Fristenrechner: Gesetzliche Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage berechnen
Haben Sie die Kündigung Ihres Arbeitgebers erhalten, können Sie beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Sie müssen vortragen, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen nicht wirksam ist. Versäumen Sie die dreiwöchige Kündigungsschutzfrist, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, auch wenn diese an sich rechtlich zu beanstanden wäre. Die Berechnung der Kündigungsschutzfrist ist einfach. Allerdings gibt es eine ganze Reihe von Stolperfallen, die bei der Berechnung der Frist eine Rolle spielen können.
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Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite
- Was besagt die Kündigungsschutzfrist?
- Wann ist der Zugang der Kündigung erfolgt?
- Ausnahme
- Was ist, wenn Sie die Kündigungsschutzfrist versäumt haben?
- Wann erhalten Sie eine Abfindung?
- Wann unterliegen Sie dem Kündigungsschutzgesetz?
- Fazit
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite.
Was besagt die Kündigungsschutzfrist?
Die Kündigungsschutzfrist beträgt drei Wochen (§ 4 KSchG). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie die Kündigung erhalten. Die Kündigungsschutzfrist ist nicht nur bei der ordentlichen Kündigung, sondern auch dann einzuhalten, wenn Sie gegen eine außerordentliche Kündigung vorgehen wollen oder die soziale Rechtfertigung einer Änderungskündigung überprüfen lassen möchten.
Die Frist endet mit dem Wochentag in drei Wochen, an dem Sie die Kündigung bekommen haben. Wurde Ihnen die Kündigung am Arbeitsplatz am Freitag übergeben, läuft die Frist am Freitag drei Wochen danach ab. Wurde Ihnen die Kündigung am Dienstagvormittag in den Briefkasten eingeworfen, läuft die Frist am Dienstag drei Wochen danach ab.
Erfolgt der Zugang an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, beginnt die Dreiwochenfrist erst am folgenden Werktag zu laufen. Gleiches gilt, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Da es in den Bundesländern unterschiedliche Feiertage gibt, kommt es mithin darauf an, an welchem Arbeitsgericht Sie die Kündigungsschutzklage einreichen müssen.
Beispiel: Die Post hat das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers am Dienstag, 25.5.2021, vormittags in Ihren Briefkasten eingeworfen. Die dreiwöchige Kündigungsschutzfrist endet dann drei Wochen danach am Dienstag, 15.6.2020, 24.00 Uhr. Sie können bis zu diesem Zeitpunkt, spätestens 23.59 und 59 Sekunden Ihre Kündigungsschutzklage noch in den Nachtbriefkasten des Arbeitsgerichts einwerfen. Eine Sekunde danach wäre der Einwurf in den Nachtbriefkasten verfristet!
Wichtig ist, dass die Klage innerhalb der Frist beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen ist. Das zuständige Arbeitsgericht wird durch den Wohnort des Arbeitgebers oder den Sitz des Unternehmens bestimmt. Wann die Klageschrift dem Arbeitgeber durch das Arbeitsgericht zugestellt wird, braucht Sie nicht zu interessieren. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei einem örtlich nicht zuständigen Arbeitsgericht oder bei einem sachlich unzuständigen Amtsgericht eingereicht wird.
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Wann ist der Zugang der Kündigung erfolgt?
Erhalten Sie das Kündigungsschreiben am Arbeitsplatz, beginnt die Frist mit der Übergabe an Ihre Person. Übersendet der Arbeitgeber die Kündigung mit der Post, zählt der Einwurf in Ihren Briefkasten zuhause.
Beachten Sie, dass allein der Zugang und die potenziell bestehende Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Kündigungsschreibens genügt, damit die Kündigung wirksam zugestellt wurde. Ob Sie vom Inhalt tatsächlich Kenntnis nehmen und die Kündigungserklärung lesen oder verstehen, ist nicht entscheidend. Es genügt die abstrakte Möglichkeit Ihrer Kenntnisnahme.
Lässt der Arbeitgeber die Kündigung durch einen Boten überbringen, muss die Kündigung vormittags übergeben werden, damit der Zugang anerkannt wird. Wird die Kündigung erst nachmittags oder abends zugestellt, wird diese so behandelt, als ob sie erst am nächsten Tag zugegangen ist. Sie brauchen nämlich nachmittags und es recht abends nicht mehr mit dem Zugang von Post oder sonstigen rechtlich relevanten Schriftstücken zu rechnen. Dann läuft die Frist erst am darauffolgenden Werktag ab.
Wird Ihnen die Kündigung am Arbeitsplatz überreicht und weigern Sie sich, das Schreiben anzunehmen, reicht für den Zugang aus, dass Sie Kenntnis genommen haben oder hätten nehmen können. Übergibt der Arbeitgeber die Kündigung im Sportstudio, brauchen Sie diese allerdings nicht anzunehmen, da Sie im Sportstudio nicht mit dem Zugang einer Kündigung rechnen müssen. Die Kündigungsfrist beginnt dann nicht zu laufen.
Wird die Kündigung per Einwurfeinschreiben in den Briefkasten übersendet, ist der Zugang mit dem Einwurf in den Briefkasten erfolgt. Erfolgt die Kündigung mittels Einschreiben mit Rückschein, genügt es nicht, dass der Postbote bei Ihrer Abwesenheit eine Benachrichtigungskarte in ihrem Briefkasten einwirft. Die Kündigung gilt also als nicht zugestellt. Sie riskieren jedoch, dass der Zugang trotzdem anerkannt wird, wenn der Arbeitgeber beweist, dass Sie sich treuwidrig verhalten haben und bewusst den Zugang der Kündigung vereiteln wollten. Insoweit ist die Versendung einer Kündigung mittels Einschreiben mit Rückschein für den Arbeitgeber ein relativ unsicherer Weg, eine Kündigung zu übermitteln. Sie sollten es aber dennoch nicht unbedingt darauf anlegen, sondern sich den Gegebenheiten frühzeitig stellen und gegebenenfalls eine Kündigungsschutzklage einreichen.
Ausnahme
Muss eine Behörde Ihrer Kündigung zustimmen (z.B. Kündigung bei Schwerbehinderung), beginnt die Kündigungsschutzfrist von drei Wochen erst dann zu laufen, wenn Sie die Mitteilung der Entscheidung der Behörde erhalten.
Was ist, wenn Sie die Kündigungsschutzfrist versäumt haben?
War es Ihnen trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zumutbaren Sorgfalt nicht möglich, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, kann auf Ihren Antrag die Klage nachträglich ausnahmsweise doch noch zugelassen werden (§ 4 KSchG). In Betracht kommt, dass Sie handlungsunfähig krank waren oder die Post das Kündigungsschreiben irrtümlicherweise fehlgeleitet hatte. Für diese Umstände sind Sie allerdings beweispflichtig.
Möchten Sie die verspätete Zulassung Ihrer Kündigungsschutzklage beantragen, müssen Sie Ihren Antrag innerhalb von zwei Wochen erheben, nach dem das Hindernis weggefallen ist. Zudem müssen Sie die Tatsachen der Verhinderung glaubhaft machen. Weiter muss mit dem Antrag die Klageschrift eingereicht werden. Spätestens nach sechs Monaten, beginnend mit dem Ende der Frist von drei Wochen, ist die Klage endgültig nicht mehr zulässig.
Wann erhalten Sie eine Abfindung?
Eine Kündigung ist nicht direkt mit einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes verbunden. Stellt das Arbeitsgericht jedoch im Hinblick auf Ihre Kündigungsschutzklage fest, dass die Kündigung unwirksam ist, kann es den Arbeitgeber auf Ihren Antrag hin zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen, wenn Ihnen als Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist (§ 9 KSchG). Die gleiche Entscheidung trifft das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers, wenn der Arbeitgeber eine gedeihliche Zusammenarbeit im Betrieb nicht mehr erwartet und das Arbeitsverhältnis trotz seiner unwirksamen Kündigung nicht fortsetzen möchte.
Als Abfindung ist ein Betrag von bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. Die Abbindung erhöht sich in Abhängigkeit von Ihrem Lebensalter und der Zeitdauer des Arbeitsverhältnisses (§ 10 KSchG).
Wann unterliegen Sie dem Kündigungsschutzgesetz?
Das Kündigungsschutzgesetz ist nur anwendbar und eröffnet nur dann den Weg der Kündigungsschutzklage, wenn der Arbeitgeber in der Regel zehn und mehr Arbeitnehmer beschäftigt und Ihr Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate besteht. Auszubildende werden nicht mitgezählt.
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit dem Faktor 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 zu berücksichtigen (§ 23 KSchG). Bestand Ihr Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1.1.2004, gilt noch das frühere Kündigungsschutzgesetz. Danach braucht der Arbeitgeber nur mehr als fünf Arbeitnehmer zu beschäftigen. Unterliegt der Arbeitgeber danach nicht dem Kündigungsschutzgesetz, müssen Sie die Kündigung im Regelfall akzeptieren, es sei denn, diese erweist sich als treuwidrig oder wurde ohne Anhörung eines eventuell vorhandenen Betriebsrates ausgesprochen.
Fazit
Möchten Sie Ihre Kündigung nicht akzeptieren, sollten Sie eine Kündigungsschutzklage nicht ohne anwaltliche Begleitung einreichen. Sie riskieren, dass Sie sich in den Niederungen des Prozessrechts verlieren. Lässt sich zudem der Arbeitgeber anwaltlich vertreten, fehlt es an der Waffengleichheit.
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