosten für die Anforderung von Sterbeurkunden umfassen. Die genauen Kosten hierfür hängen vom Einzelfall ab.

Nachlasswert Gebühr
Erbschein
Gebühr
eidesstattliche
Versicherung
Summe
Gebühren
10.000 € 75 € 75 € 150 €
25.000 € 115 € 115 € 230 €
50.000 € 165 € 165 € 330 €
100.000 € 273 € 273 € 546 €
250.000 € 535 € 535 € 1.070 €
500.000 € 935 € 935 € 1.870 €
1.000.000 € 1.735 € 1.735 € 3.470 €
Beispiel Erbschein

Beispiel für die Berechnung der Kosten eines Erbscheins

Bei einem Nachlasswert von 100.000 € belaufen sich die Gebühren für den Erbschein und die eidesstattliche Versicherung auf zwei Gebühren. Ein Erbschein würde damit 546 € kosten. Hinzu kommen noch geringfügige Auslagen und, bei der Beurkundung durch den Notar, die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Gebühren Erteilung Erbschein: 273 €
Für die Erteilung des Erbscheins wird eine 1,0-Gebühr nach Nr. 12210 KV GNotKG vom Nachlassgericht erhoben. Diese Gebühr staffelt sich abhängig vom Nachlasswert und ist umso höher, je höher der Nachlassswert ist.

Gebühren eidesstattliche Versicherung: 273 €
In der Regel muss der Antragsteller im Rahmen der Beantragung des Erbscheins eine eidesstattliche Versicherung beim Nachlassgericht abgeben, dass die von ihm gemachten Angaben richtig sind. Für diese Beurkundung entsteht eine weitere 1,0-Gebühr nach Nr. 12210 Abs. 2 KV GNotKG.

Ein weiterer Kostenfaktor kann die Einschaltung eines Anwalts sein. Wenn der Nachlass komplex ist oder es Streitigkeiten unter den Erben gibt, kann es ratsam sein, einen Anwalt einzuschalten. In diesem Fall können die Kosten für den Anwalt jedoch erheblich sein und hängen vom jeweiligen Anwalt und der Höhe des Nachlasses ab.

Wer trägt die Kosten für einen Erbschein in der Erbengemeinschaft?

In einer Erbengemeinschaft tragen grundsätzlich alle Mitglieder gemeinsam die Kosten für den Erbschein. Die Kosten werden anteilig auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft aufgeteilt und jeder muss seinen Anteil an den Kosten tragen. Die genaue Aufteilung der Kosten hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab, wie zum Beispiel der Anzahl der Miterben und dem Anteil, den jeder an der Erbschaft hat.

Es ist jedoch auch möglich, dass sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft darauf einigen, dass einer von ihnen den Erbschein beantragt und die Kosten allein trägt. In diesem Fall sollte jedoch eine entsprechende Vereinbarung schriftlich festgehalten werden. Grundsätzlich empfiehlt es sich, dass alle Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeinsam handeln und die Kosten für den Erbschein gemeinsam tragen, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Kosten Erbschein

Eingabehilfen Schnellrechner: Kosten für die Beantragung eines Erbscheins

Bevor Sie mit dem Schnellrechner starten, möchte ich Ihnen einige hilfreiche Informationen und Tipps geben, um Ihnen den Prozess so einfach wie möglich zu gestalten.

  • Gesamtwert des Nachlasses: Der Gesamtwert des Nachlasses ist die Summe aller Vermögenswerte und Schulden, die der Verstorbene hinterlassen hat. Hierzu gehören Immobilien, Bankguthaben, Aktien, Schmuck, Kunstwerke, Fahrzeuge und andere Wertgegenstände. Auch Schulden und Verbindlichkeiten müssen berücksichtigt werden. Um den Gesamtwert zu ermitteln, können Sie sich an Schätzungen, aktuelle Kontoauszüge, Grundbuchauszüge oder Wertgutachten orientieren.
  • Anteil am Nachlass in Prozent: Dieser Wert gibt an, welchen Prozentsatz des gesamten Nachlasses Sie erben. Haben Sie beispielsweise mit einem Geschwister zusammen geerbt und beide erben zu gleichen Teilen, dann beträgt Ihr Anteil 50%. Wenn es mehrere Erben gibt oder komplizierte Erbverhältnisse bestehen, kann es hilfreich sein, sich anhand eines Testaments oder Erbvertrags zu orientieren oder meinen Erbrechner zu nutzen.
  • Warum diese Angaben wichtig sind: Die Kosten für die Beantragung eines Erbscheins können je nach Gesamtwert des Nachlasses und Ihrem Erbanteil variieren. Mein Rechner benötigt diese Angaben, um eine möglichst genaue Schätzung der anfallenden Kosten zu liefern.

Wie kann ich einen Erbschein kostenlos bekommen?

Grundsätzlich ist es nicht möglich, einen Erbschein kostenlos zu erhalten, da dafür gesetzliche Gebühren anfallen, die vom Nachlassgericht erhoben werden. Die Höhe der Gebühren richtet sich dabei nach dem Wert des Nachlasses und kann daher unterschiedlich ausfallen.

Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen bestimmte Personen von der Gebührenpflicht befreit sind, wie zum Beispiel:

  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen, wenn sie Alleinerbe sind oder wenn sie zusammen mit anderen Erben einvernehmlich handeln
  • Kinder oder Eltern des Verstorbenen, wenn sie Alleinerben sind oder wenn sie zusammen mit anderen Erben einvernehmlich handeln
  • Geschwister des Verstorbenen, wenn sie Alleinerben sind oder wenn sie zusammen mit anderen Erben einvernehmlich handeln und die Erbquote 50% nicht übersteigt

In diesen Fällen kann ein Erbschein gebührenfrei erteilt werden. Allerdings muss in jedem Fall ein Antrag auf Erteilung des Erbscheins beim zuständigen Nachlassgericht gestellt werden. Auch müssen die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorgelegt werden, um die Erbenstellung und Erbquoten zu belegen. Es ist empfehlenswert, sich im Vorfeld beim zuständigen Nachlassgericht oder einem Anwalt über die genauen Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung zu informieren.

Eine weitere Option ist genau zu prüfen ob Sie überhaupt einen Erbschein benötigen. Denn wenn er nicht erforderlich ist, ist der Erbschein quasi "kostenlos".

Was bietet mir ein Erbschein Kostenrechner?

Ein Erbschein Kostenrechner ist ein Online-Tool, das eine Schätzung der Gebühren liefert, die beim Beantragen eines Erbscheins anfallen. Durch die Eingabe einiger grundlegender Informationen wie z.B. dem Wert des Nachlasses und der Erbquote kann der Rechner eine grobe Schätzung der Kosten liefern. Dies kann Ihnen dabei helfen, sich besser auf die Kosten vorzubereiten und eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob Sie einen Erbschein beantragen möchten.

Aber Achtung: Die tatsächlichen Kosten für einen Erbschein können von den Schätzungen des Rechners abweichen.

Wann benötigen Sie einen Erbschein?

Da der Erbschein Ihr Erbrecht nachweist, benötigen Sie einen Erbschein, wenn der Erblasser kein notariell beurkundetes Testament hinterlassen hat und kein Erbvertrag vorhanden ist und Sie allein aufgrund der gesetzlichen Erbfolge Erbe geworden sind.

Der Erbschein ist auch dann notwendig, wenn der Erblasser nur ein handschriftliches Testament verfasst hat und Sie darauf angewiesen sind, Ihr Erbrecht gegenüber Dritten nachzuweisen. So kann das handschriftliche Testament beispielsweise von einer Bank als Nachweis akzeptiert werden, zwingend ist das aber nicht. Dies gilt auch im Verhältnis zu Behörden, Versicherungen und anderen am Erbfall beteiligten. Im Zweifel benötigen Sie meist einen Erbschein.

Vermächtnisnehmer und enterbte Pflichtteilsberechtigte erhalten keinen Erbschein.

Speziell: Erbschein für Grundbuchberichtigung im Erbfall

Beinhaltet der Nachlass ein bebautes oder unbebautes Grundstück oder eine Eigentumswohnung, werden Sie als Erbe mit dem Tod des Erblassers automatisch Erbe. Damit wird das Grundbuch unrichtig, weil dort noch immer der Erblasser eingetragen ist. Sie müssen dann im Wege der Grundbuchberichtigung als neuer Eigentümer eingetragen werden.

Zur Begründung Ihres Antrags auf Grundbuchberichtigung sind Sie darauf angewiesen, dass Sie Ihr Erbrecht nachweisen. Dies geschieht durch den Erbschein. Beruht die Erbfolge allerdings auf einer notariellen Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) genügt statt des Erbscheins die notarielle Verfügung von Todes wegen sowie die Niederschrift über die Eröffnung der erbrechtlichen Verfügung durch das Nachlassgericht. Gibt es keine solche notarielle Verfügung von Todes wegen und hat der Erblasser nur ein privatschriftliches Testament hinterlassen, ist ein Erbschein unabdingbar.

Sind Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft, werden alle Miterben mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“ ohne Angabe der Erbquoten als neue Eigentümer eingetragen. Beantragen Sie die Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers, entfallen die sonst üblichen Gebühren für die Grundbuchberichtigung. Sie brauchen auch keinen Notar zu beauftragen, um den Berichtigungsantrag beim Grundbuchamt zu stellen. Es genügt, wenn Sie das dafür amtlich vorgesehene Formular zur Grundbuchberichtigung verwenden und beim Grundbuchamt vorlegen.

Wie beziffert sich der Wert des Nachlasses und welche Rolle spielt das für den Erbschein?

Die Gebühren für die Kosten des Erbscheins berechnen sich nach dem Wert des Nachlasses (Geschäftswert nach § 3 GNotKG). Als Erbe erhalten Sie vom Nachlassgericht einen umfangreichen Fragebogen. Darin müssen sie Angaben machen, welche Vermögenswerte der Nachlass enthält und welche Verbindlichkeiten bestehen.

Barvermögen lässt sich leicht feststellen. Bei Immobilien ist der Verkehrswert anzugeben. Solange Ihre Angaben nachvollziehbar erscheinen, wird das Nachlassgericht Ihre Angaben meist akzeptieren. Gegebenenfalls konkretisieren Sie Ihre Wertangaben, indem Sie wertbildende oder wertmindernde Faktoren darstellen. Bei Wertpapieren gilt der Kurswert am Tag des Todes des Erblassers. Verbindlichkeiten des Nachlasses (Erblasserschulden, Erbfallschulden) vermindern den Nachlasswert.

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Wann benötigen Sie keinen Erbschein?

Sind Sie in einem notariellen Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt, reichen diese Dokumente in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts aus, Ihr Erbrecht nachzuweisen. Sie benötigen dann keinen Erbschein. Die Vorlage eines notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll oder eines Erbvertrags genügt regelmäßig, dass Sie beim Grundbuchamt das Eigentum an einer Immobilie auf Ihren Namen umschreiben lassen können. Stellen Sie den Umschreibungsantrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers, ist der Grundbucheintrag gebührenfrei. Sie brauchen also keinen Notar zu bemühen, um die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt zu veranlassen. Ein handschriftliches Testament genügt dafür nicht.

Wie kann ich die Kosten für einen Erbschein vermeiden?

Es gibt einige Möglichkeiten, die Kosten für die Beantragung eines Erbscheins zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren:

  • Testament oder Erbvertrag: Ein klar formuliertes Testament oder ein Erbvertrag kann helfen, Unklarheiten über die Erbfolge zu vermeiden. Wenn die Erbfolge eindeutig ist und von den Beteiligten nicht angezweifelt wird, kann unter Umständen auf einen Erbschein verzichtet werden. Es ist jedoch zu beachten, dass einige Banken und Behörden trotzdem einen Erbschein verlangen können.
  • Gesetzliche Erbfolge: Wenn die gesetzliche Erbfolge greift und kein Testament vorhanden ist, können Erben durch Vorlage einer Sterbeurkunde und anderer Dokumente (z. B. Familienbuch) nachweisen, dass sie erbberechtigt sind. Dann wird kein Erbschein benötigt und die Kosten lassen sich damit vermeiden.
  • Gemeinschaftliches Testament: Ehepartner oder Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament verfassen, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Das kann den Bedarf für einen Erbschein nach dem ersten Erbfall verhindern. Beim zweiten Erbfall kann jedoch ein Erbschein erforderlich werden, je nach den konkreten Umständen im Einzelfall.
  • Todessurrogat: Einige Verträge, insbesondere Lebensversicherungen, ermöglichen die Benennung eines Begünstigten im Todesfall. Das bedeutet, dass der Betrag direkt an die benannte Person ausgezahlt wird, ohne dass ein Erbschein erforderlich ist.
  • Geschenke zu Lebzeiten: Eine weitere Möglichkeit, die Notwendigkeit eines Erbscheins zu vermeiden, besteht darin, Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten zu verschenken. Dadurch reduziert sich der Wert des Nachlasses, was wiederum die Kosten für einen Erbschein reduzieren kann. Es ist jedoch zu beachten, dass Schenkungen steuerliche und rechtliche Konsequenzen haben können.
  • Gemeinsame Konten: Wenn Ehepartner oder Lebenspartner gemeinsame Konten haben, kann nach dem Tod eines Partners der überlebende Partner in der Regel ohne Erbschein über das Konto verfügen.

Welche Alternativen zum Erbschein gibt es?

Es gibt verschiedene Alternativen zum Erbschein, je nach den Umständen des Einzelfalls:

  • Testament: Wenn der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat, das gültig ist und die Erben und Erbquoten klar benennt, kann das Testament als Nachweis für die Erbfolge dienen.
  • Erbvertrag: Ein Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und einem oder mehreren Erben, der die Erbfolge regelt. Ein Erbvertrag bedarf jedoch der notariellen Beurkundung und muss in jedem Fall von allen beteiligten Parteien unterzeichnet werden.
  • Eröffnungsprotokoll: Wenn ein Erbschein ausgestellt wurde, wird ein Eröffnungsprotokoll angefertigt. Dieses enthält alle relevanten Informationen zur Erbfolge und kann als Nachweis dienen, ohne dass ein Erbschein benötigt wird.
  • Erbenzeugnis: Ein Erbenzeugnis ist eine Bescheinigung, die von einem Nachlassgericht oder einem Notar ausgestellt wird und die Erben und Erbquoten bestätigt. Es ist einfacher und schneller zu erhalten als ein Erbschein, aber es hat nicht die gleiche rechtliche Wirkung.
  • Familienbuch: In manchen Ländern kann ein Familienbuch oder eine Personenstandsurkunde als Nachweis für die Erbfolge dienen.

Welche Rolle spielt der Erbschein bei der Erbauseinandersetzung?

Bei der Erbauseinandersetzung dient der Erbschein als Nachweis für die Erbfolge und die Anteile am Nachlass. Er wird oft benötigt, um Bankkonten zu kündigen oder Immobilien zu verkaufen. Ohne einen Erbschein kann es schwierig sein, den Nachlass zu verteilen und die Erbfolge zu klären.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass ein Erbschein nicht immer zwingend erforderlich ist, um den Nachlass zu verteilen. Wenn die Erben untereinander einig sind und es keine Streitigkeiten gibt, kann der Nachlass auch ohne Erbschein aufgeteilt werden. Allerdings kann ein Erbschein in diesem Fall hilfreich sein, um den Prozess zu vereinfachen und mögliche rechtliche Konflikte zu vermeiden.

Welche Arten von Erbscheinen gibt es?

Es gibt verschiedene Arten von Erbscheinen.

  • Für den Alleinerben wird ein Alleinerbschein ausgestellt.
  • Gibt es mehrere Erben und beantragen alle gemeinsam einen Erbschein, wird ein gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt. Darin sind die jeweiligen Anteile der einzelnen Erben angegeben. Auch der einzelne Miterbe kann einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen, der sämtliche zur Erbfolge berufenen Erben ausweist. Dieser Miterbe muss dann aber erklären, dass die anderen Miterben die Erbschaft auch angenommen haben.
  • Es kann aber auch jeder einzelne Erbe einen Teilerbschein beantragen, der nur seinen Anteil ausweist. Mehrere Teilerbscheine von Miterben können in einem Gruppenerbschein zusammengefasst werden. Sind Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft, kann es gebührenmäßig günstiger sein, keinen Teilerbschein auszustellen, sondern einen gemeinschaftlichen Erbschein zu beantragen.

Wann empfiehlt sich ein Teilerbschein?

Sie können einen Teilerbschein beantragen, wenn Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft sind und sich die Auseinandersetzung des Nachlasses verzögert. Da Sie allerdings nur Miterbe sind und in der Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich handeln können, haben Sie trotz eines Teilerbscheins keine Möglichkeit, über den gesamten Nachlass zu verfügen. Der Teilerbschein berechtigt Sie aber, bereits in Höhe Ihres Erbanteils Verfügungen zu treffen. Befindet sich beispielsweise auf dem Girokonto des Erblassers Guthaben, könnten Sie in Höhe des Erbteils die Auszahlung des Guthabens verlangen. Ein Erbschein empfiehlt sich auch, wenn Sie das Grundbuch berichtigen und die Erbengemeinschaft auf Ihren Antrag hin als neuer Eigentümer im Grundbuch eintragen lassen möchten. Vor allem aber können Sie mit einem Teilerbschein einen Nachlassverwalter beauftragen oder die Nachlassinsolvenz beantragen, wenn Sie befürchten, dass der Nachlass überschuldet ist.

Vorteil des Teilerbscheins sind die geringeren Kosten. Die Gebühren werden dann nicht auf den vollen Nachlasswert berechnet sondern nur auf den Anteil, für den der Erbschein beantragt wird. Details dazu finden Sie in obigem Schnellrechner.

Beispiel: Sie beantragen für den Nachlass Ihres verstorbenen Ehepartners einen Erbschein beim Nachlassgericht. Nach Abzug aller Verbindlichkeiten beträgt der Nachlasswert 100.000 €, ihr Anteil an der Erbengemeinschaft ist 50%. Für einen gemeinschaftlichen Erbschein fallen Gebühren in Höhe von 546 € an, für ihren Teilerbschein hingegen nur 330 € - nicht direkt die Hälfte, aber trotzdem deutlich weniger.

Was ist der Unterschied zwischen einem Erbschein und einem Testamentsvollstreckerzeugnis?

Ein Erbschein und ein Testamentsvollstreckerzeugnis sind zwei verschiedene Dokumente, die im Zusammenhang mit einem Todesfall und der Abwicklung des Nachlasses verwendet werden können.

Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, das vom Nachlassgericht ausgestellt wird und die Erben und deren Erbanteile am Nachlass des Verstorbenen bestätigt. Der Erbschein wird von den Erben benötigt, um beispielsweise Grundstücke oder Bankkonten auf ihren Namen umzuschreiben oder um Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen. Der Erbschein ist also ein wichtiges Dokument, um den Nachlass zu regeln und zu verteilen.

Ein Testamentsvollstreckerzeugnis hingegen wird vom Nachlassgericht ausgestellt, um eine Person als Testamentsvollstrecker zu bestätigen. Der Testamentsvollstrecker ist von dem Verstorbenen in einem Testament benannt worden und ist für die Abwicklung des Nachlasses verantwortlich. Der Testamentsvollstrecker kann zum Beispiel die Vermögenswerte des Verstorbenen verwalten, Schulden begleichen oder das Erbe an die Erben auszahlen. Das Testamentsvollstreckerzeugnis bestätigt somit, dass die Person vom Nachlassgericht als Testamentsvollstrecker anerkannt wurde und befugt ist, die Aufgaben des Testamentsvollstreckers wahrzunehmen.

Der Erbschein bestätigt also die Erben und ihre Erbanteile am Nachlass, während das Testamentsvollstreckerzeugnis die Person bestätigt, die für die Abwicklung des Nachlasses verantwortlich ist. In manchen Fällen kann es vorkommen, dass der Testamentsvollstrecker auch einer der Erben ist und somit sowohl einen Erbschein als auch ein Testamentsvollstreckerzeugnis benötigt.

Welche Rolle spielt der Erbschein bei der Nachlassinsolvenz?

Der Erbschein ist für die Nachlassinsolvenz erforderlich, da er die Erben des Verstorbenen offiziell bestätigt und ihre Rechte und Pflichten im Rahmen des Nachlassverfahrens bestimmt. Ohne einen Erbschein könnten potenzielle Erben und Erbengemeinschaften nicht eindeutig identifiziert werden, was zu Verzögerungen und Schwierigkeiten bei der Verteilung des Nachlasses führen kann.

Was sind die Unterschiede zwischen Erbschein, Erbvertrag und Testament

Bei der Regelung von Erbschaftsangelegenheiten tauchen oft die Begriffe Erbschein, Erbvertrag und Testament auf. Doch was unterscheidet diese drei?

  • Ein Erbschein dient, wie zuvor erläutert, als amtlicher Nachweis dafür, wer Erbe eines Verstorbenen ist. Er wird von einem Gericht ausgestellt und hat insbesondere dann Bedeutung, wenn es Unsicherheiten bei der Erbberechtigung gibt oder wenn Institutionen einen Nachweis fordern.
  • Ein Testament hingegen ist eine schriftliche Verfügung einer Person, die bestimmt, was nach ihrem Tod mit ihrem Vermögen passieren soll. Es kann handschriftlich verfasst oder notariell beurkundet werden. Hier legt der Verfasser fest, wer welchen Teil des Erbes erhalten soll, und kann auch Regelungen für bestimmte Gegenstände oder Bedingungen festlegen.
  • Der Erbvertrag ist eine Sonderform des Testaments. Er unterscheidet sich dadurch, dass er zwischen mindestens zwei Personen geschlossen wird und beide Seiten bindet. Oft wird er genutzt, um gegenseitige Erbansprüche festzulegen oder um bestimmte Bedingungen zu vereinbaren, an die beide Parteien gebunden sind.

Während das Testament also ein einseitiger Akt des Verfassers ist und jederzeit geändert werden kann, bindet der Erbvertrag beide Parteien und kann nur mit Zustimmung beider Seiten geändert werden. Der Erbschein hingegen tritt erst nach dem Tod in Erscheinung und bestätigt nur, wer laut gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge Erbe ist. Um es bildlich zu sagen: Das Testament und der Erbvertrag sind wie ein Drehbuch für das Erbe, während der Erbschein die Besetzung für die Hauptrollen bestätigt.

Was ist das Europäische Nachlasszeugnis?

Hinterlässt der Erblasser im Ausland Vermögenswerte oder lebte dauerhaft im Ausland, nutzt Ihnen der deutsche Erbschein meist wenig, wenn Sie gegenüber den ausländischen Behörden Ihr Erbrecht nachweisen wollen. Viele Staaten kennen nämlich keinen Erbschein zum Nachweis des Erbrechts. Innerhalb der Europäischen Union ist dieses Problem durch die EU-Erbrechtsverordnung vom 17.8.2015 gelöst worden. Danach können Sie sich als Erbe auch durch ein Europäisches Nachlasszeugnisse legitimieren. Dieses wirkt wie ein Erbschein.

Das Nachlasszeugnis beantragen Sie bei dem Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erblassers. Lebte der Erblasser in Deutschland, ist das Nachlassgericht am Wohnort des Erblassers zuständig. Ist der Erblasser im Ausland verstorben, ist das Nachlassgericht beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.

Es empfiehlt sich, zur Beantragung das dazu vorgesehene amtliche Formblatt zu verwenden. Auch in diesem Fall müssen Sie zum Nachweis Ihrer Angaben die Urkunden in Urschrift oder öffentlich beglaubigte Ablichtungen vorlegen und eidesstattlich versichern, dass Ihre Angaben richtig sind. Die Erteilung eines Nachlasszeugnisses in Deutschland verursacht dieselben Kosten wie der Erbschein. Das Nachlasszeugnis gilt allerdings nur für sechs Monate und kann auf Antrag verlängert werden.

Fazit zu den Kosten des Erbscheins

Erbe werden Sie automatisch, wenn der Erblasser stirbt. Als Rechtsnachfolger des Erblassers sind Sie jedoch persönlich für die Übernahme und die Abwicklung des Nachlasses verantwortlich. Möchten Sie bei Schwierigkeiten Ihre eventuell bestehende persönliche Haftung vermeiden, sollten Sie sich möglichst anwaltlich informieren und beraten lassen.

Icon FAQs

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch sind die Kosten für einen Erbschein und wer muss sie tragen?

Die Kosten für einen Erbschein sind gesetzlich geregelt und richten sich nach dem Wert des Nachlasses. In der Regel betragen sie zwischen 30 und 500 Euro, können aber bei größerem Nachlasswert deutlich darüber hinaus gehen. Die Kosten müssen von den Erben getragen werden.

Kann ich die Kosten für einen Erbschein von der Steuer absetzen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten für einen Erbschein als Nachlassverbindlichkeit von der Erbschaftssteuer abgezogen werden. Hierfür müssen die Kosten jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall beglichen werden.

Muss ich die Kosten für einen Erbschein auch dann zahlen, wenn ich das Erbe ausschlage?

Nein, wenn Sie das Erbe ausschlagen, müssen Sie auch keine Kosten für den Erbschein tragen. Die Kosten werden in diesem Fall von den übrigen Erben übernommen.

Kann ich die Kosten für einen Erbschein vermeiden, wenn ich das Erbe bereits angenommen habe?

Nein, wenn Sie das Erbe bereits angenommen haben, benötigen Sie meist auch einen Erbschein, um über das Erbe verfügen zu können. Die Kosten für den Erbschein müssen in diesem Fall bezahlt werden, unabhängig davon, ob Sie das Erbe behalten oder verkaufen möchten.

Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Kosten Erbschein

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