Online-Rechner Aktualisiert 31.07.2026 5 Min Lesezeit

Frist Erbe ausschlagen: Gesetzliche Frist berechnen

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  • Die Frist zur Ausschlagung beträgt in der Regel sechs Wochen. Diese Frist beginnt, sobald Sie vom Erbfall und Ihrer Erbenstellung Kenntnis erlangen. Bei einem Auslandsbezug kann sich die Frist auf sechs Monate verlängern.
  • Eine Ausschlagung schützt Ihr Privatvermögen. Wenn der Nachlass überschuldet ist, übernehmen Sie nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Verbindlichkeiten. Eine Ausschlagung kann somit sinnvoll sein, um finanzielle Risiken zu vermeiden.
  • Sie haben Auskunftsrechte vor der Ausschlagung. Um eine informierte Entscheidung zu treffen, können Sie Einsicht in das Nachlassverzeichnis und Informationen von Banken und Versicherungen verlangen. Diese Auskünfte helfen, den Wert des Nachlasses und mögliche Schulden zu klären.
Icon Frist Erbe ausschlagen
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In diesem Artikel
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Eingabehilfen zum Fristenrechner für die Erbausschlagung

Eine präzise Berechnung der Frist für die Erbausschlagung ist wichtig, damit die Entscheidung rechtssicher fällt. Der Fristenrechner von RECHNER.APP berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben. Mit wenigen Eingaben lässt sich ermitteln, wie viel Zeit für eine Ausschlagung bleibt.

Wer die Frist Erbe ausschlagen berechnen möchte, kann dafür den Fristenrechner nutzen. Er zeigt, ob die Erbausschlagung innerhalb von sechs Wochen oder wegen eines Auslandsbezugs binnen sechs Monaten erfolgen muss. Häufig wird dabei angenommen, ein Fristende an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag verschiebe sich bei jeder Art von Frist automatisch auf den nächsten Werktag. Diese Verschiebung nach § 193 BGB greift jedoch nur bei Fristen, in denen eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist – für die Ausschlagungserklärung gilt sie, für reine Berechnungsfristen wie eine Altersberechnung nicht.

Folgende Angaben und Hinweise sind bei diesem Fristenrechner zu beachten:

  • Fristart festlegen: Sie wählen Ausschlagung Erbschaft als Fristart. Die gesetzliche Frist zur Ausschlagung beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Erbfall erfahren.
  • Startdatum der Frist: Dies ist das Datum, an dem Sie Kenntnis vom Erbfall und Ihrer Erbenstellung erlangt haben.
  • Aufenthalt im Ausland berücksichtigen: Befanden Sie oder der Erblasser sich zum Fristbeginn im Ausland, verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf sechs Monate. So kann sich effektiv die Ausschlagungsfrist verlängern, wenn ein Auslandsbezug vorliegt.
  • Regionale Feiertage: Gesetzliche Feiertage einzelner Bundesländer können den Fristablauf beeinflussen. Der Fristenrechner berücksichtigt automatisch nur die bundesweit einheitlichen Feiertage; die Verschiebung des Fristendes auf den nächsten Werktag folgt aus § 193 BGB. Landesspezifische Feiertage wie Mariä Himmelfahrt – gesetzlicher Feiertag im Saarland und in Teilen Bayerns – sind daher separat zu prüfen, wenn das Fristende auf einen solchen Tag fällt.

Mithilfe dieser Eingabehilfen und meines Fristenrechners sind Sie gut vorbereitet, um das voraussichtliche Ende der Ausschlagungsfrist zu bestimmen.

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Wann ist es sinnvoll, das Erbe auszuschlagen?

Es gibt verschiedene Konstellationen, in denen Sie über eine Ausschlagung des Erbes nachdenken sollten. Besonders dann, wenn der Nachlass überschuldet ist, kann es sinnvoll sein, die Erbschaft auszuschlagen.

  • Eine typische Situation ist ein überschuldeter Nachlass, bei dem die Schulden des Erblassers höher sind als das vorhandene Vermögen. Wenn Sie erben, übernehmen Sie nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch die Verbindlichkeiten. Um Ihr eigenes Privatvermögen zu schützen, kommt die Erbausschlagung infrage.
  • Weiterhin ist die Ausschlagung eine Option, wenn Sie pflichtteilsberechtigt sind, aber die Erbschaft mit zu vielen Unwägbarkeiten verbunden ist. Statt die gesamte Erbschaft und damit auch mögliche Risiken zu übernehmen, kann es manchmal vorteilhafter sein, nur den Pflichtteil geltend zu machen.
  • Ebenfalls kann es vorkommen, dass sich eine Ausschlagung aus steuerlichen Gründen lohnt. In manchen Fällen führt eine direkte Vermögensweitergabe an Kinder zu einer geringeren Erbschaftsteuerbelastung als das „zweistufige“ Vererben (z. B. erst an den Ehegatten, dann an die Kinder).
Versäumen Sie die Ausschlagungsfrist, gelten Sie als Erbe, selbst wenn Sie den Nachlass ursprünglich gar nicht antreten wollten. Nur in seltenen Fällen lässt sich eine Annahme der Erbschaft anschließend noch anfechten.

Achten Sie deshalb frühzeitig auf die Ausschlagungsfrist Erbe, damit Sie rechtzeitig zum Nachlassgericht oder einem Notar gehen können. Allein ein formloser schriftlicher Hinweis reicht nicht aus, um die Erbschaft wirksam auszuschlagen.

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Ihre Auskunftsrechte vor der Ausschlagung

Vor der Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung ist der genaue Bestand des Nachlasses häufig unklar. Rechtlich stehen dafür verschiedene Auskunftsrechte zur Verfügung, mit denen sich Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers klären lassen.

  • Einsicht ins Nachlassverzeichnis: Sie können ein detailliertes Verzeichnis aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten verlangen.
  • Auskunft von Banken: Institute, bei denen der Verstorbene Konten hatte, müssen Ihnen Informationen über Kontostände und andere Vermögenspositionen geben.
  • Einsicht in Unterlagen: Verträge, Rechnungen, Testamente und andere Dokumente dürfen Sie einsehen, soweit sie den Nachlass betreffen.
  • Auskunft über Schulden: Auch Gläubiger des Verstorbenen müssen Ihnen Auskunft über mögliche Forderungen erteilen.
  • Informationen zu Miet- oder Pachtverhältnissen: Bei Immobilien können Mieter und Vermieter wichtige Hinweise über bestehende Verträge liefern.
  • Auskunft über Versicherungen: Versicherungsgesellschaften sind zur Offenlegung bestehender Verträge oder Leistungen verpflichtet.

Um diese Auskünfte durchzusetzen, stehen Ihnen verschiedene Wege offen. Eine schriftliche Anfrage mit Nachweis Ihrer potenziellen Erbenstellung genügt oft. Banken oder Versicherungen verlangen jedoch meist einen Erbschein. Kommen die Auskunftsverpflichteten ihrer Pflicht nicht nach, lässt sich eine Auskunftsklage in Betracht ziehen. Auch eine anwaltliche Unterstützung kann helfen, die Ansprüche effektiver durchzusetzen.

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Der Gesetzestext ist nicht einfach verständlich. Trotzdem gibt es bei verpassten Fristen keine Gnade, es drohen unmittelbar Nachteile. Mein Online-Rechner hilft Ihnen bei der exakten Bestimmung von Fristbeginn und Fristende.
Foto Dr. jur. Stephan Seitz, JuristDr. jur. Stephan Seitz · Jurist · Gründer RECHNER.APP
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Ausschlagung der Erbschaft: Ablauf und Fristen

Wie erfolgt die Ausschlagung?

Möchten Sie keine Rechte und Pflichten aus dem Nachlass übernehmen, ist die Ausschlagung form- und fristgerecht zu erklären. Sie gehen dazu entweder persönlich zum Nachlassgericht und erklären Ihre Ausschlagung zu Protokoll. Oder Sie geben diese Erklärung vor einem Notar ab, der das Dokument an das zuständige Nachlassgericht sendet.

Form der Ausschlagung

Eine telefonische Mitteilung oder ein formloses Schreiben reicht nicht aus. Nur das Protokoll beim Nachlassgericht oder eine notariell beglaubigte Erklärung sind rechtsgültig. Achten Sie darauf, dass Ihre Erklärung rechtzeitig beim Nachlassgericht eingeht.

Ausschlagungsfrist Erbschaft

Die gesetzliche Ausschlagungsfrist beträgt nach § 1944 BGB sechs Wochen. Sie verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser im Ausland lebte oder Sie selbst zum Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland waren. Eine Verlängerung beantragen Sie in diesen Fällen nicht separat, sie greift automatisch, sobald ein Auslandsbezug vorliegt.

  • Die Frist beginnt erst, wenn der Erbfall tatsächlich eingetreten ist.
  • Sie müssen wissen, dass Sie Erbe geworden sind, sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder einer letztwilligen Verfügung.
  • Sollte der Erblasser ein Testament hinterlassen haben, beginnt die Frist erst, wenn das Nachlassgericht dieses Testament eröffnet hat und Sie darüber informiert wurden.
Angenommen, der Erblasser verstirbt am 5. Mai. Am 25. Mai erfahren Sie, dass Sie im Testament als Erbe benannt sind. Dann endet die sechs­wöchige Frist am 6. Juli um 24 Uhr. Fällt das Datum auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, schiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag. Bei nicht bundeseinheitlich geregelten Feiertagen (z. B. Mariä Himmelfahrt, 15. August, im Saarland) kommt es darauf an, wo die Ausschlagungserklärung abgegeben wird. Liegt ein Auslandsbezug vor, läuft eine sechsmonatige Frist bis zum 25. November.
Situation Fristdauer Fristbeginn
Wohnsitz in Deutschland 6 Wochen Ab Kenntnis vom Erbfall
Auslandsaufenthalt 6 Monate Ab Kenntnis vom Erbfall
Minderjährige Erben 6 Wochen Ab Kenntnis der gesetzlichen Vertretung

Vermeiden Sie das Risiko der Fristversäumnis

Es genügt nicht, die Ausschlagungserklärung am letzten Tag der Frist zu verfassen. Sie muss auch rechtzeitig beim Nachlassgericht vorliegen. Wenn Sie sich für die Beurkundung bei einem Notar entscheiden, sollte der Notar sicherstellen, dass die Erklärung pünktlich an das Nachlassgericht geschickt wird.

Frist ist für jeden Erben individuell

Werden Sie Erbe, weil ein in der Erbfolge vorgehender Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat, beginnt die Frist für Sie neu, sobald Sie davon Kenntnis erhalten. Bei minderjährigen Erben entscheidet der Zeitpunkt der Kenntnis des gesetzlichen Vertreters. Ungeborene Erben erhalten ihre Frist erst mit der Geburt.

Oft bleiben dabei sechs Wochen Zeit, sofern kein Auslandsbezug besteht. Erkundigen Sie sich rechtzeitig, um unnötige Risiken bei der Ausschlagung zu vermeiden.

Zum Weiterlesen

Frist Erbe ausschlagen: Meine weiteren Artikel

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Annahme und Ausschlagung: Wichtige Grundlagen

Der Nachlass als Gesamtheit

Ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, diese Erklärung wirkt stets in Bezug auf den gesamten Nachlass. Sie können sich nicht nur einzelne Vermögenswerte herauspicken und den Rest ausschlagen. Wäre die Frist einmal verstrichen, hätten Sie den gesamten Nachlass angenommen.

Keine Bedingungen oder Zeitbestimmungen

Die Ausschlagung kann grundsätzlich nicht an Bedingungen oder Zeitbestimmungen geknüpft werden (§ 1947 BGB) – eine Erklärung wie „Ich schlage nur aus, wenn der Nachlass tatsächlich überschuldet ist“ ist unwirksam. In solchen Fällen gilt die Erbschaft in aller Regel als angenommen. Zulässig bleibt es dagegen, den hinterlassenen Erbteil unter dem Vorbehalt auszuschlagen, den vollen Pflichtteil zu verlangen; die Bedingungsfeindlichkeit der Ausschlagungserklärung steht dem nicht entgegen.

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Folgen der Ausschlagung

Rechtliche Auswirkungen

Durch eine wirksame und fristgerechte Ausschlagung werden Sie so behandelt, als ob Sie zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben wären. Sie übernehmen keinerlei Rechte oder Pflichten aus der Erbschaft. Der nächste Erbe in der gesetzlichen oder testamentarischen Reihenfolge rückt an Ihre Stelle.

Auch bei einer Ausschlagung steht Ihnen unter Umständen noch der Pflichtteil zu, sofern Sie pflichtteilsberechtigt sind. Diese Rechtsposition kann auch nach einer ausgeschlagenen Erbschaft geltend gemacht werden.

Wer trägt die Bestattungskosten?

Als ausschlagender Erbe müssen Sie grundsätzlich nicht für die Bestattungskosten aufkommen. Vorrangig werden diese Kosten dem Nachlass entnommen. Ist keine Erbschaft vorhanden oder schlagen alle Erben aus, kann es auf die Bestattungspflicht naher Angehöriger ankommen. Gegebenenfalls kommt es sogar zu einer Sozialbestattung, wenn sonst niemand zahlungspflichtig ist oder zahlen kann.

Tritt dieser Fall ein, erbt die nächste Person in der gesetzlichen oder testamentarischen Reihenfolge. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass der Nachlass nicht ‚herrenlos‘ bleibt, wenn Sie als potenzieller Erbe ausgeschlagen haben.

Abschnitt 7 von 7

Anfechtung und Fristversäumnis

Kann die Ausschlagung rückgängig gemacht werden?

Die Ausschlagung ist grundsätzlich endgültig. Nur in Ausnahmefällen darf sie angefochten werden, etwa bei Irrtum, Täuschung oder Drohung. Unkenntnis von einem Pflichtteilsrecht kann ebenfalls einen Anfechtungsgrund darstellen. Die Anfechtung muss innerhalb von sechs Wochen nach Wegfall des Anfechtungsgrundes beim Nachlassgericht erfolgen.

Was gilt bei versäumter Ausschlagungsfrist?

Ist die Frist verstrichen, gilt die Erbschaft als angenommen. Eine Anfechtung könnte möglich sein, wenn unverschuldet ein Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Nachlasses vorlag oder wenn ein Verhalten als Annahme gilt, weil die Bedeutung des eigenen Handelns falsch eingeschätzt wurde. Ein bloßer Motivirrtum, etwa bei falscher Einschätzung des Werts einzelner Nachlassgegenstände, rechtfertigt jedoch keine erfolgreiche Anfechtung.

In seltenen Fällen hat ein Erbe die Ausschlagung bewusst nicht betrieben, weil er den Wert eines vermutlichen ‚Schuldenkoffers‘ falsch eingeschätzt hat. Stellt sich später heraus, dass das Vermögen doch höher war, kann der Irrtum über die Überschuldung ein Grund zur Anfechtung sein. Umgekehrt ist ein Irrtum über einen unerwartet hohen Wert einzelner Vermögensgegenstände kein ausreichender Anfechtungsgrund.

FAQ · Häufige Fragen

Was Leser zu diesem Thema fragen

Wie schlage ich ein Erbe aus?
Um ein Erbe auszuschlagen, müssen Sie dies form- und fristgerecht tun. Entweder gehen Sie persönlich zum Nachlassgericht oder lassen sich von einem Notar unterstützen. Eine einfache schriftliche Mitteilung reicht nicht aus, die Erklärung muss protokolliert oder notariell beglaubigt werden.
Was passiert, wenn ich die Ausschlagungsfrist versäume?
Wenn Sie die Ausschlagungsfrist versäumen, gilt die Erbschaft als angenommen. In einigen Fällen können Sie die Annahme anfechten, wenn Sie unverschuldet über wesentliche Eigenschaften des Nachlasses im Irrtum waren. Allerdings ist dies oft schwierig und erfordert rechtliche Unterstützung.
Wie lange habe ich Zeit, um ein Erbe auszuschlagen?
Die gesetzliche Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel sechs Wochen. Wenn der Erblasser im Ausland lebte oder Sie selbst zum Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland waren, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Die Frist beginnt mit Ihrer Kenntnis vom Erbfall.
Kann ich die Ausschlagung des Erbes rückgängig machen?
In der Regel ist die Ausschlagung endgültig. Sie kann nur in Ausnahmefällen angefochten werden, etwa bei Irrtum oder Täuschung. Eine Anfechtung muss innerhalb von sechs Wochen nach Wegfall des Anfechtungsgrundes beim Nachlassgericht erfolgen.
Wer erbt, wenn ich das Erbe ausschlage?
Wenn Sie das Erbe ausschlagen, rückt der nächste Erbe in der gesetzlichen oder testamentarischen Reihenfolge an Ihre Stelle. Dies kann ein anderer Verwandter oder eine im Testament benannte Person sein. Ihre Ausschlagung hat somit keine Auswirkungen auf die Erbfolge selbst.
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Dr. jur. Stephan Seitz

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