Erbrechner: Gesetzliche Erbfolge berechnen

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Gesetzliche Erbfolge
- Erben erster und zweiter Ordnung bestimmen die gesetzliche Erbfolge: Abkömmlinge (Kinder, Enkel) gehören zur ersten Ordnung und schließen entferntere Verwandte aus; Eltern und deren Abkömmlinge bilden die zweite Ordnung und treten nur ein, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind. Nach dem Stammes‑ und Repräsentationsprinzip treten Nachkommen eines vorverstorbenen Erben an dessen Stelle.
- Der Ehegatte ist stets gesetzlicher Miterbe, seine Quote hängt vom Güterstand ab: Grundquoten sind 1/4 neben Erben erster Ordnung und 1/2 neben Erben zweiter Ordnung, bei Zugewinngemeinschaft erhöht sich die Quote pauschal um 1/4. Liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung vor oder war die Scheidung beantragt, kann das Ehegattenerbrecht gemäß § 1933 BGB entfallen.
- Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen einen Mindestanspruch in Geld: Er entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und steht Kindern, dem Ehegatten und gegebenenfalls Eltern zu, Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt. Der Anspruch verjährt regelmäßig drei Jahre nach dem Jahresende, in dem der Berechtigte von Erbfall, Enterbung und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.

Inhaltsverzeichnis
- Gesetzliche Erbfolge: Grundlagen und Reihenfolge ohne Testament
- Verwandte als Erben – erste und zweite Ordnung
- Ehegattenerbrecht – gesetzlicher Anteil des Ehepartners
- Pflichtteil und Enterbung
- Erbschaft annehmen oder ausschlagen – und der Erbschein
- Erbschaftsteuer – Freibeträge und Steuerklassen
- Testament – Formvorschriften und Sonderfälle
Gesetzliche Erbfolge: Grundlagen und Reihenfolge ohne Testament
Die gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1922 ff. BGB) geregelt und greift immer dann, wenn der Erblasser kein Testament oder keinen Erbvertrag hinterlassen hat. Sie bestimmt nach festen Ordnungen, welche Angehörigen erben, und legt die Anteile verbindlich fest. Der RECHNER.APP Erbrechner berechnet Ihnen in Sekunden, wer in Ihrem Fall gesetzlicher Erbe wird und welchen Anteil jeder Erbe erhält.
Rangfolge der gesetzlichen Erben (Ordnungen)
Die gesetzliche Erbfolge ordnet die Verwandten nach verschiedenen Ordnungen. Nähere Angehörige schließen entferntere von der Erbfolge aus – das nennt man Ausschlussprinzip. Abkömmlinge wie Kinder stehen daher immer vor Geschwistern oder Großeltern.
Die gesetzliche Erbfolge ohne Testament folgt diesem Schema:
- Erben erster Ordnung: Kinder des Erblassers sowie deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel).
- Erben zweiter Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen).
- Erben dritter Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
- Weitere Ordnungen: Urgroßeltern und entferntere Verwandte bis hin zum Staat, wenn niemand anderes vorhanden ist.
- Ohne pauschalen Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB nicht anwendbar): Ehefrau 25 %, die beiden Kinder je 37,5 %.
- Bei Zugewinngemeinschaft mit pauschalem Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB): Ehefrau 50 %, die beiden Kinder je 25 %.
Erbengemeinschaft und Ausschlussprinzip
Sind mehrere Personen erbberechtigt, bilden sie automatisch eine Erbengemeinschaft. Diese Gemeinschaft muss den Nachlass gemeinsam verwalten und kann nur einvernehmlich über Grundstücke oder Immobilien verfügen. Das Ausschlussprinzip bewirkt, dass näher stehende Angehörige die entfernteren ausschließen. Hat ein Erblasser Kinder, so kommen Geschwister oder Eltern nicht mehr zum Zuge.
Ordnung | Beispiele für Erben | Vorrang |
---|---|---|
1. Ordnung | Kinder, Enkel | Erben vor 2. und 3. Ordnung |
2. Ordnung | Eltern, Geschwister | Nur wenn keine Erben 1. Ordnung vorhanden |
3. Ordnung | Großeltern, Onkel, Tanten | Nur wenn keine Erben 1. oder 2. Ordnung vorhanden |
Der Ehegatte gehört keiner Ordnung an, erbt aber zusätzlich mit eigener Quote nach § 1931 BGB (ggf. modifiziert durch § 1371 BGB).
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Verwandte als Erben – erste und zweite Ordnung
Die gesetzliche Erbfolge ordnet Verwandte in Erbenordnungen ein: Zuerst erben Abkömmlinge (§ 1924 BGB), danach Eltern und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB). Entscheidend sind das Stammes- und Repräsentationsprinzip: Nähere Verwandte schließen entferntere aus, und Nachkommen treten an die Stelle vorverstorbener Angehöriger. So wird die Erbverteilung ohne Testament nachvollziehbar und rechtssicher geregelt.
Wer erbt in erster Ordnung?
Abkömmlinge des Erblassers – also Kinder, Enkel und Urenkel – gehören zur ersten Ordnung (§ 1924 BGB). Lebende Kinder repräsentieren ihren Stamm und erben zu gleichen Teilen; Enkel kommen erst zum Zug, wenn ein Kind des Erblassers vorverstorben ist. Adoptivkinder des Erblassers sind leiblichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt; Stiefkinder gehören nicht zur ersten Ordnung, sofern sie nicht adoptiert wurden.
Alle Kinder erben zu gleichen Teilen; eheliche und nichteheliche Kinder sind gleichgestellt. Gibt es mehrere Kinder, teilen sie den Nachlass wertmäßig gleich, etwa je 1/2 bei zwei Kindern oder je 1/3 bei drei Kindern. Enkel erben nur dann, wenn ihr Elternteil (das Kind des Erblassers) nicht mehr lebt – sie teilen sich dann dessen Anteil. Nutzen Sie bei komplexen Konstellationen den RECHNER.APP Erbrechner, um die gesetzliche Erbfolge in Ihrem Fall in Sekunden zu berechnen.
Erbanteil bei vorverstorbenem Kind (Stammesprinzip)
Das Stammesprinzip stellt sicher, dass der Anteil eines vorverstorbenen Kindes nicht verfällt: Seine Abkömmlinge (Enkel) treten nach dem Repräsentationsprinzip an seine Stelle (§ 1924 Abs. 3 BGB). Die Enkel teilen sich genau den Teil, den das vorverstorbene Kind geerbt hätte. So bleibt die Verteilung innerhalb des betreffenden Familienzweigs gewahrt.
Praxisnah bedeutet das: Hinterlässt der Erblasser zwei lebende Kinder und ein vorverstorbenes Kind mit zwei Enkeln, erhalten die beiden lebenden Kinder je 1/3. Die zwei Enkel teilen sich gemeinsam das verbleibende 1/3, also je 1/6. Bei mehreren Enkeln desselben Stammes wird der Stammanteil gleichmäßig aufgeteilt. Achten Sie darauf, dass nur die Nachkommen des vorverstorbenen Kindes beteiligt werden – nicht etwa Enkel anderer Linien.
Wann erben Geschwister?
Geschwister gehören zur zweiten Ordnung und erben nur, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind (§ 1925 BGB). Leben die Eltern des Erblassers noch, erben zunächst sie; Geschwister treten erst dann ein, wenn ein Elternteil vorverstorben ist, und zwar als dessen Abkömmlinge. Voll- und Halbgeschwister erben anteilig: Halbgeschwister partizipieren nur über den Elternteil, mit dem sie verwandt sind.
Die gesetzliche Erbfolge ohne Kinder eröffnet damit die zweite Ordnung. Die folgenden Beispiele gelten ohne Ehegatten – ein miterbberechtigter Ehegatte erhält daneben seine eigene Quote nach § 1931 BGB.
- Eltern leben beide: Eltern erben allein; Geschwister gehen leer aus.
- Ein Elternteil verstorben: Der lebende Elternteil erbt die Hälfte; die andere Hälfte teilen sich die Geschwister zu gleichen Teilen.
- Beide Eltern verstorben: Geschwister erben zu gleichen Teilen; Halbgeschwister nur über „ihre“ Elternlinie.
Ehegattenerbrecht – gesetzlicher Anteil des Ehepartners
Der überlebende Ehepartner ist grundsätzlich gesetzlicher Erbe, auch wenn er nicht zur Verwandtschaftsordnung gehört. Seine Erbquote richtet sich nach § 1931 BGB und wird durch den Güterstand (§ 1371 BGB) beeinflusst. Das Ehegattenerbrecht entfällt jedoch, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 BGB). Dadurch ergeben sich typische Quoten von 1/4, 1/2 oder 3/4, die von der Verwandtschaft des Erblassers und dem Güterstand abhängen.
Gesetzliche Erbquote des Ehegatten
Die Grundquote des Ehegatten beträgt 1/4 neben Erben erster Ordnung und 1/2 neben Erben zweiter Ordnung oder Großeltern. Sind keine dieser Verwandten vorhanden, erbt der Ehepartner allein den gesamten Nachlass. Diese Regelung gilt unabhängig vom Geschlecht des Ehepartners und stellt sicher, dass der überlebende Ehegatte immer beteiligt ist.
Güterstand (Zugewinngemeinschaft) und Erbteil des Ehepartners
Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich die Grundquote des Ehegatten pauschal um 1/4 (§ 1371 BGB). Dadurch erhält der überlebende Partner neben Kindern insgesamt 1/2, neben Eltern oder Geschwistern 3/4. Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gelten Sonderregeln: Bei Gütertrennung erhält der Ehegatte neben einem Kind 1/2, neben zwei Kindern 1/3, neben drei oder mehr Kindern 1/4 (§ 1931 Abs. 4 BGB). Bei Gütergemeinschaft entfällt der pauschale Zuschlag des § 1371 BGB.
Besonderheiten: Ehevertrag, Scheidung & Berliner Testament
Ein Ehevertrag kann die gesetzliche Quote abändern, etwa durch Vereinbarung der Gütertrennung. Das Ehegattenerbrecht entfällt, wenn beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren rechtshängig war, die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 BGB). Viele Ehepaare entscheiden sich für ein gemeinschaftliches Berliner Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Ohne eine solche Verfügung erhält der überlebende Partner jedoch nicht automatisch den gesamten Nachlass, sondern nur den gesetzlich vorgesehenen Anteil.
Pflichtteil und Enterbung
Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen trotz Enterbung einen Mindestanteil am Nachlass. Er ist in §§ 2303 ff. BGB geregelt und beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Ehegatte und – falls keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern des Erblassers. Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Anspruchsberechtigt sind Kinder, Enkel und Urenkel, der überlebende Ehepartner sowie die Eltern des Erblassers. Diese Personen können den Pflichtteil geltend machen, wenn sie durch Testament enterbt oder mit einem zu geringen Erbteil bedacht wurden. Andere Verwandte wie Geschwister oder Nichten und Neffen haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil.
Höhe des Pflichtteils berechnen
Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hätte ein Kind gesetzlich 1/4 geerbt, beträgt sein Pflichtteil 1/8. Der Anspruch richtet sich ausschließlich auf Geldzahlung, nicht auf bestimmte Nachlassgegenstände. Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre und beginnt am Jahresende, in dem der Berechtigte von Erbfall, Enterbung und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt (§§ 2332, 195, 199 BGB); unabhängig davon gilt eine maximale Verjährungsfrist (lange Verjährung). Auch Schenkungen, die der Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor seinem Tod gemacht hat, können den Pflichtteil erhöhen (Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB). Bei Schenkungen gilt das Abschmelzmodell (§ 2325 Abs. 3 BGB): Die Anrechnung vermindert sich je vollem Jahr seit der Schenkung um 1/10.
Pflichtteilsverzicht und Entzug des Pflichtteils
Ein Pflichtteilsverzicht kann nur notariell vereinbart werden (§ 2346 BGB). Häufig geschieht das gegen eine Abfindung, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Ein Pflichtteilsentzug ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn der Berechtigte ein schweres Verbrechen gegen den Erblasser begangen hat (§ 2333 BGB). Eine bloße familiäre Entfremdung reicht nicht aus. Enterbung ohne Verzicht oder Entzugsgrund führt immer noch zu einem Pflichtteilsanspruch.
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Erbschaft annehmen oder ausschlagen – und der Erbschein
Mit dem Tod des Erblassers geht der Nachlass automatisch auf die Erben über (§ 1922 BGB). Jeder Erbe kann die Erbschaft jedoch ausschlagen, um etwaige Schulden nicht übernehmen zu müssen. Die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung ist fristgebunden und hat unmittelbare rechtliche Folgen. Zusätzlich benötigen Erben häufig einen Erbschein, um ihre Stellung gegenüber Banken oder dem Grundbuchamt nachzuweisen.
Annahme vs. Ausschlagung der Erbschaft (Frist & Form)
Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn der Erbe nichts unternimmt. Eine Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls erklärt werden (§ 1944 BGB). Bei Wohnsitz im Ausland oder Tod im Ausland beträgt die Frist sechs Monate. Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht, entweder persönlich zu Protokoll oder notariell beglaubigt schriftlich.
Die Erbschaft gilt regelmäßig als angenommen, wenn die Ausschlagungsfrist abläuft; auch konkludente Handlungen (z. B. Beantragung eines Erbscheins) können eine Annahme darstellen.
Folgen der Ausschlagung (§ 1953 BGB)
Wer ausschlägt, wird so behandelt, als wäre er nie Erbe gewesen. Nachrückende Erben übernehmen den Anteil. Dies kann dazu führen, dass Kinder des Ausschlagenden erben, wenn sie nicht ebenfalls ausschlagen. Eine Ausschlagung ist daher vor allem sinnvoll, wenn der Nachlass überschuldet ist.
Erbschein: Wann erforderlich und wie beantragen?
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts, das die Erbenstellung bestätigt. Er wird insbesondere benötigt, um Grundstücke im Grundbuch auf die Erben umzuschreiben oder Konten des Verstorbenen aufzulösen. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, kann der Erbschein entbehrlich sein.
Grundbuch: Nach § 35 GBO reicht häufig ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag jeweils mit Eröffnungsniederschrift als Nachweis aus; ein Erbschein ist dann nicht erforderlich, sofern die Erbfolge eindeutig ist.
Der Antrag erfolgt beim Nachlassgericht oder über einen Notar. Die Gebühren richten sich nach dem Nachlasswert nach dem GNotKG (u. a. Gebühr für den Erbschein und die eidesstattliche Versicherung) und können – je nach Wert – von einigen Hundert bis deutlich über tausend Euro reichen.
Erbschaftsteuer – Freibeträge und Steuerklassen
Bei jedem Erbfall prüft das Finanzamt, ob Erbschaftsteuer anfällt. Entscheidend sind die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG und die Steuerklasse. Je näher die Verwandtschaft, desto höher der Freibetrag und desto niedriger die Steuersätze. So soll die familiäre Vermögensübertragung steuerlich begünstigt werden.
Steuerfreibeträge nach Verwandtschaftsgrad
Die Höhe der steuerfreien Beträge richtet sich nach dem Verhältnis zum Erblasser. Ehegatten können bis zu 500.000 € steuerfrei erben, Kinder 400.000 € und Enkel 200.000 €, wenn das Kind des Erblassers bereits verstorben ist. Eltern und Großeltern haben einen Freibetrag von 100.000 €, während Geschwister, Nichten und Neffen nur 20.000 € steuerfrei erben dürfen.
Verwandtschaft | Freibetrag |
---|---|
Ehegatte / eingetr. Partner | 500.000 € |
Kind des Erblassers | 400.000 € |
Enkel (wenn Kind verstorben) | 200.000 € |
Eltern / Großeltern | 100.000 € |
Geschwister, Nichten, Neffen | 20.000 € |
Steuerklassen und Steuersätze bei der Erbschaft
Das Erbschaftsteuerrecht kennt drei Steuerklassen. Klasse I umfasst Ehepartner, Kinder und Enkel; die Steuersätze beginnen bei 7 % und steigen bis 30 %. Klasse II gilt für Geschwister, Nichten, Neffen und Schwiegerkinder mit Sätzen zwischen 15 % und 43 %. Klasse III betrifft alle übrigen Erwerber, etwa unverheiratete Partner oder Freunde, mit Steuersätzen zwischen 30 % und 50 %.

Testament – Formvorschriften und Sonderfälle
Ein Testament ermöglicht es, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Damit es wirksam ist, müssen die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden. Verstöße führen dazu, dass doch die gesetzliche Erbfolge gilt. Zusätzlich gibt es Sonderfälle, etwa bei unverheirateten Partnern oder internationalen Erbfällen, in denen ohne Testament erhebliche Nachteile entstehen.
Eigenhändiges und notarielles Testament (Form)
Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein (§ 2247 BGB). Empfehlenswert ist die Angabe von Ort und Datum. Ein am Computer verfasstes und lediglich unterschriebenes Testament ist ungültig. Alternativ kann ein Testament notariell beurkundet oder in Form eines Erbvertrags errichtet werden. Wer ein Testament findet, ist verpflichtet, es unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB).
Unverheiratete Partner – erben nur mit Testament
Unverheiratete Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht. Ohne Testament erben stattdessen Verwandte oder, falls keine vorhanden sind, der Staat. Zudem gelten für unverheiratete Partner die ungünstigsten Steuerregeln: nur 20.000 € Freibetrag und Steuerklasse III mit hohen Steuersätzen. Wer seinen Partner absichern möchte, muss daher zwingend eine letztwillige Verfügung errichten.
Internationaler Erbfall und EU-Erbrechtsverordnung
Bei internationalen Erbfällen gilt seit 17.08.2015 die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Danach richtet sich die Erbfolge grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EuErbVO). Deutsche Staatsangehörige können jedoch durch Rechtswahl bestimmen, dass deutsches Erbrecht gelten soll (Art. 22 EuErbVO). Diese Möglichkeit ist besonders wichtig für Auswanderer oder bei Nachlassvermögen in mehreren Staaten.
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Häufig gestellte Fragen
Können Enkel bei gesetzlicher Erbfolge erben, wenn ihr Elternteil vom Erbe ausgeschlossen wurde?
Wie verteilt sich die gesetzliche Erbfolge ohne Testament, wenn ein Elternteil lebt und mehrere (Halb-)Geschwister vorhanden sind?
Kann der überlebende Ehegatte bei gesetzlicher Erbfolge ausgeschlossen werden, wenn bereits ein Scheidungsverfahren läuft?
Wie wirken sich Schenkungen des Erblassers vor dem Tod auf den Pflichtteil innerhalb der gesetzlichen Erbfolge aus?

Toni | RECHNER.APP » Assistent
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Quellenangaben und weiterführende Literatur
Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Gesetzliche Erbfolge:
Dieser Beitrag wurde recherchiert und veröffentlicht von Dr. Stephan Seitz
Mein Name ist Dr. Stephan Seitz und ich betreibe RECHNER.APP. Ich habe an der LMU München Jura studiert, 2006 mein Staatsexamen abgelegt und anschließend an der Universität Regensburg promoviert. Mehr zu meinem Werdegang und beruflichen Stationen finden Sie bei Interesse auf LinkedIn.
Die Idee zu dieser Webseite entstand, als ich für meine erste Plattform HEREDITAS » Ratgeber Erbengemeinschaft praktische Online-Rechner entwickelt habe. Die positiven Rückmeldungen meiner Nutzer haben mich motiviert, das Angebot stetig zu erweitern. Heute finden Sie auf RECHNER.APP eine Vielzahl an Rechnern zu unterschiedlichen Anlässen – auch über das Erbrecht hinaus.
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