Schenkungssteuer Tabelle
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Schenkungssteuer Tabelle
- Steuerklassen und Freibeträge bestimmen die Belastung: Die Einordnung nach Verwandtschaftsgrad (Steuerklassen I–III) entscheidet über persönliche Freibeträge und den anzuwendenden Steuertarif. Je näher das Verhältnis zum Schenker, desto höher der Freibetrag (z. B. Ehegatte 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000/400.000 €) und desto günstiger die Steuersätze. Die Regelung folgt §§ 15, 16 ErbStG und ist maßgeblich für jede Schenkung.
- So wird die Schenkungsteuer berechnet: Steuerpflichtiger Erwerb ergibt sich aus Geschenkwert minus persönlichem Freibetrag; darauf wird der Stufentarif des § 19 ErbStG angewandt. Der Stufentarif reicht von 7 % bis 50 % je Steuerklasse und gilt für den gesamten innerhalb der Stufe liegenden steuerpflichtigen Betrag (keine progressive Versteuerung). Beispiel: 100.000 € in Steuerklasse I werden vollständig mit 11 % besteuert.
- Planungsspielräume, Ausnahmen und Meldepflichten beachten: Freibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung, Kettenschenkungen und Betriebsvermögensverschonungen können steuerliche Vorteile bringen, und bestimmte Übertragungen (Familienheim, Hausrat) sind teilweise steuerfrei. Immobilienübertragungen erfordern notarielle Beurkundung und spezielle Bewertung; bei Betriebsübertragungen gelten Behaltensfristen und Lohnsummenregeln. Jede Schenkung ist binnen drei Monaten dem Finanzamt anzuzeigen; Unterlassungen oder rechtlich vorab fixierte Weitergaben können zu Nachforderungen, Bußgeldern oder Missbrauchsprüfungen führen.

Inhaltsverzeichnis
- Schenkungsteuer Tabelle: Steuersätze und Freibeträge im Überblick
- Schenkungsteuer berechnen: Geschenkwert, Freibetrag und Online-Rechner
- Freibetrag optimal nutzen: Zehn-Jahres-Frist und Kettenschenkungen
- Steuerfreie Schenkungen: Welche Geschenke bleiben ohne Steuer?
- Immobilien verschenken: Bewertung, Besonderheiten und Nießbrauch
- Betriebsvermögen verschenken: Steuerbegünstigungen für Unternehmen
- Schenkung dem Finanzamt melden: Fristen, Pflichten und Steuerzahlung
Schenkungsteuer Tabelle: Steuersätze und Freibeträge im Überblick
Die Schenkungsteuer Tabelle zeigt, welche Steuersätze und Freibeträge je Verwandtschaftsgrad gelten – maßgeblich sind § 16 ErbStG (Freibeträge bis 500.000 €) und § 19 ErbStG (Tarifstufen von 7 % bis 50 %).
Steuerklassen bei Schenkungen – wer gehört in welche Klasse?
Die steuerlichen Steuerklassen richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis (§ 15 ErbStG). Je näher die Beziehung, desto höher der Freibetrag und desto günstiger der Tarif der Schenkungsteuer Tabelle.
Zur schnellen Einordnung die wichtigsten Gruppen:
- Klasse I: Ehegatte/Lebenspartner, Kinder (inkl. Stief-/Adoptivkinder), Enkel (200.000 €), Enkel mit 400.000 € Freibetrag, wenn deren Elternteil (Kind des Schenkers) vorverstorben ist, Urenkel.
- Klasse II: Eltern und Großeltern (bei Schenkungen), Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder/-eltern, geschiedene Ehegatten.
- Klasse III: Alle übrigen Personen, z. B. Lebensgefährten ohne Trauschein, Freunde, entfernte Verwandte.
Persönliche Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad (§ 16 ErbStG)
Freibeträge gelten pro Schenker und Empfänger und stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Ehegatten: 500.000 €; Kinder: 400.000 €; Enkel: 200.000 € oder 400.000 €, wenn der Elternteil (Kind des Schenkers) vorverstorben ist.
Die wichtigsten Freibeträge im Überblick:
| Verhältnis | Steuerklasse | Freibetrag (€) | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Ehegatte/Lebenspartner | I | 500.000 | § 16 ErbStG |
| Kind (auch Stief-/Adoptivkind) | I | 400.000 | § 16 ErbStG |
| Enkel (wenn Elternteil vorverstorben) | I | 400.000 | § 16 ErbStG |
| Enkel (Kind lebt noch) | I | 200.000 | § 16 ErbStG |
| Alle übrigen (z. B. Geschwister, Freunde) | II/III | 20.000 | § 16 ErbStG |
Schenkungsteuer-Steuersätze laut Tabelle (§ 19 ErbStG)
Besteuert wird nur der Teil über dem Freibetrag („steuerpflichtiger Erwerb“). Die Schenkungsteuer Tabelle ordnet dem Betrag je Steuerklasse einen Stufentarif zu – von 7 % (Klasse I) bis 50 % (Klasse III).
| Steuerpflichtiger Erwerb (€) | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| bis 75.000 | 7 % | 15 % | 30 % |
| über 75.000 bis 300.000 | 11 % | 20 % | 30 % |
| über 300.000 bis 600.000 | 15 % | 25 % | 30 % |
| über 600.000 bis 6.000.000 | 19 % | 30 % | 30 % |
| über 6.000.000 bis 13.000.000 | 23 % | 35 % | 50 % |
| über 13.000.000 bis 26.000.000 | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 | 30 % | 43 % | 50 % |
Stufentarif, nicht Progression: Der Prozentsatz gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb innerhalb der Stufe. Bei 100.000 € (Klasse I) werden alle 100.000 € mit 11 % besteuert – nicht nur die 25.000 € oberhalb von 75.000 €.
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Schenkungsteuer berechnen: Geschenkwert, Freibetrag und Online-Rechner
Die Berechnung folgt einem klaren Schema: Geschenkwert minus Freibetrag ergibt den steuerpflichtigen Erwerb; darauf wird der Stufentarif nach § 19 ErbStG angewandt.
Schenkungsteuer Schritt für Schritt berechnen (Beispiel)
So ermitteln Sie die Steuer – Wert bestimmen, Freibetrag ansetzen, steuerpflichtigen Betrag berechnen und den passenden Prozentsatz anwenden.
- Wert feststellen: Geldbetrag oder Verkehrswert bei Sachwerten.
- Freibetrag ermitteln: abhängig vom Verwandtschaftsgrad (§ 16 ErbStG).
- Steuerpflichtiger Betrag: Geschenkwert minus Freibetrag.
- Prozentsatz wählen: laut Schenkungsteuer Tabelle (§ 19 ErbStG).
- Steuer berechnen: steuerpflichtiger Betrag × Steuersatz.
Wichtig für Seriengeschenke: Vorschenkungen desselben Schenkers innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet; der Freibetrag wird nur einmal abgezogen.
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Geben Sie Verwandtschaft und Wert ein – der RECHNER.APP Schenkungsteuer Online-Rechner zieht automatisch den richtigen Freibetrag ab und wendet die korrekte Tarifstufe an.
Freibetrag optimal nutzen: Zehn-Jahres-Frist und Kettenschenkungen
Freibeträge lassen sich alle zehn Jahre erneut ausschöpfen. Durch kluge Planung in Etappen reduziert sich die Steuerlast deutlich. Zusätzlich kann eine Kettenschenkung über Zwischenpersonen erlaubte Freibeträge mehrfach nutzbar machen.
Alle 10 Jahre steuerfrei schenken – die Zehn-Jahres-Frist
§ 14 ErbStG regelt den 10-Jahres-Zeitraum: Nach zehn Jahren steht der persönliche Freibetrag erneut zur Verfügung. Pro Elternteil können Kinder jeweils 400.000 € je Dekade steuerfrei erhalten.
Beginnt man frühzeitig (z. B. mit 55 Jahren), sind bis zum 75. Lebensjahr mindestens zwei volle 10-Jahres-Zyklen realistisch.
Kettenschenkung: Freibeträge durch geschicktes Weiterreichen ausschöpfen
Bei der Kettenschenkung wird Vermögen zuerst an eine Zwischenperson verschenkt, die es später freiwillig und ohne vertragliche Verpflichtung weitergibt. Dadurch greifen mehrere Freibeträge nacheinander.
Die Weitergabe darf nicht vorab rechtlich fixiert sein; sonst droht ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO.
Ermitteln Sie vor jeder Schenkung zuerst die Steuerklasse und den persönlichen Freibetrag, denn nur der Teil über dem Freibetrag wird nach dem Stufentarif besteuert. Planen Sie größere Übertragungen in Tranchen im Abstand von zehn Jahren oder prüfen Sie zulässige Kettenschenkungen und melden Sie jede Schenkung innerhalb von drei Monaten ans Finanzamt. Achtung: Übernimmt der Schenker die Steuer, wird diese Zahlung als zusätzliche Schenkung hinzugerechnet und kann die Gesamtsteuer deutlich erhöhen.

Persönlicher Experten-Tipp von Dr. Stephan Seitz
Steuerfreie Schenkungen: Welche Geschenke bleiben ohne Steuer?
Neben den persönlichen Freibeträgen gibt es echte Steuerbefreiungen: übliche Gelegenheitsgeschenke, Sonderfreibeträge für Hausrat/ bewegliche Gegenstände sowie die steuerfreie Übertragung des Familienheims zwischen Ehegatten.
Übliche Gelegenheitsgeschenke – was fällt nicht unter die Steuer?
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei, wenn sie zum Anlass und zu den Vermögensverhältnissen passen (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Jubiläum).
Ohne besonderen Anlass gelten größere Zuwendungen regelmäßig als normale Schenkung – es greifen dann die allgemeinen Freibeträge.
Hausrat und bewegliche Gegenstände: zusätzliche Freibeträge nutzen
§ 13 ErbStG gewährt zusätzlich: Hausrat bis 41.000 € (nur Klasse I) sowie andere bewegliche Gegenstände bis 12.000 €. In Klassen II/III gilt ein einheitlicher Betrag von 12.000 €.
- Hausrat (Klasse I): Möbel, Geschirr, Kleidung, Elektrogeräte bis 41.000 € steuerfrei.
- Bewegliche Gegenstände: Schmuck, Kunst, Sammlungen, Fahrzeuge bis 12.000 € steuerfrei.
- Klasse II/III: Pauschal 12.000 € für Hausrat und Gegenstände zusammen.
Familienheim übertragen: Wann bleibt die Immobilienschenkung steuerfrei?
Die unentgeltliche Übertragung des selbst bewohnten Familienheims zwischen Ehegatten/Lebenspartnern ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG vollständig steuerfrei, sofern die Selbstnutzung fortbesteht.
Für Kinder gilt die umfassende Befreiung nicht bei Schenkungen (nur im Erbfall bei weiteren Voraussetzungen).
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Immobilien verschenken: Bewertung, Besonderheiten und Nießbrauch
Bei der Immobilienschenkung bestimmt das Bewertungsgesetz den steuerlichen Wert (regelmäßig nah am Verkehrswert). Vergünstigungen: 10 % Abschlag für vermietete Wohnimmobilien (§ 13c ErbStG) und Nießbrauchvorbehalt, der den steuerpflichtigen Wert mindert. Jede Übertragung ist notariell zu beurkunden; der Notar meldet den Vorgang – die 3-Monats-Anzeige nach § 30 ErbStG bleibt dennoch Pflicht.
Steuerlicher Wert einer Immobilie ermitteln (Verkehrswert vs. Steuerwert)
Das Finanzamt nutzt Sachwert- oder Ertragswertverfahren (BewG). Für vermietete Wohnimmobilien gilt pauschal der 10-%-Abschlag. Liegt ein aktuelles Gutachten mit niedrigerem Verkehrswert vor, kann dieser angesetzt werden.
Nießbrauchvorbehalt – wie ein Nießbrauch die Schenkungsteuer senkt
Nießbrauch bedeutet Nutzungsrecht (Wohnen/Miete) trotz Eigentumsübertragung. Wird Nießbrauch vorbehalten, mindert sein Kapitalwert (ermittelt aus jährlicher Nutzung & statistischer Lebenserwartung) den steuerlichen Erwerb.
Endet der Nießbrauch unerwartet früh, erfolgt keine Nachversteuerung der Schenkung. Verstirbt der Schenker jedoch kurz nach der Übertragung, prüft das Finanzamt den Vorgang im Erbfall (z. B. pflichtteils- oder bewertungsrechtliche Auswirkungen) – nicht rückwirkend für die Schenkung.
Betriebsvermögen verschenken: Steuerbegünstigungen für Unternehmen
Zur Sicherung der Unternehmensfortführung sieht das Gesetz Verschonungsabschläge von 85 % (Regelverschonung) und unter strengen Voraussetzungen 100 % (Optionsverschonung) vor. Entscheidend sind Behaltensfristen und Lohnsummen.
Begünstigtes Betriebsvermögen und Verschonungsabschlag (85 % Regel)
Begünstigt sind aktive Betriebe, Personengesellschaftsbeteiligungen und bestimmte Kapitalgesellschaftsanteile (i. d. R. ab 25 %). Nicht begünstigt ist Verwaltungsvermögen (z. B. Wertpapiere, vermietete Immobilien, Kunst), soweit Schwellen überschritten sind – dieses fällt voll in die Schenkungsteuer.
Voraussetzungen, Auflagen und Steuerstundung (§ 28 ErbStG)
- Behaltensfrist: mind. 5 Jahre (85 %) bzw. 7 Jahre (100 %).
- Lohnsummenregel: in größeren Unternehmen darf die Lohnsumme nicht stark absinken (typisch 400 %/700 % der Ausgangslohnsumme über 5/7 Jahre). Kleinbetriebe bis 5 Mitarbeitende sind von der Lohnsummenregel ausgenommen.
Bei Verstößen droht Nachversteuerung (Begünstigung entfällt anteilig/rückwirkend).
Fehlt Liquidität, kann das Finanzamt nach § 28 ErbStG eine Stundung gewähren – z. T. über mehrere Jahre in Raten.

Schenkung dem Finanzamt melden: Fristen, Pflichten und Steuerzahlung
Jede Schenkung ist dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG) – unabhängig davon, ob Steuer anfällt. Schenker und Beschenkter sind anzeigepflichtig.
Anzeigepflicht einer Schenkung – Wer meldet was bis wann?
Die Anzeige kann formlos erfolgen (Beteiligte, Datum, Wert, Verhältnis). Notare/Banken melden zwar mit – das ersetzt die eigene Anzeige nicht.
Folgen bei Nichtanzeige oder Formfehlern (Strafen, Nachzahlungen)
Unterbleibt die Meldung, drohen Nachforderungen, Zinsen und ggf. Strafverfahren bei Vorsatz. Das Finanzamt kann die Steuer schätzen – meist zu Ihrem Nachteil.
Steuerschuldner: Kann der Schenker die Schenkungsteuer übernehmen?
Regelfall: Beschenkter schuldet die Steuer (§ 20 ErbStG). Übernimmt der Schenker die Steuer, gilt diese Zahlung als weitere Schenkung – die Bemessungsgrundlage wird brutto nach § 10 Abs. 2 ErbStG erhöht.
So erhält der Beschenkte netto 100.000 €, der Schenker trägt die höhere Gesamtsteuer.
Private Steuererklärung online machen und ∅ 1.266 € kassieren!
- Teure Berater sparen und Steuererklärung selbst machen. Schritt für Schritt per Interview.
- Dank Live-Berechnung sehen Sie sofort, wie viel Geld Sie später vom Staat zurückbekommen.
- Mehrfach getestet und für sehr gut befunden.
Häufig gestellte Fragen
Wer gehört in welche Steuerklasse bei Schenkungen?
Welche Freibeträge gibt es und wie oft kann man sie nutzen?
Wie berechnet man die Schenkungsteuer?
Wann bleibt die Übertragung des Familienheims steuerfrei und was bewirkt ein Nießbrauch?
Muss eine Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden und wer schuldet die Steuer?

Toni | RECHNER.APP » Assistent
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Quellenangaben und weiterführende Literatur
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Dieser Beitrag wurde recherchiert und veröffentlicht von Dr. Stephan Seitz
Mein Name ist Dr. Stephan Seitz und ich betreibe RECHNER.APP. Ich habe an der LMU München Jura studiert, 2006 mein Staatsexamen abgelegt und anschließend an der Universität Regensburg promoviert. Mehr zu meinem Werdegang und beruflichen Stationen finden Sie bei Interesse auf LinkedIn.
Die Idee zu dieser Webseite entstand, als ich für meine erste Plattform HEREDITAS » Ratgeber Erbengemeinschaft praktische Online-Rechner entwickelt habe. Die positiven Rückmeldungen meiner Nutzer haben mich motiviert, das Angebot stetig zu erweitern. Heute finden Sie auf RECHNER.APP eine Vielzahl an Rechnern zu unterschiedlichen Anlässen – auch über das Erbrecht hinaus.
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