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Fristenrechner: Gesetzliche Fristen berechnen

Bild Dr. Stephan Seitz
Autor:
Zuletzt aktualisiert: 29. August 2022

Unser Leben wird von Fristen, Terminen und Zeitverläufen bestimmt. Oft sind damit Rechte und Pflichten verbunden. Umso wichtiger ist es, insbesondere im Rechtsverkehr Fristen richtig zu berechnen. Am Ende zählt jeder Tag, vielleicht sogar die letzte Minute. Möchten Sie Ihre Rechte sachgerecht wahrnehmen, bestimmen die damit oft verbundenen Fristen, ob Sie mit Ihrem Anliegen gehört oder bei Fristversäumnis abgewiesen werden. Mit dem Begriff „Frist“ sind eine Reihe von Details verbunden.

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Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite

Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite.

Definition Fristen und Termine

Frist ist ein abgegrenzter bestimmter Zeitraum, der einen genau definierten Anfang und einen Endzeitpunkt hat. Bei den Fristen sind Ereignisfristen und Termin-/Beginnfristen zu unterscheiden (§ 187 BGB).

Beispiel: Kündigungsfrist beim Arbeitsverhältnis (Ereignisfrist § 187 I BGB).

Termin ist ein bestimmter Zeitpunkt, an dem etwas rechtlich Relevantes geschieht. Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet.

Beispiel: Fälligkeit der Steuerschuld, Kündigungsschutzfrist, Ausschlagungsfrist, Einspruchsfrist gegen Steuerbescheid (Termin-/Beginnfrist § 187 II BGB).

Eine Frist kann unterschiedliche Ziele haben:

  • Eine Frist kann Rechte begründen. Mit der „Ersitzungsfrist“ werden Sie Eigentümer, wenn Sie eine bewegliche Sache zehn Jahre im eigenen Besitz haben (§ 937 BGB).
  • Fristen können Rechte erlöschen lassen. So erlischt und verjährt Ihr Recht auf Zahlung des Kaufpreises, wenn Sie bei einem Kaufvertrag die gesetzliche Verjährungsfrist versäumen.
  • Eine Frist kann umgekehrt ein Recht begründen, wenn Sie sich gegenüber dem Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung Ihrerseits auf die Verjährung berufen.
  • Fristen können auf Gesetz, richterlicher Anordnung oder Rechtsgeschäft beruhen.
  • Die Dauer einer Frist kann durch unbestimmte Rechtsbegriffe wie „unverzüglich“ oder „ohne schuldhaftes Zögern“ bestimmt werden. Möchten Sie den Abschluss eines Kaufvertrages wegen Irrtums anfechten, muss die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern, also unverzüglich erfolgen (§ 121 BGB).
  • Teils wird bei der Fristberechnung auf Ihre Kenntnis von einem bestimmten Vorgang abgestellt. Möchten Sie Ihr Erbe ausschlagen, müssen Sie innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Ausschlagung erklären, wobei die Frist aber relativierend auf Ihre Kenntnis vom Erbfall abstellt.

Interessant zu wissen: Befristungen sind insbesondere bei Rechtsgeschäften grundsätzlich zulässig. Sie sind ausnahmsweise unzulässig, wenn öffentliche Interessen entgegenstehen. So sind Fristen bei der Eheschließung unzulässig. Eine Ehe kann nur unbefristet eingegangen werden. Soweit eine Frist gesetzlich bestimmt ist und nicht der Disposition der Beteiligten unterliegt, sind abweichende Vereinbarung nicht möglich.

Wie werden Fristen allgemein berechnet?

Um Fristen zu berechnen, hat das Bürgerliche Gesetzbuch in §§ 186 – 193 BGB Regeln geschaffen. Dabei gilt es, Fristen als solche sowie den Fristbeginn und das Fristende genau zu definieren.

Berechnung einzelner Fristen

Das Gesetz definiert unter einem „halben Jahr“ eine Frist von sechs Monaten. Ein Vierteljahr ist eine Frist von drei Monaten und ein halber Monat eine Frist von 15 Tagen (§ 189 BGB). Unter Anfang des Monats ist stets der erste, unter Mitte des Monats der 15. und unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats zu verstehen (§ 192 BGB).

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Berechnung des Fristbeginns

Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (Ereignisfrist, 187 Abs. 1 BGB). Dies bedeutet, dass der folgende Tag der erste Tag der Frist ist. Ob der Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, ist gleichgültig. Auch diese Tage bestimmen den Beginn einer Frist. Wird eine Fristsetzung in einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung als „ab heute“ bezeichnet, rechnet das „heute“ nicht mit.

Ist hingegen der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, soll dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet („Termin-/Beginnfrist“, § 187 Abs. II BGB).

Berechnung des Fristendes

Ist die Frist nach Tagen bestimmt, endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages der Frist um 24 Uhr (§ 188 I BGB). Handelt es sich um eine Monatsfrist, endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages des Monats. Ist beispielsweise der Fristbeginn der 31. Januar, ist das Fristende der 28. Februar. Dagegen endet die am 28. Februar beginnende Frist am 28. März und nicht erst am 31. März.

Fristende fällt auf Samstag, Sonntag oder Feiertag

Endet die Frist an einem Samstag, einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, läuft sie erst am darauffolgenden Werktag um 24 Uhr ab (§ 193 BGB). Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Feiertage, die den Fristablauf beeinflussen. Ob ein nicht bundeseinheitlicher Feiertag bei der Fristberechnung zur Anwendung kommt, bestimmt sich nach dem Ort, an dem die Frist zu wahren ist.

Ausnahmen, bei denen der Anfangstag mitzählt

Der Anfangstag wird ausnahmsweise mitgerechnet, wenn die Frist mit Tagesanfang beginnt oder wenn das Lebensalter berechnet wird („Termin-/Beginnfrist“, § 187 II BGB).

  • Ein Kaufmann pachtet ein Ladenlokal ab 1. Mai. Mit diesem Tag beginnt die Pflicht, Pacht zu zahlen und die eventuelle Kündigungsfrist.
  • Sie sind am 1. Mai 2000 geboren. Der 1. Mai zählt zur Berechnung Ihres Lebensalters mit. Sie werden also am 1. Mai 2050 = 50 Jahre alt. Insoweit kommt es auf den Tag der Geburt an.
  • Bei der Volljährigkeit zählt der Beginn des Tages, an dem der Minderjährige das 18. Lebensjahr vollendet. Entsprechendes gilt für die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Wer am Monatsersten geboren ist, vollendet sein Lebensjahr mit Ablauf des vorhergehenden Monats. Für den am 1. Juli Geborenen beginnt der Ruhestand daher an 30. Juni des Jahres.
  • Wer in einem Schaltjahr am 29. Februar geboren ist, steht in Nichtschaltjahren einem am 1. März Geborenen gleich, da das Lebensjahr mit Ablauf des 28. Februar endet (§ 188 II BGB).
  • Gesetze, die am Tag der Verkündung in Kraft treten, gelten vom Beginn des Tages an.
  • Soweit wir die Fristen für eine Kündigungsschutzklage oder die Erbausschlagung berechnen, wird auf den Tag abgestellt, an dem Sie die Kündigung oder Kenntnis erhalten haben, dass Sie Erbe geworden sind (Terminfristen).
  • Geht es um den Einspruch gegen einen Steuerbescheid, ist bei der Berechnung der Frist speziell auf das Datum der Bekanntgabe des Steuerbescheides abzustellen (Terminfrist).

Beispiel Kündigungsschutzklage: Sie haben am Montag, 1. Februar 2021, die schriftliche Kündigung Ihres Arbeitgebers in Ihrem Briefkasten vorgefunden. Möchten Sie gegen die Kündigung mit der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht vorgehen, ist die maßgebliche Frist von drei Wochen zu beachten. Die Frist begann mit dem Tag der Zustellung der Kündigung am Montag, 1. Februar 2021 (Terminfrist). Sie endete drei Wochen später, also am Montag, 22. Februar 2021. Wäre der 22. Februar 2021 auf einen Sonntag gefallen, hätten Sie Ihre Kündigungsschutzklage noch am darauffolgenden Montag, bis spätestens 24 Uhr beim Arbeitsgericht einreichen können.

Ihre Kündigungsschutzklage muss spätestens am 22. Februar 2021 um 24 Uhr in den Nachtbriefkasten des zuständigen Arbeitsgerichts eingeworfen werden. Erfolgt der Einwurf um 24.01 Uhr, ist Ihre Kündigungsschutzklage verspätet. Sie können die Verspätung im Regelfall dann auch nicht mit irgendwelchen Schwierigkeiten oder Hindernissen entschuldigen. Das Arbeitsgericht wird Ihre Kündigungsschutzklage wegen der Fristversäumnis als unzulässig abweisen. Eine Ausnahme kommt allenfalls in Betracht, wenn Sie als Arbeitnehmer „trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zumutbaren Sorgfalt verhindert waren“, die Frist einzuhalten (§ 5 I KSchG).

Beispiel Einspruch gegen Steuerbescheid: Bei Steuerbescheiden des Finanzamtes gilt bei der Berechnung der Frist eine Besonderheit. Erhalten Sie von Ihrem Finanzamt einen Steuerbescheid und möchten Einspruch erheben, bestimmt sich die Berechnung der Frist zunächst danach, wann das Finanzamt den Steuerbescheid bekannt gegeben hat. Die Bekanntgabe ergibt sich aus dem Datum des Steuerbescheides und sollte mit dem Datum des Poststempels identisch sein. Im Zweifel ist auf das Datum des Poststempels abzustellen. Zum Datum der Bekanntgabe des Bescheides (Poststempel) werden weitere drei Tage hinzuaddiert.

Diese Tage gelten als Karenzzeit und sollen Unzulänglichkeiten bei der Zustellung des Steuerbescheides durch die Post ausgleichen. Der Steuerbescheid gilt also am dritten Tag, nach dem das Finanzamt diesen mit einfachem Brief zur Post gegeben hat, als zugestellt (§ 355 AO).

Beispiel: Am 3. November 2021 haben Sie in Ihrem Briefkasten Ihren Einkommensteuerbescheid vorgefunden. Sie möchten Einspruch erheben. Der Steuerbescheid datiert vom 2. November 2021. Dies ist der Tag der Bekanntgabe. Zum 2. November werden drei Tage hinzuaddiert, so dass es auf den 5. November ankommt.

Die Frist endet einen Monat später, also am Mittwoch, 5.12.2021. Spätestens an diesem Tag muss Ihr Einspruch beim Finanzamt eingetroffen sein. Notfalls werfen Sie das Einspruchsschreiben in den Nachtbriefkasten des Finanzamtes spätestens bis 24 Uhr ein. Verschicken Sie den Einspruch mit der Post, tragen Sie das Risiko, dass der Einspruch dem Finanzamt verspätet zugeht. Sollte der 5. November ein Samstag, Sonntag oder Feiertag sein, beginnt die Frist erst am darauffolgenden Montag zu laufen.

Beispiel Ausschlagung einer Erbschaft: Stellen Sie fest oder haben Sie die Einschätzung, dass der Nachlass überschuldet ist, können Sie als gesetzlicher oder testamentarisch bestimmter Erbe die Erbschaft ausschlagen. Sie müssen allerdings die gesetzlich bestimmte Ausschlagungsfrist von sechs Wochen einhalten. Beachten Sie, dass diese Frist eine Ausschlussfrist ist. Ausschlussfristen lassen sich nicht verlängern. Auf die Gründe, deretwegen Sie diese Frist nicht einhalten können, kommt es nicht an. Die Sechswochenfrist beginnt mit der Information des Erben, dass er mit Eintritt des Erbfalls Erbe geworden ist. Hat der Erblasser den Erben in einem Testament bedacht, beginnt die Frist mit der Information des Nachlassgerichts, dass er Erbe geworden ist. Die Frist verlängert sich auf ein halbes Jahr, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat (§ 1944 BGB).

Beispiel: Der Erblasser ist am 3. November 2021 verstorben. Ihre Ausschlagungsfrist endet nach sechs Wochen am 15. Dezember 2021. Da Sie die Ausschlagung persönlich gegenüber dem Rechtspfleger beim Nachlassgericht erklären müssen, reicht es nicht, wenn Sie Ihre Erklärung schriftlich in den Briefkasten des Nachlassgerichts einwerfen. Wenn Sie am 15. Dezember versuchen, Ihre Erklärung beim Rechtspfleger protokollieren zu lassen, riskieren Sie zudem, dass Sie aus irgendwelchen Gründen gehindert sind, beim Nachlassgericht vorstellig zu werden. Alternativ können Sie Ihre Erklärung zur Ausschlagung des Nachlasses auch bei einem Notar Ihrer Wahl beurkunden. Allerdings muss auch die Erklärung des Notars fristgerecht beim Nachlassgericht eingehen. Soweit die Frist wegen des Aufenthaltes des Erblassers im Ausland oder Ihres Aufenthaltes im Ausland sechs Monate beträgt, würde die Frist zur Ausschlagung am 3. Mai 2022 enden.

Ausweg bei Fristversäumnis: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

Haben Sie eine Frist versäumt, kann in bestimmten Fällen ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand helfen.

Verspäteter Einspruch gegen Steuerbescheid

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt es im Steuerrecht. Die Wiedereinsetzung ist aber nur unter engen Voraussetzungen möglich, wenn Sie die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt haben. Außerdem muss der Antrag innerhalb eines Monats gestellt werden, nachdem das Hindernis entfallen ist. In Betracht kommt, dass der Steuerbescheid infolge des Einwurfs in den Briefkasten des Nachbarn verspätet zugegangen ist, Sie plötzlich schwer erkrankt sind und damit handlungsunfähig waren oder ein naher Angehöriger überraschend verstorben ist.

Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage

Ansonsten ist der Begriff „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ ein Begriff des Prozessrechts. Haben Sie eine richterliche Frist unverschuldet versäumt, kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand helfen, die versäumte Prozesshandlung ausnahmsweise nachzuholen.

Sind Sie Arbeitnehmer und waren Sie nach der Kündigung des Arbeitgebers trotz Anwendung aller Ihnen nach Lage der Umstände zumutbaren Sorgfalt verhindert, die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, ist auf Ihren Antrag hin die Klage nachträglich zuzulassen, wenn Sie den Antrag binnen zwei Wochen stellen, nachdem das Hindernis weggefallen ist (§ 5 KSchG).

Verspätete Ausschlagung der Erbschaft

Haben Sie jedoch die Ausschlagungsfrist einer Erbschaft versäumt, kommt zumindest begrifflich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Eine solche Option ist im Erbrecht nicht vorgesehen. Eine andere Option besteht aber darin, dass Sie die ausdrücklich oder schlüssig erklärte Annahme der Erbschaft nachträglich anfechten.

Voraussetzung ist, dass Sie sich in einem Erklärungs- oder Inhaltsirrtum befanden oder durch Täuschung oder Drohung die Erklärung nicht abgeben konnten. In Betracht kommen hier Fälle, in denen sich der Erbe aus Fürsorge um den Nachlass kümmerte und das damit verbundene schlüssige Verhalten als Annahme der Erbschaft gewertet wird. Lässt sich nachweisen, dass Sie sich über die Bedeutung Ihrer Handlungen geirrt haben, können Sie die schlüssig bekundete Annahme der Erbschaft nachträglich anfechten. Sie erreichen damit faktisch betrachtet eine Art Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Alles in allem

Fristen sind bisweilen Fluch und Segen zugleich. Trotz alldem sind sie unerlässlich, um Rechtssicherheit zu ermöglichen und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Unser Fristenrechner kann eine erste Hilfestellung darstellen, wenn Sie Fristen berechnen wollen. Im Zweifel lassen Sie sich möglichst anwaltlich beraten.

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