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Fristenrechner: Gesetzliche Frist zur Erbausschlagung berechnen

Bild Dr. jur. Stephan SeitzAutor:
Zuletzt aktualisiert: 20. Februar 2024
Bitte beachten: Rechtliche Hinweise

Sind Sie gesetzlicher oder testamentarisch bestimmter Erbe, werden Sie automatisch Erbe und damit Rechtsnachfolger des Erblassers, wenn dieser stirbt. Allerdings kann Sie niemand zwingen, die Erbschaft anzutreten, wenn Sie dies nicht wollen. Trotzdem sind Sie zunächst nur ein vorläufiger Erbe. Denn mit Eintritt des Erbfalls können und müssen Sie entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen wollen oder nicht. Möchten Sie die Erbschaft nicht annehmen, können Sie die Erbschaft ausschlagen. Die Erbausschlagung unterliegt jedoch strengen Fristen.

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Eingabehilfen zum Fristenrechner für die Erbausschlagung

Die Berechnung der Frist für eine Erbausschlagung erfordert genaue Angaben, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Fristen eingehalten werden. Hier sind die wesentlichen Schritte und Informationen für eine korrekte Fristenbestimmung detailliert dargestellt:

  • Fristart festlegen: Zuerst sollte die Option Erbausschlagung als spezifische Fristart gewählt werden. Standardmäßig beträgt die Frist für eine Erbausschlagung sechs Wochen, die ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Erbfalls beginnen.
  • Startdatum der Frist: Dieses Datum ist entscheidend, da es den Beginn der Frist für die Erbausschlagung markiert. Es ist das Datum, an dem der potenzielle Erbe von dem Erbfall erfahren hat.
  • Aufenthalt im Ausland berücksichtigen: Falls sich der Erbe oder der Erblasser zum Zeitpunkt des Fristbeginns im Ausland befunden hat, wird die Frist auf sechs Monate verlängert. Dies ist eine wichtige Information, die bei der Berechnung berücksichtigt werden muss, um ein korrektes Enddatum zu bestimmen.
  • Wahl des Bundeslandes: Die Fristberechnung kann sich je nach Bundesland unterscheiden, da regionale Feiertage die Frist beeinflussen können. Deshalb ist es wichtig, das korrekte Bundesland zu wählen, in dem sich der Nutzer befindet oder in dem der Erbfall eingetreten ist. Der Fristenrechner bezieht diese Unterschiede in seine Kalkulation ein und stellt sicher, dass das Enddatum der Erbausschlagungsfrist genau berechnet wird.

Mithilfe dieser Eingabehilfen und dem Fristenrechner kann eine genaue und zuverlässige Bestimmung der Erbausschlagungsfrist sichergestellt werden.

Beispiele für die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft

Standardfrist: Situation: Sie erfahren durch ein Schreiben vom Nachlassgericht, dass Sie als Erbe in Betracht kommen. Frist: Die reguläre Frist zur Erbausschlagung beträgt 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls und der eigenen Erbenstellung.

Auslandsaufenthalt des Erben: Situation: Sie leben zum Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland. Frist: Die Frist zur Erbausschlagung verlängert sich auf 6 Monate ab Kenntnis des Erbfalls.

Unbekannter Aufenthaltsort des Erben: Situation: Der Erbe ist unbekannten Aufenthalts oder es ist unklar, ob er über den Erbfall informiert wurde. Frist: Die Frist beginnt erst, wenn der Erbe tatsächlich Kenntnis vom Erbfall erlangt.

Minderjährige Erben: Situation: Ein minderjähriges Kind erbt und wird durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. Elternteil) vertreten. Frist: Die Frist zur Erbausschlagung beträgt ebenfalls 6 Wochen. Allerdings benötigt der gesetzliche Vertreter für die Ausschlagung eine Genehmigung des Familiengerichts.

Fristenrechner Erbausschlagung

Wann ist es sinnvoll das Erbe auszuschlagen?

Es gibt mehrere Konstellationen, in denen es Sinn macht das Erbe auszuschlagen.

Die klassische Situation ist ein überschuldeter Nachlass, d.h. der Erbe hinterlässt mehr Schulden als Vermögen. Dies finden Sie heraus, indem Sie ein Nachlassverzeichnis erstellen und hier alle Aktiva und Passiva gegenüberstellen. Steht fest oder vermuten Sie, dass der Erblasser nur Schulden hinterlassen hat oder übersteigen die Verbindlichkeiten offensichtlich die vorhandenen Vermögenswerte, werden Sie kein Interesse daran haben, die Verantwortung für den Nachlass zu übernehmen. Als Erbe werden Sie nämlich Rechtsnachfolger des Erblassers. Sie übernehmen nicht nur dessen Rechte, sondern auch dessen Pflichten. Zu den Pflichten gehört es, dass Sie den Gläubigern des Erblassers mit Ihrem privaten Vermögen haften. Um diese Haftung zu vermeiden, kommt die Erbausschlagung in Betracht.

Die Erbausschlagung ist auch dann eine Option, wenn Sie pflichtteilsberechtigt sind und überlegen, ob Sie die Erbschaft ausschlagen und alle eventuell damit verbundenen Schwierigkeiten vermeiden und lieber Ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Auch kann es sinnvoll sein die Erbschaft auszuschlagen wenn sich dadurch Erbschaftssteuer sparen lässt. In Fällen, in denen die Erbschaft beispielsweise zunächst auf den Ehegatten übergeht und dann auf die Kinder, fällt doppelte Erbschaftssteuer an. Hier kann es sinnvoll sein wenn der Ehegatte sein Erbe ausschlägt und so die Kinder direkt Erbe werden.>

Wichtig ist, dass Sie im Stadium zwischen Annahme und Ausschlagung der Erbschaft alles unterlassen, was daraufhin weist, dass Sie den Nachlass als Erbe übernehmen wollen. Auch ein schlüssiges Verhalten kann als Annahme der Erbschaft gedeutet werden, wenn ein verständiger Dritter Ihr Verhalten entsprechend interpretiert. Ein schlüssiges Verhalten kann darin bestehen, dass Sie das Guthaben von den Sparkonten des Erblassers vereinnahmen oder einen Erbschein beantragen.

Versäumen Sie die für die Erbausschlagung vorgegebene Ausschlagungsfrist, werden Sie Erbe, auch wenn Sie die Erbschaft eigentlich gar nicht antreten wollten. Als vorläufiger Erbe werden Sie dann zum endgültigen Erben. Die Annahme der Erbschaft gilt als erfolgt. Haben Sie die Ausschlagungsfrist versäumt, kommt in begründeten Ausnahmefällen allenfalls noch die Anfechtung in Betracht.

Diese Auskunftsrechte haben Sie als Erbe vor der Ausschlagung

Als Erbe haben Sie in Deutschland vor der Annahme der Erbschaft bestimmte Auskunftsrechte, um sich ein Bild über den Nachlass und mögliche Verbindlichkeiten zu verschaffen. Hier sind einige der wichtigsten Auskunftsrechte, die Sie als Erbe haben:

  • Einsicht ins Nachlassverzeichnis: Sie haben das Recht, ein detailliertes Verzeichnis des Nachlasses zu verlangen. Dieses Verzeichnis sollte alle Vermögenswerte und Schulden des Verstorbenen auflisten.
  • Auskunft von Banken: Sie können von den Banken, bei denen der Verstorbene Konten hatte, Auskunft über den Kontostand und andere Vermögenswerte verlangen.
  • Einsicht in Unterlagen: Sie haben das Recht, Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, die für die Bewertung des Nachlasses relevant sind. Dazu gehören beispielsweise Verträge, Rechnungen, Testamente und andere Dokumente.
  • Auskunft über Schulden: Sie können von Gläubigern Auskunft über bestehende Schulden des Verstorbenen verlangen.
  • Auskunft von Mietern und Vermietern: Wenn der Verstorbene Immobilien vermietet oder gemietet hat, können Sie von Mietern bzw. Vermietern Auskunft über bestehende Mietverhältnisse und damit verbundene Verpflichtungen verlangen.
  • Auskunft über Versicherungen: Sie können von Versicherungsgesellschaften Auskunft über bestehende Versicherungsverträge und eventuelle Versicherungsleistungen verlangen.

Nicht immer erhalten Sie problemlos Auskünfte. Um diese dennoch zu bekommen, können Sie folgende Wege gehen:

  • Schriftliche Anfrage: Formulieren Sie eine schriftliche Anfrage an die betreffende Institution oder Person. In diesem Schreiben sollten Sie sich als potenzieller Erbe ausweisen und konkret darlegen, welche Informationen Sie benötigen.
  • Vorlage des Erbscheins: In vielen Fällen werden Banken, Versicherungen und andere Institutionen einen Erbschein verlangen, um Ihre Legitimation als Erbe nachzuweisen. Wenn Sie noch keinen Erbschein haben, können Sie diesen beim zuständigen Amtsgericht beantragen.
  • Auskunftsklage: Sollten Sie trotz Ihrer Anfrage keine Auskunft erhalten, können Sie in bestimmten Fällen eine Auskunftsklage vor Gericht einreichen.
  • Einschaltung eines Anwalts: Wenn Sie Schwierigkeiten haben, die benötigten Informationen zu erhalten, kann es hilfreich sein, einen Anwalt für Erbrecht einzuschalten. Dieser kann Sie nicht nur beraten, sondern auch die Auskunftsansprüche in Ihrem Namen geltend machen.
  • Persönliche Vorsprache: In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, persönlich bei der betreffenden Institution oder Person vorzusprechen, um die benötigten Informationen zu erhalten.

Wie erfolgt die Ausschlagung?

Möchten Sie, aus welchen Gründen auch immer, nicht Erbe werden, müssen Sie die Erbschaft form- und fristgerecht ausschlagen.

Form der Ausschlagung

Es genügt nicht, dass Sie dem Nachlassgericht einen Brief schreiben oder dort anrufen und die Ausschlagung der Erbschaft erklären. Sie haben stattdessen zwei Optionen.

Sie gehen zum Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers oder dem für Ihren Wohnort zuständigen Nachlassgericht und erklären zu Protokoll des Rechtspflegers, dass Sie die Erbschaft des Erblassers ausschlagen.

Oder Sie geben diese Erklärung vor einem Notar Ihrer Wahl ab. Der Notar übersendet das Dokument dann dem Nachlassgericht.

Wichtig ist, dass Ihre Ausschlagungserklärung in beiden Fällen fristgerecht beim Nachlassgericht vorliegen muss.

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Ausschlagungsfrist Erbschaft

Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Diese Sechswochenfrist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen einzigen Wohnsitz im Ausland hatte oder der Erbe sich im Ausland aufhält.

Die jeweilige Frist beginnt erst zu laufen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: …

  • Der Erblasser ist verstorben und der Erbfall ist eingetreten. Solange der Erblasser noch lebt, ist die Ausschlagung nicht möglich. Es läuft also auch keine Ausschlagungsfrist.
  • Sie wissen, dass und welchem Grund Sie Erbe geworden sind. Dies bedeutet, dass Sie gesetzlicher Erbe oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers Erbe geworden sind. Sind Sie gesetzlicher Erbe, wird vermutet, dass Sie um Ihr gesetzliches Erbrecht wissen.
  • Hat der Erblasser eine letztwillige Verfügung hinterlassen, brauchen Sie die Einzelheiten nicht zu kennen. Die Ausschlagungsfrist beginnt jedoch erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die letztwillige Verfügung durch das Nachlassgericht bekannt gegeben wird. Dies erfolgt in der Regel dadurch, dass das Nachlassgericht den in der letztwilligen Verfügung benannten Erben als auch den gesetzlichen Erben eine Ablichtung der letztwilligen Verfügung mit der Post übersendet. Die Fristen werden für jeden Erben getrennt berechnet.

Beispiel: Der Erblasser ist am 5. Mai 2021 verstorben. Sie haben am 25. Mai durch das Nachlassgericht erfahren, dass der Erblasser Sie in seinem Testament zum Erben bestimmt hat. Die Ausschlagungsfrist endete sechs Wochen später am 6.7.2021 um 24 Uhr. Fällt das Fristende allerdings auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum darauffolgenden Werktag. Soweit es um einen nicht bundeseinheitlich geregelten Feiertag geht (z.B. Mariä Himmelfahrt, 14. August, Saarland), richtet sich die Frist danach, wo Sie Ihre Ausschlagungserklärung dokumentieren. Kommt wegen des Auslandsbezuges die Sechsmonatsfrist in Betracht, wäre Fristablauf der 25.11.2021.

Vermeiden Sie das Risiko der Fristversäumnis

Beachten Sie: Da Ihre Ausschlagungserklärung bis Fristende, 24 Uhr, beim Nachlassgericht vorliegen muss, riskieren Sie die Fristversäumnis, wenn Sie am letzten Tag der Frist aus irgendwelchen Gründen gehindert sind, beim Nachlassgericht vorstellig zu werden. Beurkunden Sie Ihre Erklärung bei einem Notar, riskieren Sie die Fristversäumnis, wenn es dem Notar nicht mehr möglich ist, das Dokument fristgerecht beim Nachlassgericht vorzulegen. Gegebenenfalls suchen Sie einen Notar am Ort des Nachlassgerichts auf, der das Dokument noch persönlich und theoretisch um 23:59 Uhr in den Nachtbriefkasten des Gerichts einwerfen kann.

Die Ausschlagungsfrist ist für jeden Erben individuell zu prüfen

Werden Sie dadurch Erbe, dass ein in der Erbfolge vorhergehender Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat, so läuft die Frist für Ihre Person neu, im Allgemeinen mit Erhalt der Benachrichtigung durch das Nachlassgericht. Bei minderjährigen Erben gelten diese Fristen gleichfalls, jedoch kommt es auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters (Elternteil) an. Ist der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht geboren, läuft die Ausschlagungsfrist erst mit seiner Geburt.

Annahme oder Ausschlagung betrifft den Nachlass als Gesamtheit

Sie können die Erbschaft nur insgesamt annehmen oder insgesamt ausschlagen. Sie können sich also nicht die „Rosinen“ herauspicken und nur den Teil aus dem Nachlass aussuchen, den Sie haben wollen und den Rest den anderen Erben überlassen. Eine solche rechtlich nicht relevante Erklärung würde bedeuten, dass Sie nach Fristablauf die Erbschaft angenommen haben.

Annahme und Ausschlagung erlauben keine Bedingungen oder Zeitbestimmungen

Sie können die Annahme und die Ausschlagung nicht mit einer Bedingung oder Zeitbestimmung verbinden. Die Erklärung: „Ich schlage die Erbschaft nur aus, wenn der Nachlass überschuldet ist“, ist genauso unwirksam wie die Erklärung: „Ich nehme die Erbschaft mit Wirkung zum 1. August“ an. Auch in diesem Fall wird Ihr Verhalten als Annahme der Erbschaft betrachtet.

Diese Folgen hat die wirksame und fristgerechte Ausschlagung der Erbschaft

Die Ausschlagung hat verschiedene rechtliche und praktische Folgen:

  • Kein Erbe: Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, werden Sie so behandelt, als ob Sie zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben wären. Das bedeutet, dass Sie keinerlei Rechte und Pflichten aus der Erbschaft haben.
  • Nächste Erben treten ein: Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, tritt an Ihre Stelle der nächste Erbe in der Erbfolge. Das kann beispielsweise ein weiteres Kind oder ein Enkel des Verstorbenen sein.
  • Schulden und Verbindlichkeiten: Durch die Ausschlagung werden Sie nicht für die Schulden des Verstorbenen haftbar gemacht. Das bedeutet, dass Sie nicht für eventuelle Verbindlichkeiten des Erblassers aufkommen müssen.
  • Verzicht auf Vermögenswerte: Gleichzeitig verzichten Sie durch die Ausschlagung auch auf alle Vermögenswerte des Erblassers. Das können Immobilien, Geld, Wertpapiere oder andere Vermögensgegenstände sein.
  • Rückgängigmachung: Eine einmal ausgeschlagene Erbschaft kann nicht rückgängig gemacht werden. Es ist daher wichtig, sich vor der Entscheidung ausreichend zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.
  • Pflichtteil: Wenn Sie als gesetzlicher Erbe die Erbschaft ausschlagen, haben Sie unter Umständen trotzdem einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann von engen Verwandten wie Kindern, Ehegatten oder Eltern des Verstorbenen geltend gemacht werden.

Kann die Ausschlagung der Erbschaft rückgängig gemacht werden?

Eine einmal ausgeschlagene Erbschaft kann grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden. Die Ausschlagung ist bindend und hat endgültige Wirkung. Es gibt jedoch einige wenige Ausnahmen, unter denen eine Anfechtung der Ausschlagungserklärung möglich ist:

  • Irrtum: Wenn Sie die Erbschaft aufgrund eines Irrtums ausgeschlagen haben, können Sie die Ausschlagung anfechten. Ein solcher Irrtum könnte beispielsweise vorliegen, wenn Sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder die Rechtslage falsch eingeschätzt haben.
  • Täuschung oder Drohung: Wenn Sie zur Ausschlagung der Erbschaft getäuscht wurden oder jemand Sie dazu gedroht hat, können Sie die Ausschlagung ebenfalls anfechten.
  • Unkenntnis von einem Pflichtteilsrecht: Wenn Sie die Erbschaft in Unkenntnis eines Ihnen zustehenden Pflichtteilsrechts ausgeschlagen haben, kann dies ebenfalls ein Grund für eine Anfechtung sein.

Wenn Sie die Ausschlagung anfechten möchten, müssen Sie dies innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Wegfall des Anfechtungsgrundes tun. Die Anfechtung muss schriftlich beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden.

Wer trägt die Bestattungskosten wenn ich die Erbschaft ausgeschlagen habe?

Grundsätzlich muss der Erbe für die Bestattungskosten aufkommen. Wenn die Erbschaft jedoch ausgeschlagen wird, entfällt diese Verpflichtung für den ausschlagenden Erben. Trotzdem müssen die Bestattungskosten natürlich getragen werden. Hier ist die Regelung:

  • Nachlassvermögen: Zunächst werden die Bestattungskosten aus dem Nachlassvermögen des Verstorbenen beglichen. Das bedeutet, dass vorhandenes Vermögen des Verstorbenen vorrangig für die Bestattungskosten verwendet wird.
  • Nächster Erbe: Wenn der direkte Erbe die Erbschaft ausschlägt, tritt der nächste Erbe in der Erbfolge an seine Stelle. Dieser wird dann für die Bestattungskosten verantwortlich, es sei denn, auch er schlägt die Erbschaft aus.
  • Bestattungspflichtige: Unabhängig von der Erbschaft gibt es in vielen Bundesländern sogenannte Bestattungspflichtige. Dies sind in der Regel die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, wie Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder oder Eltern. Diese Personen sind zur Bestattung verpflichtet und müssen daher auch die Kosten tragen, wenn kein Erbe vorhanden ist oder alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben.
  • Sozialamt: Wenn weder ein Erbe noch bestattungspflichtige Angehörige die Kosten tragen können oder wollen und der Verstorbene mittellos war, kann das Sozialamt die Bestattungskosten übernehmen. In diesem Fall handelt es sich um eine sogenannte Sozialbestattung.

Was tun, wenn Sie die Ausschlagungsfrist versäumt haben?

Haben Sie die Ausschlagungsfrist versäumt, kommt im Ausnahmefall die Anfechtung der Annahme der Erbschaft in Betracht. Voraussetzung ist, dass es dafür einen Anfechtungsgrund gibt. In Betracht kommt, dass Sie sich in einem Erklärungs- oder Inhaltsirrtum befunden oder durch Täuschung oder Drohung die Erklärung nicht abgegeben haben.

Der typische Fall ist, dass sich ein Erbe aus fürsorglichen Gründen um den Nachlass gekümmert und durch sein schlüssiges Verhalten dazu beigetragen hat, dass die Erbschaft als angenommen gilt. Der Erbe hat sich also über die Bedeutung seines Verhaltens geirrt und kann versuchen, die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums anzufechten. Ähnlich ist der Fall, dass Sie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Nachlasses unverschuldet falsch eingeschätzt und deshalb ausgeschlagen haben. Dann kommt ein Irrtum über die vermeintliche Überschuldung als eine wesentliche Eigenschaft in Betracht. Soweit Sie die Ausschlagung jedoch nur erklärt haben, weil Sie sich über den Wert eines Nachlassgegenstandes geirrt haben (vermeintliches wertloses Gemälde stellt sich als Van Gogh heraus), berechtigt dieser bloße Motivirrtum nicht zur Anfechtung.

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