Fristenrechner: Vertragliche Kündigungsfrist berechnen
Nicht immer hat man es direkt präsent, aber jeder Verbraucher hat eine ganze Reihe an Verträgen abgeschlossen, die sich laufend von selbst verlängern. Beginnend beim Strom- und Gasanbieter, über Internet- und Mobilfunkanbieter hin zu Fitnessstudio, Zeitschriften-Abonnements und Streaming-Diensten.
In diesem Zusammenhang stellen sich regelmäßig zwei Fragen:
- Wie lange ist die Mindestvertragslaufzeit und wann kann ich meinen Vertrag kündigen?
- Ist die vereinbarte Kündigungsfrist rechtlich bindend oder ist sie unwirksam, weil sie zu lange ist?
Die Kündigungsfrist für Verträge regelt, wie lange im Voraus das Vertragsverhältnis gekündigt werden muss. Sie bezieht sich auf den Zeitraum zwischen der Kündigungserklärung und dem wirksamen Ende des Vertragsverhältnisses.
- Abonnementverträge und Mitgliedschaftsverträge fallen in der Regel unter den Dienstvertrag gemäß § 611 BGB oder bilden meist sogenannte Mischverträge mit miet- oder werkvertraglichen Bestandteilen. Oftmals werden keine klassischen Vertragsurkunden ausgestellt, vielmehr bilden die Anmeldung und die dazugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) die Vertragsgrundlage.
- Die gesetzliche Kündigungsfrist ist in § 621 BGB geregelt. Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Bemessung der Vergütung, d.h. ein Vertrag der monatlich vergütet wird kann zum 15. oder zum Ende eines Monats gekündigt werden.
- In der Regel sind im Vertrag oder den zugehörigen AGBs vertragliche Kündigungsfristen bestimmt. Grundsätzlich gelten diese Bestimmungen für die Kündigung, allerdings gibt es Beschränkungen nach § 309 Abs. 9 BGB. Demnach gilt im Grundsatz eine vertragliche Kündigungsfrist von maximal einem Monat. Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 geschlossen wurden, gilt eine maximale Kündigungsfrist von drei Monaten.
- Verträge werden in der Regel mit einer Mindestvertragslaufzeit geschlossen. Innerhalb dieses Zeitraums ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich. Im Fall einer automatischen Vertragsverlängerung können Kunden den Vertrag monatlich kündigen. Eine Verlängerung um weitere zwölf Monate ist rechtlich nicht mehr möglich.
Inhaltsverzeichnis
- Eingabehilfen zum Web-Rechner Kündigungsfrist Vertrag
- Beispiele für die Berechnung von vertraglichen Kündigungsfristen
- Gesetzliche Kündigungsfrist für Verträge und Abonnements
- Vertragliche Kündigungsfrist für Verträge und Abonnements
- Außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten für Abonnement- und Mitgliedschaftsverträge
- Kündigungsfrist zum Monatsende
- Kündigungsfrist zur Monatsmitte
- Kündigungsfrist zum Quartalsende
- Kündigungsfrist zum Kalenderhalbjahr
- Kündigungsfrist zum Jahresende
- Form der Kündigung von Verträgen
- Button-Kündigung: Besonderheiten Kündigung im Online-Bereich
- Unterscheide von der Kündigung: der Widerruf im Verbrauchervertrag
Eingabehilfen zum Web-Rechner Kündigungsfrist Vertrag
- Welche Frist möchten Sie berechnen? Bitte geben Sie an, dass Sie eine Kündigungsfrist berechnen möchten.
- Welche Art von Vertrag möchten Sie kündigen? Bitte geben Sie an, dass Sie einen allgemeinen Vertrag kündigen möchten. Hierunter fällt im Rechner alles, was nicht Arbeitsvertrag oder Mietvertrag ist.
- Wie lange ist die Frist bestimmt? Bitte sehen Sie in ihrem Vertrag bzw. den dazugehörigen AGB nach, was dieser zur Kündigungsfrist regelt. Wählen Sie die angegebene Frist im Rechner aus, z.B. ein Monat zum Monatsende. Beachten Sie dabei die rechtlichen Einschränkungen, insbesondere für Verträge, die nach dem 01. März 2022 geschlossen wurden. Soweit eine vertragliche Regelung unwirksam ist, ist die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat (taggenau) anzuwenden.
- Beginn der Frist und Datum des Ereignisses: Geben Sie an, an welchem Tag Sie die Kündigung ausgesprochen haben oder aussprechen werden. Bitte beachten Sie, dass die Kündigung an diesem Tag in den Machtbereich des Anbieters gelangt sein muss und nicht erst bei Ihnen abgesandt wird. Der Rechner wird Ihnen dann berechnen, zu welchem Datum Sie den Vertrag gekündigt haben und der Vertrag endet.
Beispiele für die Berechnung von vertraglichen Kündigungsfristen
Kündigung Fitnessstudio
Frau Müller hat am 01.01.2024 mit großer Motivation online einen Vertrag im Fitnessstudio abgeschlossen. Um einen möglichst geringen Monatsbeitrag zu bezahlen hat sie dabei eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten akzeptiert. Drei Monate später hat sie sich entschieden, aus persönlichen Gründen das Fitnessstudio wieder zu kündigen, da sie das Fitnessstudio gar nicht nutzt. Sie möchte deshalb zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen.
Frau Müller informiert sich über die vertragliche Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende der Vertragslaufzeit. Da der Vertrag am 01.01.2024 begonnen hat, sollte die Kündigung spätestens zum 30.11.2024 beim Anbieter eingehen, sodass sie fristgerecht zum Ende der Mindestvertragslaufzeit kündigt. Sie verfasst ein schriftliches und formgerechtes Kündigungsschreiben und sendet es so ab. Der Anbieter akzeptiert die Kündigung und Frau Müller ist zum 31.12.2024 aus dem Vertrag entlassen.
Da Frau Müller den Vertrag online geschlossen hat, muss das Fitnessstudio auch die Möglichkeit anbieten, online über einen Button zu kündigen. So hätte Frau Müller statt der schriftlichen Kündigung auch online kündigen können.
Kündigung Zeitschriften-Abonnement
Herr Schmidt bewohnt seit vielen Jahren ein Haus mit großem Garten. Um diesen zu pflegen, hat Herr Schmidt direkt bei Einzug ein Dauer-Abo für eine Gartenpflege-Zeitschrift abgeschlossen, das er seitdem fleißig genutzt hat. Jetzt möchte Herr Schmidt sich räumlich verkleinern und wird das Haus und den Garten ab Januar 2025 an seinen Sohn mit Frau und Kindern übergeben und selbst in eine Wohnung mit kleinem Balkon ziehen. Da der Sohn kein Interesse an dem Dauer-Abo hat und er selbst keinen Bedarf mehr, möchte Herr Schmidt dieses Zeitschriften-Abonnement jetzt kündigen.
Herr Schmidt informiert sich über die gesetzlichen Kündigungsfristen und findet heraus, dass er aufgrund seines Vertragsabschlusses vor dem 01. März 2022 eine Kündigungsfrist von drei Monaten hat. Herr Schmidt kündigt am 15. April 2024, der Vertrag endet somit zum 31. Juli 2024. Er verfasst dazu ein schriftliches Kündigungsschreiben und sendet es ab. Der Anbieter akzeptiert die Kündigung und Herr Schmidt ist aus dem Abo entlassen.
Außerordentliche Kündigung Fitnessstudio
Frau Müller ist seit zwei Jahren Abonnentin eines renommierten Fitnessstudios. Sie hat einen Vertrag abgeschlossen, der eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten vorsieht. Monatlich zahlt sie ihre Mitgliedsbeiträge, um die Einrichtungen des Studios nutzen zu können.
In den letzten Monaten hat sich Frau Müller jedoch wiederholt nicht an die Hausordnung des Fitnessstudios gehalten. Sie hat mehrmals ihre Trainingsgeräte nicht ordnungsgemäß gereinigt, laut Musik gehört und andere Mitglieder gestört. Das Studio hat sie mehrfach schriftlich ermahnt und auf ihr Fehlverhalten hingewiesen. Trotz der Warnungen setzte Frau Müller ihr störendes Verhalten fort.
Das Fitnessstudio hat Frau Müller daraufhin ein Kündigungsschreiben gesendet und die außerordentliche Kündigung gem. § 626 BGB aus wichtigem Grund ausgesprochen. Die Verstöße wurden dabei entsprechend aufgelistet und das Abonnement mit sofortiger Wirkung beendet. Außerdem wurde Frau Müller noch darüber aufgeklärt, dass sie keine weiteren Mitgliedsbeiträge mehr entrichten muss. Frau Müller war schockiert über die außerordentliche Kündigung, aber sie hatte die Konsequenzen ihres Fehlverhaltens zu verantworten. Das Fitnessstudio konnte nicht länger tolerieren, dass andere Mitglieder unter ihrem Verhalten leiden.
Gesetzliche Kündigungsfrist für Verträge und Abonnements
Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Abonnement- oder Mitgliedschaftsverträge gelten sowohl für den Abonnenten als auch für den Anbieter und sind in § 621 BGB beschrieben. Die Kündigungsfrist richtet sich danach, wie die Vergütung bemessen ist. Ein Vertrag mit einer Vergütung nach Tagen kann zum Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden, eine Vergütung nach Monaten zum 15. oder zum Monatsende, eine Vergütung nach Vierteljahren oder länger jeweils mit sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres.
Vertragliche Kündigungsfrist für Verträge und Abonnements
In der Praxis allerdings spielen die gesetzlichen Kündigungsfristen keine wirkliche Rolle. So gut wieder jeder Anbieter hat in seinem Vertrag oder den zugehörigen AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen) eigene Regelungen zur Kündigung getroffen. Bis Anfang 2022 war hier sehr viel möglich, beispielsweise konnten Verträge eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten haben und sich dann jeweils um 12 Monate verlängern. Mit Wirkung zum 1. März 2022 wurden diese Möglichkeiten stark eingeschränkt, § 309 Nr. 9 BGB:
- In der Regel werden Abonnement- oder Mitgliedschaftsverträge mit einer Mindestvertragslaufzeit geschlossen, innerhalb der keine ordentlichen Kündigung möglich ist. Es sind auch mit Einführung des Verbraucherschutzgesetzes Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren zulässig. So wird den Verbrauchern ermöglicht, sich bewusst für eine längere Laufzeit zu entscheiden und im Gegenzug von günstigeren Beiträgen zu profitieren.
- Bisher, also vor dem Verbraucherschutzgesetz, musste der Kunde im Regelfall bis spätestens vor Ende der Mindestlaufzeit bzw. zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Dies gilt auch weiterhin für Altverträge, also Verträge, die vor dem 1. März 2022 geschlossen wurden und nicht verlängert wurde. Für neuere Verträge gilt die Frist von maximal einem Monat zum Ende der Mindestlaufzeit bzw. Ende der Laufzeit.
- Im Falle einer automatischen Vertragsverlängerung können Kunden den Vertrag künftig monatlich kündigen. Dabei ist eine automatische Verlängerung um mehrere Monate oder ein Jahr nicht mehr möglich. Damit soll verhindert werden, dass Anbieter durch überlange automatische Verlängerungen die Kunden dauerhaft an sich binden.
Außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten für Abonnement- und Mitgliedschaftsverträge
Für eine außerordentliche Kündigung – gleich ob durch den Anbieter oder den Abonnenten – muss ein wichtiger Grund vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn eine der Vertragsparteien ihre vertragliche Leistungspflicht nicht erfüllt, also der Abonnent nicht zahlt oder der Anbieter seine Leistung nicht wie vereinbart erbringt oder erheblich davon abweicht.
Weiterhin ist bei Abonnement- und Mitgliedsverträgen regelmäßig eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit gegeben, wenn der Anbieter die Vertragsbedingungen ändert. In diesem Fall hat der Abonnent in der Regel ein Sonderkündigungsrecht und kann den Vertrag vorzeitig beenden, wenn er mit den Änderungen nicht einverstanden ist. Schauen Sie dazu im ersten Schritt in ihren Vertrag.
Kündigungsfrist zum Monatsende
Die wahrscheinlich häufigste Frist berechnet sich auf das Monatsende. Der Grund dafür liegt in der Tatsache, dass auch Abrechnungsprozesse häufig an Monaten ausgelegt sind und somit die Rechnung nicht tageweise aufgesplittet werden muss. Bei der betreffenden konkreten Vorlauffrist zum Monatsende gibt es unterschiedliche Ausprägungen:
Tage zum Monatsende
Kleinere Verträge lassen sich oft mit einer bestimmten Tagefrist zum Monatsende kündigen. So kann diese beispielsweise lauten 10 Tage zum Monatsende oder gerne auch mal 30 Tage zum Monatsende. In diesem Fall endet der Vertrag dann mit Ablauf des entsprechenden Monats, sofern die Kündigungserklärung dem Vertragspartner die genannte Tagesfrist contentsource[0]['text'] zugegangen ist. Wichtig ist: die rechtzeitige Absendung der Kündigungserklärung ist nicht ausreichend! Erreicht die Kündigung den Vertragspartner verspätet, so wird der Vertrag erst zum Ende des Folgemonats gekündigt.
Wochen zum Monatsende
Gleiches gilt bei der Kündigung mit einem Vorlauf berechnet in Wochen. Auch hier muss die Kündigung die vereinbarten Wochen contentsource[0]['text'] beim Vertragspartner eingehen, um zum Ende des dann errechneten Monats zu enden.
Monate zum Monatsende
Zuletzt sind auch Fristen mit monatsweisem Vorlauf nicht untypisch. Hier sichert sich der Anbieter häufig drei Monate Vorlauf zu.
Kündigungsfrist zur Monatsmitte
Eine Kündigungsfrist zur Monatsmitte ist seltener, aber dennoch möglich. Bei dieser Art der Kündigungsfrist endet der Vertrag zum 15. eines Monats. Typische Fristen können hierbei 14 Tage, 1 Monat oder 6 Wochen zum 15. eines Monats sein. Entscheidend ist auch hier, dass die Kündigungserklärung dem Vertragspartner rechtzeitig zugeht, um zum gewünschten Zeitpunkt wirksam zu werden.
Kündigungsfrist zum Quartalsende
Die Kündigungsfrist zum Quartalsende ist vor allem bei längerfristigen Verträgen üblich. Diese Frist orientiert sich an den Quartalen des Jahres (31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember). Hierbei kann die Kündigungsfrist beispielsweise drei Monate oder sechs Wochen zum Quartalsende betragen. Der Vertrag endet dann mit Ablauf des jeweiligen Quartals, wenn die Kündigung rechtzeitig contentsource[0]['text'] zugegangen ist.
Kündigungsfrist zum Kalenderhalbjahr
Bei einer Kündigungsfrist zum Kalenderhalbjahr endet der Vertrag entweder zum 30. Juni oder zum 31. Dezember eines Jahres. Diese Art der Frist ist oft bei langfristigen Verträgen wie Mietverträgen oder Versicherungen zu finden. Typische Fristen können hier drei Monate oder sogar sechs Monate zum Kalenderhalbjahr sein.
Kündigungsfrist zum Jahresende
Die Kündigungsfrist zum Jahresende ist bei vielen Verträgen eine gängige Praxis. Hier endet der Vertrag am 31. Dezember, sofern die Kündigung rechtzeitig contentsource[0]['text'] beim Vertragspartner eingegangen ist. Übliche Fristen sind hierbei drei Monate, sechs Monate oder sogar ein Jahr zum Jahresende. Diese Frist bietet beiden Parteien Planungssicherheit und wird häufig bei Versicherungen und langfristigen Dienstleistungen genutzt.
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Form der Kündigung von Verträgen
Rein gesetzlich kann ein Vertrag auch mündlich gekündigt werden. Häufig aber bestimmt der Vertrag, dass die Kündigung in Schriftform oder in Textform erfolgen muss. Dies dient unter anderem der Klarheit und Nachweisbarkeit. Schriftform bedeutet, dass die Kündigung auf Papier verfasst und dem Kündigungsempfänger im Original zugehen muss. Allerdings gilt bei derartiger vertraglich vereinbarter Schriftform die Erleichterung, dass auch eine Übermittlung per Fax oder als gescannter Anhang einer E-Mail möglich ist.
Button-Kündigung: Besonderheiten Kündigung im Online-Bereich
Der Abschluss von Abonnement- und Mitgliedsverträgen auf Internetseiten ist inzwischen sehr einfach und ist meistens innerhalb von wenigen Minuten erfolgt. Die Kündigungsprozesse hingegen waren lange Zeit unnatürlich schwierig gestaltet, beispielsweise musste eine Kündigung teilweise noch telefonisch bestätigt werden. Hier hat der Gesetzgeber nun geregelt, dass ab dem 1. Juli 2022 auch eine einfache Kündigungsmöglichkeit via sogenanntem Kündigungsbutton angeboten werden muss.
Die Button-Kündigung ist ein klar und eindeutig beschrifteter Kündigungsbutton auf der Website des Anbieters, der es dem Verbraucher ermöglicht, den Vertrag mit wenigen Klicks zu kündigen. Die Beschriftung des Buttons muss unmissverständlich sein, z.B. „Vertrag hier kündigen“. Dieser Button muss leicht zugänglich und gut sichtbar auf der Webseite des Anbieters platziert sein, ohne dass der Nutzer lange danach suchen muss.
Unterscheide von der Kündigung: der Widerruf im Verbrauchervertrag
Eine Kündigung und ein Widerruf unterscheiden sich grundlegend in der Art und Weise, wie ein Vertragsverhältnis beendet wird, sowie in den spezifischen Anwendungsbereichen. Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung, durch die ein Vertragsverhältnis für die Zukunft beendet wird. Ein Widerruf hingegen ist das Recht des Verbrauchers, einen bereits abgeschlossenen Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen rückgängig zu machen. Der Widerruf führt dazu, dass der Vertrag von Anfang an als nicht geschlossen gilt und rückabgewickelt werden muss. Widerrufsrechte bestehen hauptsächlich bei Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften, also Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden, wie beispielsweise Online-Käufe oder Telefonverträge. Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt in der Regel 14 Tage ab Erhalt der Ware oder ab Vertragsabschluss bei Dienstleistungen.
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