Fristenrechner: Gesetzliche Frist Kündigungsschutzklage berechnen
Haben Sie die Kündigung Ihres Arbeitgebers erhalten, können Sie beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Sie müssen vortragen, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen nicht wirksam ist. Versäumen Sie die dreiwöchige Kündigungsschutzfrist, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, auch wenn diese an sich rechtlich zu beanstanden wäre. Die Berechnung der Kündigungsschutzfrist ist einfach. Allerdings gibt es eine ganze Reihe von Stolperfallen, die bei der Berechnung der Frist eine Rolle spielen können.
Inhaltsverzeichnis
- Eingabehilfen zum Fristenrechner für die Erhebung der Kündigungsschutzklage
- Was ist unter der Kündigungsschutzfrist für Arbeitnehmer zu verstehen?
- Wann ist der Zugang der Kündigung erfolgt und wann beginnt die Frist für die Kündigungsschutzklage?
- Ausnahmen vom Fristbeginn der Kündigungsschutzklage
- Was lässt sich mit einer Kündigungsschutzklage erreichen?
- Wie läuft ein Kündigungsschutzprozess ab?
- Kann ich als Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess eine Abfindung erzwingen?
- Was ist, wenn Sie die Kündigungsschutzfrist versäumt haben?
- Wann erhalten Sie eine Abfindung?
- Wann unterliegen Sie dem Kündigungsschutzgesetz?
- Welche Kosten fallen bei einer Kündigungsschutzklage an?
- Fazit zur gesetzlichen Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage
Eingabehilfen zum Fristenrechner für die Erhebung der Kündigungsschutzklage
Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage muss innerhalb einer festgelegten Frist erfolgen. Um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Fristen eingehalten werden, sind genaue Angaben notwendig. Die folgenden Hinweise unterstützen Sie bei der korrekten Eingabe der Daten in den Fristenrechner:
- Fristart festlegen: Als erstes sollte die Option Kündigungsschutzklage als spezifische Fristart gewählt werden. Die allgemeine Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens.
- Startdatum der Frist: Der Beginn der Frist richtet sich nach dem Datum, an dem Sie das Kündigungsschreiben tatsächlich erhalten haben. Bei persönlicher Übergabe am Arbeitsplatz ist das Datum der Übergabe maßgeblich. Wenn die Kündigung per Post verschickt wird, zählt der Zeitpunkt, zu dem Sie Kenntnis von dem Schreiben nehmen konnten, also in der Regel der Moment, in dem das Schreiben in Ihrem Briefkasten lag und für Sie zugänglich war. Dieses Datum ist ausschlaggebend, um den Beginn der Frist korrekt zu bestimmen und damit den genauen Zeitpunkt für das Ablaufdatum der Frist zur Kündigungsschutzklage zu ermitteln.
- Wahl des Bundeslandes: Je nachdem, in welchem Bundesland die Kündigung ausgestellt wurde oder wo Sie wohnhaft sind, können unterschiedliche Feiertage die Fristberechnung beeinflussen. Daher ist es wichtig, das korrekte Bundesland auszuwählen, um sicherzustellen, dass alle regionalen Besonderheiten in der Fristenberechnung berücksichtigt werden. Der Fristenrechner nimmt diese Unterschiede automatisch in seine Kalkulation auf und liefert ein exaktes Enddatum für die Klagefrist.
Indem Sie diese Eingabehilfen beachten und den Fristenrechner korrekt nutzen, können Sie eine genaue und zuverlässige Bestimmung der Frist für die Erhebung Ihrer Kündigungsschutzklage gewährleisten.
Was ist unter der Kündigungsschutzfrist für Arbeitnehmer zu verstehen?
Die Kündigungsschutzfrist beträgt drei Wochen (§ 4 KSchG). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie die Kündigung erhalten. Die Kündigungsschutzfrist ist nicht nur bei der ordentlichen Kündigung, sondern auch dann einzuhalten, wenn Sie gegen eine außerordentliche Kündigung vorgehen wollen oder die soziale Rechtfertigung einer Änderungskündigung überprüfen lassen möchten.
Die Frist endet mit dem Wochentag in drei Wochen, an dem Sie die Kündigung bekommen haben. Wurde Ihnen die Kündigung am Arbeitsplatz am Freitag übergeben, läuft die Frist am Freitag drei Wochen danach ab. Wurde Ihnen die Kündigung am Dienstagvormittag in den Briefkasten eingeworfen, läuft die Frist am Dienstag drei Wochen danach ab.
Erfolgt der Zugang an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, beginnt die Dreiwochenfrist erst am folgenden Werktag zu laufen. Gleiches gilt, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Da es in den Bundesländern unterschiedliche Feiertage gibt, kommt es mithin darauf an, an welchem Arbeitsgericht Sie die Kündigungsschutzklage einreichen müssen.
Beispiel: Die Post hat das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers am Dienstag, 25.5.2021, vormittags in Ihren Briefkasten eingeworfen. Die dreiwöchige Kündigungsschutzfrist endet dann drei Wochen danach am Dienstag, 15.6.2020, 24.00 Uhr. Sie können bis zu diesem Zeitpunkt, spätestens 23.59 und 59 Sekunden Ihre Kündigungsschutzklage noch in den Nachtbriefkasten des Arbeitsgerichts einwerfen. Eine Sekunde danach wäre der Einwurf in den Nachtbriefkasten verfristet!
Wichtig ist, dass die Klage innerhalb der Frist beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen ist. Das zuständige Arbeitsgericht wird durch den Wohnort des Arbeitgebers oder den Sitz des Unternehmens bestimmt. Wann die Klageschrift dem Arbeitgeber durch das Arbeitsgericht zugestellt wird, braucht Sie nicht zu interessieren. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei einem örtlich nicht zuständigen Arbeitsgericht oder bei einem sachlich unzuständigen Amtsgericht eingereicht wird.
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Wann ist der Zugang der Kündigung erfolgt und wann beginnt die Frist für die Kündigungsschutzklage?
Erhalten Sie das Kündigungsschreiben am Arbeitsplatz, beginnt die Frist mit der Übergabe an Ihre Person. Übersendet der Arbeitgeber die Kündigung mit der Post, zählt der Einwurf in Ihren Briefkasten zuhause.
Beachten Sie, dass allein der Zugang und die potenziell bestehende Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Kündigungsschreibens genügt, damit die Kündigung wirksam zugestellt wurde. Ob Sie vom Inhalt tatsächlich Kenntnis nehmen und die Kündigungserklärung lesen oder verstehen, ist nicht entscheidend. Es genügt die abstrakte Möglichkeit Ihrer Kenntnisnahme.
Lässt der Arbeitgeber die Kündigung durch einen Boten überbringen, muss die Kündigung vormittags übergeben werden, damit der Zugang anerkannt wird. Wird die Kündigung erst nachmittags oder abends zugestellt, wird diese so behandelt, als ob sie erst am nächsten Tag zugegangen ist. Sie brauchen nämlich nachmittags und es recht abends nicht mehr mit dem Zugang von Post oder sonstigen rechtlich relevanten Schriftstücken zu rechnen. Dann läuft die Frist erst am darauffolgenden Werktag ab.
Wird Ihnen die Kündigung am Arbeitsplatz überreicht und weigern Sie sich, das Schreiben anzunehmen, reicht für den Zugang aus, dass Sie Kenntnis genommen haben oder hätten nehmen können. Übergibt der Arbeitgeber die Kündigung im Sportstudio, brauchen Sie diese allerdings nicht anzunehmen, da Sie im Sportstudio nicht mit dem Zugang einer Kündigung rechnen müssen. Die Kündigungsfrist beginnt dann nicht zu laufen.
Wird die Kündigung per Einwurfeinschreiben in den Briefkasten übersendet, ist der Zugang mit dem Einwurf in den Briefkasten erfolgt. Erfolgt die Kündigung mittels Einschreiben mit Rückschein, genügt es nicht, dass der Postbote bei Ihrer Abwesenheit eine Benachrichtigungskarte in ihrem Briefkasten einwirft. Die Kündigung gilt also als nicht zugestellt. Sie riskieren jedoch, dass der Zugang trotzdem anerkannt wird, wenn der Arbeitgeber beweist, dass Sie sich treuwidrig verhalten haben und bewusst den Zugang der Kündigung vereiteln wollten. Insoweit ist die Versendung einer Kündigung mittels Einschreiben mit Rückschein für den Arbeitgeber ein relativ unsicherer Weg, eine Kündigung zu übermitteln. Sie sollten es aber dennoch nicht unbedingt darauf anlegen, sondern sich den Gegebenheiten frühzeitig stellen und gegebenenfalls eine Kündigungsschutzklage einreichen.
Ausnahmen vom Fristbeginn der Kündigungsschutzklage
Muss eine Behörde Ihrer Kündigung zustimmen (z.B. Kündigung bei Schwerbehinderung), beginnt die Kündigungsschutzfrist von drei Wochen erst dann zu laufen, wenn Sie die Mitteilung der Entscheidung der Behörde erhalten. Ein häufiges Beispiel für solch einen Fall ist die Kündigung von schwerbehinderten Menschen. In vielen Ländern ist es so, dass Arbeitgeber, die einen schwerbehinderten Mitarbeiter kündigen möchten, zuerst die Zustimmung einer zuständigen Behörde einholen müssen. Dies dient dem besonderen Schutz von schwerbehinderten Arbeitnehmern. Wenn die Behörde ihre Entscheidung getroffen hat, wird der betroffene Mitarbeiter darüber informiert. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist von drei Wochen, innerhalb derer er eine Kündigungsschutzklage einreichen kann.
Was lässt sich mit einer Kündigungsschutzklage erreichen?
Mit einer Kündigungsschutzklage verfolgt ein Arbeitnehmer in der Regel eines oder mehrere der folgenden Ziele:
- Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung: Das primäre Ziel der Kündigungsschutzklage ist oft die Feststellung, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Wenn das Gericht der Klage stattgibt, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, als ob keine Kündigung ausgesprochen worden wäre.
- Wiedereinstellung: Bei Erfolg der Klage kann der Arbeitnehmer seine Wiedereinstellung in den bisherigen oder einen vergleichbaren Arbeitsplatz verlangen.
- Abfindung: Oftmals enden Kündigungsschutzklagen mit einem Vergleich, bei dem sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen. Dies geschieht meist dann, wenn der Arbeitgeber erkennt, dass die Kündigung unwirksam sein könnte, aber dennoch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wünscht.
- Klärung von Ansprüchen: Die Klage kann auch dazu dienen, weitere Ansprüche des Arbeitnehmers, wie z.B. ausstehende Löhne, Urlaubsansprüche oder Überstundenvergütungen, geltend zu machen.
Wie läuft ein Kündigungsschutzprozess ab?
Eine Kündigungsschutzklage ist ein gerichtliches Verfahren, das eingeleitet wird, wenn ein Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit einer ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung überprüfen lassen möchte. Der Ablauf einer Kündigungsschutzklage in Deutschland gliedert sich in mehrere Phasen:
- Einleitung der Klage: Der Arbeitnehmer muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Versäumt er diese Frist, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.
- Gütetermin: Nach Einreichung der Klage setzt das Arbeitsgericht einen sogenannten Gütetermin an. In diesem Termin versucht das Gericht, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine gütliche Einigung zu erzielen, z.B. in Form eines Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrags.
- Kammertermin: Kommt im Gütetermin keine Einigung zustande, folgt der Kammertermin. Hier werden die Streitpunkte detailliert erörtert. Beide Parteien können Beweise vorlegen und Zeugen benennen.
- Urteil: Kann auch im Kammertermin keine Einigung erzielt werden, fällt das Gericht ein Urteil. Dieses Urteil kann die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen oder die Kündigung als wirksam anerkennen.Berufung:
- Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kann innerhalb einer bestimmten Frist Berufung eingelegt werden. Das Berufungsverfahren findet dann vor dem Landesarbeitsgericht statt.
- Revision: In bestimmten Fällen, insbesondere bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, kann gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
- Vergleich: Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens können die Parteien einen Vergleich schließen. Häufig wird dabei eine Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer vereinbart.
Kann ich als Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess eine Abfindung erzwingen?
Nein, als Arbeitnehmer kann man in einem Kündigungsschutzprozess nicht direkt eine Abfindung erzwingen. Eine Abfindung ist in Deutschland nicht automatisch gesetzlich vorgesehen, wenn ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird. Allerdings ergeben sich in der Praxis oft folgende Situationen, in denen Abfindungen gezahlt werden:
- Vergleich: In vielen Kündigungsschutzprozessen einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einen Vergleich. Dabei wird oft eine Abfindungszahlung vereinbart. Der Arbeitgeber kann sich aus verschiedenen Gründen für eine solche Zahlung entscheiden, z.B. um einen langwierigen Rechtsstreit zu vermeiden oder weil er annimmt, dass die Kündigung vor Gericht keinen Bestand haben könnte.
- Sozialplan: Bei betriebsbedingten Kündigungen, insbesondere bei Massenentlassungen, kann ein Sozialplan zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ausgehandelt werden. In diesem Plan werden oft Abfindungen für die betroffenen Arbeitnehmer festgelegt.
- Gesetzliche Regelung: In bestimmten Fällen sieht das Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung vor. Wenn das Gericht feststellt, dass die Kündigung zwar sozial ungerechtfertigt, aber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dennoch unzumutbar ist, kann es den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen (§ 9 KSchG).
- Tarifvertragliche Regelungen: In einigen Tarifverträgen sind Abfindungsregelungen vorgesehen, die unter bestimmten Voraussetzungen greifen.
Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass der Arbeitnehmer keinen automatischen Anspruch auf eine Abfindung hat. Die Höhe einer Abfindung, sofern sie gezahlt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Alter des Arbeitnehmers und den Umständen der Kündigung.
Was ist, wenn Sie die Kündigungsschutzfrist versäumt haben?
War es Ihnen trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zumutbaren Sorgfalt nicht möglich, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, kann auf Ihren Antrag die Klage nachträglich ausnahmsweise doch noch zugelassen werden (§ 4 KSchG). In Betracht kommt, dass Sie handlungsunfähig krank waren oder die Post das Kündigungsschreiben irrtümlicherweise fehlgeleitet hatte. Für diese Umstände sind Sie allerdings beweispflichtig.
Möchten Sie die verspätete Zulassung Ihrer Kündigungsschutzklage beantragen, müssen Sie Ihren Antrag innerhalb von zwei Wochen erheben, nach dem das Hindernis weggefallen ist. Zudem müssen Sie die Tatsachen der Verhinderung glaubhaft machen. Weiter muss mit dem Antrag die Klageschrift eingereicht werden. Spätestens nach sechs Monaten, beginnend mit dem Ende der Frist von drei Wochen, ist die Klage endgültig nicht mehr zulässig.
Wann erhalten Sie eine Abfindung?
Eine Kündigung ist nicht direkt mit einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes verbunden. Stellt das Arbeitsgericht jedoch im Hinblick auf Ihre Kündigungsschutzklage fest, dass die Kündigung unwirksam ist, kann es den Arbeitgeber auf Ihren Antrag hin zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen, wenn Ihnen als Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist (§ 9 KSchG). Die gleiche Entscheidung trifft das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers, wenn der Arbeitgeber eine gedeihliche Zusammenarbeit im Betrieb nicht mehr erwartet und das Arbeitsverhältnis trotz seiner unwirksamen Kündigung nicht fortsetzen möchte.
Als Abfindung ist ein Betrag von bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. Die Abbindung erhöht sich in Abhängigkeit von Ihrem Lebensalter und der Zeitdauer des Arbeitsverhältnisses (§ 10 KSchG).
Wann unterliegen Sie dem Kündigungsschutzgesetz?
Das Kündigungsschutzgesetz ist nur anwendbar und eröffnet nur dann den Weg der Kündigungsschutzklage, wenn der Arbeitgeber in der Regel zehn und mehr Arbeitnehmer beschäftigt und Ihr Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate besteht. Auszubildende werden nicht mitgezählt.
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit dem Faktor 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 zu berücksichtigen (§ 23 KSchG). Bestand Ihr Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1.1.2004, gilt noch das frühere Kündigungsschutzgesetz. Danach braucht der Arbeitgeber nur mehr als fünf Arbeitnehmer zu beschäftigen. Unterliegt der Arbeitgeber danach nicht dem Kündigungsschutzgesetz, müssen Sie die Kündigung im Regelfall akzeptieren, es sei denn, diese erweist sich als treuwidrig oder wurde ohne Anhörung eines eventuell vorhandenen Betriebsrates ausgesprochen.
Welche Kosten fallen bei einer Kündigungsschutzklage an?
Die Kosten einer Kündigungsschutzklage setzen sich in Deutschland in der Regel aus Gerichtskosten und Anwaltskosten zusammen. Die genauen Kosten können je nach Einzelfall variieren, aber hier sind einige allgemeine Informationen:
- Gerichtskosten: Für das arbeitsgerichtliche Verfahren fallen Gebühren an. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach dem Streitwert. Bei Kündigungsschutzklagen wird der Streitwert in der Regel auf das dreifache Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers festgesetzt. Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist zweistufig: erst das Arbeitsgericht, dann bei Berufung das Landesarbeitsgericht. Jede Instanz verursacht eigene Kosten.
- Anwaltskosten: Auch die Anwaltskosten richten sich nach dem Streitwert. Es gelten die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Es ist zu beachten, dass in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht keine Anwaltspflicht besteht. Das bedeutet, dass man sich theoretisch auch selbst vertreten kann. Allerdings ist dies aufgrund der Komplexität des Arbeitsrechts nicht unbedingt zu empfehlen.Bei einem Vergleich oder einer Einigung können zusätzliche Gebühren anfallen.
- Kostentragung vor dem Arbeitsgericht: In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, ihre eigenen Anwaltskosten. Die Gerichtskosten werden von der unterliegenden Partei getragen oder bei einem Vergleich oft hälftig geteilt.
- Rechtsschutzversicherung: Falls der Arbeitnehmer eine Rechtsschutzversicherung hat, die arbeitsrechtliche Streitigkeiten abdeckt, kann diese die Kosten übernehmen. Es ist jedoch wichtig, vor Einreichung der Klage die Kostenübernahme mit der Versicherung zu klären.
Für weiterführende Berechnungen hilft mein Prozesskostenrechner.
Fazit zur gesetzlichen Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage
Möchten Sie Ihre Kündigung nicht akzeptieren, sollten Sie eine Kündigungsschutzklage nicht ohne anwaltliche Begleitung einreichen. Sie riskieren, dass Sie sich in den Niederungen des Prozessrechts verlieren. Lässt sich zudem der Arbeitgeber anwaltlich vertreten, fehlt es an der Waffengleichheit.
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