Fristenrechner: Frist Einspruch Steuerbescheid berechnen
Erscheint Ihnen Ihr Steuerbescheid fehlerhaft, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids Einspruch einlegen (§ 355 AO). Die Frage ist, wie die Frist im Detail berechnet wird. Unter Umständen entscheiden einzelne Tage oder gar Minuten darüber, ob Ihr Einspruch fristgerecht eingelegt oder die Einspruchsfrist versäumt wurde. Um einigermaßen Klarheit zu schaffen, finden sich in der Abgabenordnung eine Reihe von Regelungen.
Inhaltsverzeichnis
- Eingabehilfen zum Fristenrechner für den Einspruch gegen einen Steuerbescheid
- Beispiele für die Frist zum Einspruch gegen einen Steuerbescheid
- Welchen Arten von Steuerbescheiden gibt es?
- Welche Gründe für die Erhebung von Einspruch gegen den Steuerbescheid gibt es?
- Muster für einen Einspruch gegen den Steuerbescheid
- Was kostet der Einspruch gegen den Steuerbescheid?
- Was passiert wenn dem Einspruch gegen den Steuerbescheid stattgegeben wird?
- Welche Folgen hat es, wenn der Einspruch gegen den Steuerbescheid abgelehnt wird?
- Welche Risiken bringt der Einspruch gegen einen Steuerbescheid?
- Wie werden die Fristen beim Einspruch berechnet?
- Bekanntgabe des Steuerbescheids
- Wie lange ist die Einspruchsfrist?
- Einspruch gegen Steuerbescheid zu spät eingelegt: Wann wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt?
- Was ist unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu verstehen?
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Eingabehilfen zum Fristenrechner für den Einspruch gegen einen Steuerbescheid
Um den Einspruch gegen einen Steuerbescheid korrekt zu berechnen, sind verschiedene Angaben im Fristenrechner erforderlich. Nachfolgend sind die wesentlichen Schritte und Informationen für eine genaue Fristenbestimmung zusammengefasst:
- Fristart auswählen: Zu Beginn sollte Einspruch Steuerbescheid als spezifische Fristart ausgewählt werden. Standardmäßig ist die Einspruchsfrist auf einen Monat nach Erhalt des Steuerbescheids festgelegt.
- Datum des Fristbeginns: Es ist entscheidend, das genaue Datum des Erhalts des Steuerbescheids zu kennen. Bei postalischer Zustellung gilt laut § 122 Abs. 2 AO der Bescheid am dritten Tag, nachdem das Finanzamt ihn per einfachem Brief versandt hat, als bekannt gegeben. Selbst wenn der Bescheid bereits früher eintrifft, gilt diese Regelung. Wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, startet die Frist am folgenden Werktag. Das Datum des Steuerbescheids bzw. des Poststempels dient als Referenz für das Postaufgabedatum.
- Bundesland wählen: Unterschiedliche Feiertage in den Bundesländern können die Fristberechnung beeinflussen. Es ist wichtig, das Bundesland korrekt anzugeben, in dem der Steuerbescheid ausgestellt wurde. Der Fristenrechner berücksichtigt die regionalen Feiertage, um eine präzise Bestimmung des Enddatums der Einspruchsfrist sicherzustellen.
Der Fristenrechner integriert diese und andere relevante Faktoren, um eine genaue und zuverlässige Bestimmung der Einspruchsfrist zu gewährleisten.
Beispiele für die Frist zum Einspruch gegen einen Steuerbescheid
Standardfrist: Situation: Sie erhalten einen Steuerbescheid vom Finanzamt. Frist: Die reguläre Frist zum Einspruch beträgt 1 Monat.
Unbekannter Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen: Situation: Der Steuerpflichtige ist unbekannten Aufenthalts oder es ist unklar, ob er den Steuerbescheid erhalten hat. Frist: Das Finanzamt hat die Möglichkeit, den Bescheid durch eine öffentliche Bekanntmachung, etwa durch Aushang im eigenen Gebäude, zuzustellen (§ 122 Abs. 5 AO in Verbindung mit § 10 Verwaltungszustellungsgesetz). Zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung wird der Bescheid als übermittelt betrachtet, unabhängig davon, ob der Adressat davon erfahren hat. Das bedeutet, dass man unter Umständen einen belastenden Bescheid akzeptieren muss, von dem man nichts wusste, und dagegen keine Einwände erheben kann. Dies stellt die besondere Schwierigkeit der öffentlichen Zustellung dar.
Welchen Arten von Steuerbescheiden gibt es?
Es gibt verschiedene Arten von Steuerbescheiden in Deutschland. Hier sind einige der gängigsten:
- Einkommensteuerbescheid: Dieser Bescheid informiert den Steuerpflichtigen über die Höhe der Einkommensteuer, die auf sein Einkommen anfällt. Er basiert auf der jährlich abzugebenden Einkommensteuererklärung.
- Körperschaftsteuerbescheid: Dieser Bescheid betrifft juristische Personen, wie zum Beispiel Aktiengesellschaften oder GmbHs. Er informiert über die Höhe der Körperschaftsteuer, die auf den Gewinn der Körperschaft anfällt.
- Gewerbesteuerbescheid: Dieser Bescheid wird an Gewerbetreibende und Unternehmen ausgegeben und informiert über die Höhe der Gewerbesteuer, die auf den Gewerbeertrag anfällt.
- Umsatzsteuerbescheid: Dieser Bescheid informiert über die Höhe der Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt), die auf den Umsatz eines Unternehmens oder Selbstständigen anfällt.
- Feststellungsbescheid: Dieser Bescheid wird in bestimmten Fällen ausgestellt, um steuerliche Grundlagen festzustellen, die für die Berechnung anderer Steuern relevant sind. Zum Beispiel kann es einen Feststellungsbescheid über den Wert eines Grundstücks geben, der dann für die Berechnung der Grundsteuer herangezogen wird.
- Grundsteuerbescheid: Dieser Bescheid informiert über die Höhe der Grundsteuer, die auf ein Grundstück oder eine Immobilie anfällt.
- Grunderwerbsteuerbescheid: Dieser Bescheid stellt die Steuerhöhe beim Kauf von Immobilien fest.
- Erbschaft- und Schenkungssteuerbescheid: Dieser Bescheid informiert über die Höhe der Steuer, die auf eine Erbschaft oder Schenkung anfällt.
- Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung: Dieser Bescheid wird für Gemeinschaften, wie zum Beispiel eine GbR, ausgestellt und stellt die steuerlichen Grundlagen für jeden einzelnen Gesellschafter fest.
- Änderungsbescheid: Wenn sich nachträglich Tatsachen ergeben, die einen bereits erteilten Steuerbescheid beeinflussen, kann das Finanzamt einen Änderungsbescheid ausstellen.
- Vorläufiger Steuerbescheid: Wenn noch nicht alle für die Steuerfestsetzung relevanten Tatsachen geklärt sind, kann das Finanzamt einen vorläufigen Steuerbescheid ausstellen.
Welche Gründe für die Erhebung von Einspruch gegen den Steuerbescheid gibt es?
Es gibt eine Reihe von Gründen, die dazu veranlassen können, Einspruch gegen einen Steuerbescheid zu erheben. Oftmals basieren diese Gründe auf Unstimmigkeiten oder Fehlern, die während der Steuerberechnung oder in der Kommunikation mit dem Finanzamt aufgetreten sind. Einige der häufigsten Gründe sind:
- Fehlerhafte Daten: Es kann vorkommen, dass das Finanzamt aufgrund von Tippfehlern, Missverständnissen oder falsch übermittelten Daten einen fehlerhaften Steuerbescheid erstellt. Dies kann Einkünfte, absetzbare Posten oder persönliche Daten betreffen.
- Nicht anerkannte Ausgaben: Ein weiterer häufiger Grund für einen Einspruch ist, wenn das Finanzamt bestimmte Ausgaben nicht als abzugsfähig anerkennt. Dazu gehören beispielsweise Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, die vom Steuerpflichtigen geltend gemacht wurden, aber im Bescheid nicht berücksichtigt sind.
- Verständnisfragen oder Unklarheiten: Manchmal können auch Unklarheiten oder Missverständnisse über steuerliche Sachverhalte dazu führen, dass man Einspruch erhebt. Dies ist besonders dann der Fall, wenn die Erklärungen im Steuerbescheid nicht ausreichend nachvollziehbar sind.
Muster für einen Einspruch gegen den Steuerbescheid
Ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid kann beispielsweise wie folgt aussehen (für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehme ich keine Garantie):
Einspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid vom _______, Steuernummer: _______
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich lege hiermit gegen den oben genannten Steuerbescheid Einspruch ein. Mein Einspruch begründet sich wie folgt: [Begründen Sie ihren Einspruch möglichst ausführlich].
Des Weiteren beantrage ich die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids gemäß § 361 Abs. 2 AO.
Mit freundlichen Grüßen
Den Einspruch richten Sie an das zuständige Finanzamt.
Was kostet der Einspruch gegen den Steuerbescheid?
Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist grundsätzlich kostenfrei. Das bedeutet, dass keine Gebühren vom Finanzamt für die Bearbeitung des Einspruchs erhoben werden. Allerdings können im Zuge des Einspruchsverfahrens andere Kosten entstehen. Wenn man beispielsweise einen Steuerberater oder Rechtsanwalt zur Unterstützung hinzuzieht, entstehen hierfür Beratungskosten. Es ist ratsam, sich vorab über die voraussichtlichen Kosten zu informieren und abzuwägen, ob der mögliche Vorteil durch einen erfolgreichen Einspruch die Kosten rechtfertigt.
Was passiert wenn dem Einspruch gegen den Steuerbescheid stattgegeben wird?
Wird dem Einspruch gegen den Steuerbescheid stattgegeben, wird der ursprüngliche Bescheid vom Finanzamt abgeändert oder aufgehoben. Das kann bedeuten, dass sich die Steuerschuld verringert oder sogar ganz entfällt. In manchen Fällen kann es auch zu einer Steuererstattung kommen. Das Finanzamt wird in diesem Fall einen geänderten Steuerbescheid ausstellen, der die neuen Festsetzungen enthält. Es ist wichtig, diesen geänderten Bescheid genau zu prüfen und sicherzustellen, dass alle beanstandeten Punkte korrekt berücksichtigt wurden.
Welche Folgen hat es, wenn der Einspruch gegen den Steuerbescheid abgelehnt wird?
Wenn das Finanzamt den Einspruch gegen den Steuerbescheid ablehnt, bleibt der ursprüngliche Bescheid bestehen und die darin festgesetzte Steuer ist zu entrichten. Das Finanzamt wird in der Regel eine ausführliche Begründung für die Ablehnung des Einspruchs liefern. Ist man mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit, vor dem Finanzgericht zu klagen. Hierfür gibt es jedoch eine Frist, die eingehalten werden muss. Zudem können bei einem Gerichtsverfahren Kosten entstehen.
Welche Risiken bringt der Einspruch gegen einen Steuerbescheid?
- Verschlechterung der eigenen Position: Ein nicht unerhebliches Risiko ist, dass das Finanzamt bei der erneuten Prüfung des Steuerfalls nicht nur die vom Steuerpflichtigen beanstandeten Punkte überprüft, sondern den gesamten Sachverhalt nochmals unter die Lupe nimmt. Dabei kann es passieren, dass dem Finanzamt weitere Fehler oder Unstimmigkeiten auffallen, die zuvor übersehen wurden. Das kann dazu führen, dass sich die steuerliche Situation verschlechtert und am Ende eine höhere Steuer festgesetzt wird als im ursprünglichen Bescheid.
- Zeitaufwand und mögliche Kosten: Ein Einspruchsverfahren kann sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, insbesondere wenn es komplizierte Sachverhalte zu klären gibt. Dies kann für den Steuerpflichtigen mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden sein. Zudem können, wie bereits erwähnt, Kosten entstehen, wenn man einen Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzuzieht.
- Verzinsung von Steuernachzahlungen: Wenn der Einspruch abgelehnt wird und es zu einer Steuernachzahlung kommt, kann das Finanzamt Zinsen auf den nachzuzahlenden Betrag erheben. Diese Zinsen können erheblich sein, insbesondere wenn zwischen dem ursprünglichen Steuerbescheid und der endgültigen Entscheidung des Finanzamts viel Zeit verstrichen ist.
- Emotionale Belastung: Ein Einspruchsverfahren kann emotional belastend sein, insbesondere wenn man das Gefühl hat, ungerecht behandelt zu werden. Der Umgang mit Behörden, das Warten auf Entscheidungen und die Unsicherheit über den Ausgang können Stress und Unbehagen verursachen.
Es ist daher ratsam, vor Einlegung eines Einspruchs die Chancen und Risiken sorgfältig abzuwägen und sich gegebenenfalls von einem Experten beraten zu lassen.
Wie werden die Fristen beim Einspruch berechnet?
Damit Ihr Einspruch fristgerecht beim Finanzamt eingeht, gilt es auf die Bekanntgabe des Steuerbescheids abzustellen und danach die Monatsfrist zur Einlegung des Einspruchs taggenau zu berechnen.
Bekanntgabe des Steuerbescheids
Das für den Beginn der Einspruchsfrist maßgebende Ereignis ist die Bekanntgabe des Steuerbescheids. Dieses Ereignis bestimmt sich gemäß § 122 Abs. II Nr. 1 AO drei Tage nach Aufgabe zur Post.
Beispiel: Sie finden am 18. März Ihren Einkommensteuerbescheid in Ihrem Briefkasten. Der Steuerbescheid trägt das Datum 15. März. Im Regelfall sollte die Datumsangabe auf dem Steuerbescheid mit dem Poststempel auf dem Brief des Finanzamtes identisch sein. Im Zweifel zählt der Poststempel. Da Sie den Einkommensteuerbescheid am 18. März, also drei Tage nach der Aufgabe zur Post durch das Finanzamt, erhalten haben, hat das Finanzamt den Steuerbescheid am 18. März bekannt gegeben. Fällt der 18. März auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, beginnt die Frist mit dem nächsten Werktag. Ist der 18. März also ein Sonntag, gilt der Steuerbescheid am Montag als bekannt gegeben. Ab diesem Datum berechnet sich dann die Einspruchsfrist.
Wie lange ist die Einspruchsfrist?
Möchten Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch erheben, ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides einzulegen (§ 355 AO). Wichtig: Die Frist beträgt einen Monat und nicht etwa vier Wochen. Ein Monat und vier Wochen sind keine identischen Zeiträume. So ist der Februar ein ganzer Monat, obwohl er keine vollen vier Wochen ausweist. Die Frist ist nach § 108 AO zu berechnen.
Der Beginn der Frist berechnet sich nach § 187 Abs. I BGB. Danach wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, an dem die Bekanntgabe des Steuerbescheides erfolgt. Dies bedeutet, dass erst der folgende Tag der erste Tag der Frist ist.
Dass Ende der Frist bestimmt sich mit Ablauf des letzten Tages der Frist um 24 Uhr (§ 188 Abs. I BGB). Da es sich bei der Einspruchsfrist um eine Monatsfrist handelt, endet die Frist zur Einlegung des Einspruchs mit Ablauf des letzten Tages des Monats. Ist beispielsweise der Fristbeginn der 31. Januar, ist das Fristende der 28. Februar, also einen Monat später. Dagegen endet die am 28. Februar beginnende Frist am 28. März, also einen Monat später und nicht etwa erst am 31. März.
Beispiel: Das Finanzamt gibt am 21. November mit einfachem Brief den Steuerbescheid zur Post. Der Steuerbescheid geht Ihnen am 23. November zu. Der Steuerbescheid gilt ungeachtet seines tatsächlichen Zugangs als am 25. November bekannt gegeben (§ 122 Abs. II AO). Die Einspruchsfrist beginnt daher am darauffolgenden Tag, also am 26. November um 0:00 Uhr (§ 108 Abs. I AO, § 187 BGB) und dauert einen Monat. Dies Einspruchsfrist endet damit am 25. Dezember um 24 Uhr (§ 108 Abs. I AO, § 188 BGB). Da der 25. Dezember und der 26. Dezember jeweils gesetzliche Feiertage (Weihnachten) sind, verschiebt sich das Ende der Einspruchsfrist auf den 27. Dezember (§ 108 Abs. III AO). Geht Ihr Einspruch dem Finanzamt also am 27. Dezember zu, wäre der Einspruch fristgerecht eingelegt. Der Einspruch kann am 27. Dezember noch bis 23:59 Uhr 59 Sekunden in den Nachtbriefkasten des Finanzamtes eingeworfen werden. Geht er 1 Sekunde nach 24 Uhr ein, ist der Einspruch verfristet.
Beachten Sie: Die Einspruchsfrist ist eine Ausschlussfrist und kann von der Finanzbehörde nicht verlängert werden. Haben Sie die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt, kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Praxistipp: Haben Sie Einspruch eingelegt, müssen Sie zunächst die festgesetzte Steuerschuld zahlen. Andernfalls entstehen Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent pro Monat. Die Säumniszuschläge entstehen sogar dann und werden auch nicht erstattet, wenn sich später herausstellt, dass die Steuer zu hoch angesetzt war. Möchten Sie die Zahlung und insbesondere Säumniszuschläge vermeiden, hilft nur der Antrag, die Vollziehung des Steuerbescheides auszusetzen. Sie müssen dann darlegen, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Steuerbescheids bestehen (361 AO). Es ist üblich und zweckmäßig, den Aussetzungsantrag mit dem Einspruch zu verbinden. Sollte das Finanzamt den Aussetzungsantrag ablehnen, kann dagegen wieder Einspruch eingelegt und mit guten Erfolgsaussichten zugleich die Stundung der Steuerschuld beantragt werden.
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Einspruch gegen Steuerbescheid zu spät eingelegt: Wann wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt?
War es Ihnen nicht möglich, rechtzeitig Einspruch einzulegen, können Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Der Antrag muss innerhalb eines Monats gestellt werden, nach dem das Hindernis weggefallen ist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist meistens ein Ermessensakt, der davon abhängt, wie das Finanzamt die Schwere des Hindernisses einschätzt. Voraussetzung ist, dass Sie unverschuldet verhindert waren, die gesetzliche Einspruchsfrist einzuhalten und den Einspruch sofort nachholen.
In Betracht kommt: …
- Sie waren handlungsunfähig erkrankt und hatten keine Möglichkeit, einen Vertreter zu beauftragen.
- Vorübergehende Abwesenheit von der Wohnung bis zu sechs Wochen (Urlaub). Sind Sie länger abwesend, müssen Sie Vorsorge treffen, dass Sie von Ihrer Post Kenntnis erhalten können.
- Sie haben einen schweren Unfall erlitten und waren handlungsunfähig.
Nicht anerkannt wird: …
- Sie litten unter Arbeitsüberlastung.
- Sie waren zwar krank, aber dennoch handlungsfähig.
- Sie waren länger als sechs Wochen zu Hause abwesend und hatten keine Vorsorge getroffen, Ihren Postverkehr zu regeln.
- Ihr Steuerberater hat die Frist versäumt. Verschulden wird Ihnen angerechnet. Auch die fehlerhafte Fristberechnung geht zu Ihren Lasten.
Beantragen Sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, müssen Sie die zuvor versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist von einem Monat nachholen sowie Ihre Verhinderungsgründe glaubhaft machen. Die Frist beginnt nach Wegfall des Hindernisses. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Können Sie die Frist nicht wahrnehmen, kommt ein weiterer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.
Beispiel: Sie haben wegen einer schweren Erkrankung die Einspruchsfrist versäumt. Sie werden am 15. September aus dem Krankenhaus entlassen. Am 12. Oktober erleiden Sie einen Rückfall und sind erneut handlungsunfähig. Die Wiedereinsetzungsfrist läuft vom 16. September 0:00 Uhr bis zum 15.10. um 24 Uhr. Wenn Sie den Einspruch wegen der Erkrankung nicht bis zum 15. Oktober nachholen können, wäre auf Antrag erneut Wiedereinsetzung zu gewähren.
Was ist unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu verstehen?
Wenn ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, bedeutet das, dass das Finanzamt die darin getroffenen Festsetzungen später noch einmal überprüfen und gegebenenfalls ändern kann. Hier sind einige wichtige Punkte zum Vorbehalt der Nachprüfung:
- Zweck: Der Vorbehalt der Nachprüfung ermöglicht es dem Finanzamt, einen Steuerbescheid zu erlassen, auch wenn noch nicht alle für die Steuerfestsetzung relevanten Tatsachen und Beweismittel vorliegen oder geprüft wurden.
- Änderung des Bescheids: Steht ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, kann das Finanzamt den Bescheid später ohne weitere Begründung ändern, sobald neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden.
- Kein formeller Einspruch nötig: Der Steuerpflichtige muss gegen einen unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid keinen formellen Einspruch einlegen, um eine spätere Änderung zu erreichen. Es reicht aus, dem Finanzamt die neuen Tatsachen oder Beweismittel vorzulegen.
- Aufhebung des Vorbehalts: Der Vorbehalt der Nachprüfung kann vom Finanzamt aufgehoben werden. Ab diesem Zeitpunkt ist der Steuerbescheid dann bestandskräftig und kann nur noch unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden.
- Hinweis im Bescheid: Ein Steuerbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, muss einen entsprechenden Hinweis enthalten. Dieser Hinweis informiert den Steuerpflichtigen darüber, dass der Bescheid noch geändert werden kann.
- Zeitliche Begrenzung: Der Vorbehalt der Nachprüfung ist nicht zeitlich unbegrenzt. Er erlischt spätestens, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. Danach kann der Bescheid nur noch in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen geändert werden.
Der Vorbehalt der Nachprüfung dient somit der Sicherung des Steueraufkommens und ermöglicht es dem Finanzamt, Steuerbescheide auch dann zu erlassen, wenn noch Unsicherheiten bestehen oder weitere Prüfungen notwendig sind.
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