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Schenkungssteuer Tabelle

Foto Dr. Stephan Seitz
Autor: , Dipl.-Jurist (Univ.)
Zuletzt aktualisiert: 12. September 2025
Ihre Lesezeit: 8 Minuten
               
Rechtliche Hinweise: Keine Rechtsberatung, alle Angaben ohne Gewähr.
Icon Schenkungssteuer Tabelle Die schnelle Antwort

Schenkungssteuer Tabelle

  • Steuerklassen und Freibeträge bestimmen die Belastung: Die Einordnung nach Verwandtschaftsgrad (Steuerklassen I–III) entscheidet über persönliche Freibeträge und den anzuwendenden Steuertarif. Je näher das Verhältnis zum Schenker, desto höher der Freibetrag (z. B. Ehegatte 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000/400.000 €) und desto günstiger die Steuersätze. Die Regelung folgt §§ 15, 16 ErbStG und ist maßgeblich für jede Schenkung.
  • So wird die Schenkungsteuer berechnet: Steuerpflichtiger Erwerb ergibt sich aus Geschenkwert minus persönlichem Freibetrag; darauf wird der Stufentarif des § 19 ErbStG angewandt. Der Stufentarif reicht von 7 % bis 50 % je Steuerklasse und gilt für den gesamten innerhalb der Stufe liegenden steuerpflichtigen Betrag (keine progressive Versteuerung). Beispiel: 100.000 € in Steuerklasse I werden vollständig mit 11 % besteuert.
  • Planungsspielräume, Ausnahmen und Meldepflichten beachten: Freibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung, Kettenschenkungen und Betriebsvermögensverschonungen können steuerliche Vorteile bringen, und bestimmte Übertragungen (Familienheim, Hausrat) sind teilweise steuerfrei. Immobilienübertragungen erfordern notarielle Beurkundung und spezielle Bewertung; bei Betriebsübertragungen gelten Behaltensfristen und Lohnsummenregeln. Jede Schenkung ist binnen drei Monaten dem Finanzamt anzuzeigen; Unterlassungen oder rechtlich vorab fixierte Weitergaben können zu Nachforderungen, Bußgeldern oder Missbrauchsprüfungen führen.
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Schenkungsteuer Tabelle: Steuersätze und Freibeträge im Überblick

Die Schenkungsteuer Tabelle zeigt, welche Steuersätze und Freibeträge je Verwandtschaftsgrad gelten – maßgeblich sind § 16 ErbStG (Freibeträge bis 500.000 €) und § 19 ErbStG (Tarifstufen von 7 % bis 50 %).

Steuerklassen bei Schenkungen – wer gehört in welche Klasse?

Die steuerlichen Steuerklassen richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis (§ 15 ErbStG). Je näher die Beziehung, desto höher der Freibetrag und desto günstiger der Tarif der Schenkungsteuer Tabelle.

Bei Schenkungen zählen Eltern und Großeltern zur Steuerklasse II, d.h. im Erbfall gelten teils andere Zuordnungen und Freibeträge.

Zur schnellen Einordnung die wichtigsten Gruppen:

  • Klasse I: Ehegatte/Lebenspartner, Kinder (inkl. Stief-/Adoptivkinder), Enkel (200.000 €), Enkel mit 400.000 € Freibetrag, wenn deren Elternteil (Kind des Schenkers) vorverstorben ist, Urenkel.
  • Klasse II: Eltern und Großeltern (bei Schenkungen), Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder/-eltern, geschiedene Ehegatten.
  • Klasse III: Alle übrigen Personen, z. B. Lebensgefährten ohne Trauschein, Freunde, entfernte Verwandte.

Persönliche Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad (§ 16 ErbStG)

Freibeträge gelten pro Schenker und Empfänger und stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Ehegatten: 500.000 €; Kinder: 400.000 €; Enkel: 200.000 € oder 400.000 €, wenn der Elternteil (Kind des Schenkers) vorverstorben ist.

Die wichtigsten Freibeträge im Überblick:

Verhältnis Steuerklasse Freibetrag (€) Rechtsgrundlage
Ehegatte/Lebenspartner I 500.000 § 16 ErbStG
Kind (auch Stief-/Adoptivkind) I 400.000 § 16 ErbStG
Enkel (wenn Elternteil vorverstorben) I 400.000 § 16 ErbStG
Enkel (Kind lebt noch) I 200.000 § 16 ErbStG
Alle übrigen (z. B. Geschwister, Freunde) II/III 20.000 § 16 ErbStG

Schenkungsteuer-Steuersätze laut Tabelle (§ 19 ErbStG)

Besteuert wird nur der Teil über dem Freibetrag („steuerpflichtiger Erwerb“). Die Schenkungsteuer Tabelle ordnet dem Betrag je Steuerklasse einen Stufentarif zu – von 7 % (Klasse I) bis 50 % (Klasse III).

Steuerpflichtiger Erwerb (€) Klasse I Klasse II Klasse III
bis 75.0007 %15 %30 %
über 75.000 bis 300.00011 %20 %30 %
über 300.000 bis 600.00015 %25 %30 %
über 600.000 bis 6.000.00019 %30 %30 %
über 6.000.000 bis 13.000.00023 %35 %50 %
über 13.000.000 bis 26.000.00027 %40 %50 %
über 26.000.00030 %43 %50 %

Stufentarif, nicht Progression: Der Prozentsatz gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb innerhalb der Stufe. Bei 100.000 € (Klasse I) werden alle 100.000 € mit 11 % besteuert – nicht nur die 25.000 € oberhalb von 75.000 €.

Der Tarif greift nur oberhalb des persönlichen Freibetrags. Liegt der Geschenkwert darunter, fällt keine Schenkungsteuer an.

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Schenkungsteuer berechnen: Geschenkwert, Freibetrag und Online-Rechner

Die Berechnung folgt einem klaren Schema: Geschenkwert minus Freibetrag ergibt den steuerpflichtigen Erwerb; darauf wird der Stufentarif nach § 19 ErbStG angewandt.

Schenkungsteuer Schritt für Schritt berechnen (Beispiel)

So ermitteln Sie die Steuer – Wert bestimmen, Freibetrag ansetzen, steuerpflichtigen Betrag berechnen und den passenden Prozentsatz anwenden.

  • Wert feststellen: Geldbetrag oder Verkehrswert bei Sachwerten.
  • Freibetrag ermitteln: abhängig vom Verwandtschaftsgrad (§ 16 ErbStG).
  • Steuerpflichtiger Betrag: Geschenkwert minus Freibetrag.
  • Prozentsatz wählen: laut Schenkungsteuer Tabelle (§ 19 ErbStG).
  • Steuer berechnen: steuerpflichtiger Betrag × Steuersatz.
Onkel → Neffe: 50.000 € Schenkung. Freibetrag Klasse II: 20.000 €. Steuerpflichtig: 30.000 €. Tarif Klasse II bis 75.000 € = 15 % → 4.500 € Schenkungsteuer.

Wichtig für Seriengeschenke: Vorschenkungen desselben Schenkers innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet; der Freibetrag wird nur einmal abgezogen.

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Testen Sie Szenarien: Aufteilen, verschieben, andere Beträge – so sehen Sie in Sekunden, wie sich die Steuer verändert.
Bei hohen Werten oder Spezialfällen empfiehlt sich ergänzend steuerlicher Rat.

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Freibetrag optimal nutzen: Zehn-Jahres-Frist und Kettenschenkungen

Freibeträge lassen sich alle zehn Jahre erneut ausschöpfen. Durch kluge Planung in Etappen reduziert sich die Steuerlast deutlich. Zusätzlich kann eine Kettenschenkung über Zwischenpersonen erlaubte Freibeträge mehrfach nutzbar machen.

Alle 10 Jahre steuerfrei schenken – die Zehn-Jahres-Frist

§ 14 ErbStG regelt den 10-Jahres-Zeitraum: Nach zehn Jahren steht der persönliche Freibetrag erneut zur Verfügung. Pro Elternteil können Kinder jeweils 400.000 € je Dekade steuerfrei erhalten.

Großvater → Enkel: 400.000 € im Jahr 2025, weitere 400.000 € im Jahr 2035. Beide Tranchen bleiben innerhalb der jeweiligen Freibeträge – keine Steuer.

Beginnt man frühzeitig (z. B. mit 55 Jahren), sind bis zum 75. Lebensjahr mindestens zwei volle 10-Jahres-Zyklen realistisch.

Planen Sie größere Übertragungen rechtzeitig in Tranchen – so schöpfen Sie die Freibeträge mehrfach aus.

Kettenschenkung: Freibeträge durch geschicktes Weiterreichen ausschöpfen

Bei der Kettenschenkung wird Vermögen zuerst an eine Zwischenperson verschenkt, die es später freiwillig und ohne vertragliche Verpflichtung weitergibt. Dadurch greifen mehrere Freibeträge nacheinander.

Vater schenkt 300.000 € an seine Ehefrau (unter ihrem Ehegatten-Freibetrag 500.000 €). Diese überträgt den Betrag freiwillig und ohne Verpflichtung später an die Tochter (ihr eigener Kinder-Freibetrag 400.000 € ist noch frei). Ergebnis: keine Schenkungsteuer.

Die Weitergabe darf nicht vorab rechtlich fixiert sein; sonst droht ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO.

Ohne vertragliche Bindung und mit zeitlichem Abstand ist die Kettenschenkung zulässig. Dokumentation sauber führen.

Ermitteln Sie vor jeder Schenkung zuerst die Steuerklasse und den persönlichen Freibetrag, denn nur der Teil über dem Freibetrag wird nach dem Stufentarif besteuert. Planen Sie größere Übertragungen in Tranchen im Abstand von zehn Jahren oder prüfen Sie zulässige Kettenschenkungen und melden Sie jede Schenkung innerhalb von drei Monaten ans Finanzamt. Achtung: Übernimmt der Schenker die Steuer, wird diese Zahlung als zusätzliche Schenkung hinzugerechnet und kann die Gesamtsteuer deutlich erhöhen.

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Persönlicher Experten-Tipp von Dr. Stephan Seitz

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Steuerfreie Schenkungen: Welche Geschenke bleiben ohne Steuer?

Neben den persönlichen Freibeträgen gibt es echte Steuerbefreiungen: übliche Gelegenheitsgeschenke, Sonderfreibeträge für Hausrat/ bewegliche Gegenstände sowie die steuerfreie Übertragung des Familienheims zwischen Ehegatten.

Übliche Gelegenheitsgeschenke – was fällt nicht unter die Steuer?

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei, wenn sie zum Anlass und zu den Vermögensverhältnissen passen (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Jubiläum).

Wohlhabende Eltern schenken zur Hochzeit ein Auto im Wert von 20.000 €. Angesichts Anlass und Vermögen: steuerfrei als übliches Gelegenheitsgeschenk.

Ohne besonderen Anlass gelten größere Zuwendungen regelmäßig als normale Schenkung – es greifen dann die allgemeinen Freibeträge.

„Angemessenheit“ entscheidet im Einzelfall. Bei Zweifeln lieber Wert begrenzen oder vorab informieren.

Hausrat und bewegliche Gegenstände: zusätzliche Freibeträge nutzen

§ 13 ErbStG gewährt zusätzlich: Hausrat bis 41.000 € (nur Klasse I) sowie andere bewegliche Gegenstände bis 12.000 €. In Klassen II/III gilt ein einheitlicher Betrag von 12.000 €.

  • Hausrat (Klasse I): Möbel, Geschirr, Kleidung, Elektrogeräte bis 41.000 € steuerfrei.
  • Bewegliche Gegenstände: Schmuck, Kunst, Sammlungen, Fahrzeuge bis 12.000 € steuerfrei.
  • Klasse II/III: Pauschal 12.000 € für Hausrat und Gegenstände zusammen.
Diese besonderen Freibeträge gelten je Erwerbsvorgang – sie erneuern sich nicht automatisch nach 10 Jahren wie die allgemeinen Freibeträge.
Nutzen Sie die Sonderfreibeträge gezielt für Sachwerte, ohne den Hauptfreibetrag anzutasten.

Familienheim übertragen: Wann bleibt die Immobilienschenkung steuerfrei?

Die unentgeltliche Übertragung des selbst bewohnten Familienheims zwischen Ehegatten/Lebenspartnern ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG vollständig steuerfrei, sofern die Selbstnutzung fortbesteht.

Für Kinder gilt die umfassende Befreiung nicht bei Schenkungen (nur im Erbfall bei weiteren Voraussetzungen).

Überträgt ein Ehepartner das gemeinsam bewohnte Haus (600.000 €) auf den anderen, fällt keine Schenkungsteuer an – unabhängig vom Wert.

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Immobilien verschenken: Bewertung, Besonderheiten und Nießbrauch

Bei der Immobilienschenkung bestimmt das Bewertungsgesetz den steuerlichen Wert (regelmäßig nah am Verkehrswert). Vergünstigungen: 10 % Abschlag für vermietete Wohnimmobilien (§ 13c ErbStG) und Nießbrauchvorbehalt, der den steuerpflichtigen Wert mindert. Jede Übertragung ist notariell zu beurkunden; der Notar meldet den Vorgang – die 3-Monats-Anzeige nach § 30 ErbStG bleibt dennoch Pflicht.

Steuerlicher Wert einer Immobilie ermitteln (Verkehrswert vs. Steuerwert)

Das Finanzamt nutzt Sachwert- oder Ertragswertverfahren (BewG). Für vermietete Wohnimmobilien gilt pauschal der 10-%-Abschlag. Liegt ein aktuelles Gutachten mit niedrigerem Verkehrswert vor, kann dieser angesetzt werden.

Schützt vor Überbewertung: Ist der standardisierte Steuerwert höher als der Marktwert, darf der niedrigere Verkehrswert verwendet werden (Gutachten empfohlen).

Nießbrauchvorbehalt – wie ein Nießbrauch die Schenkungsteuer senkt

Nießbrauch bedeutet Nutzungsrecht (Wohnen/Miete) trotz Eigentumsübertragung. Wird Nießbrauch vorbehalten, mindert sein Kapitalwert (ermittelt aus jährlicher Nutzung & statistischer Lebenserwartung) den steuerlichen Erwerb.

Vater schenkt ein Mietshaus (1.000.000 €). Vermietungsabschlag 10 % → 900.000 €. Vorbehaltener Nießbrauch (Kapitalwert 400.000 €) → steuerlicher Ansatz 500.000 €. Nach Abzug des Kinder-Freibetrags 400.000 € bleiben 100.000 € steuerpflichtig.

Endet der Nießbrauch unerwartet früh, erfolgt keine Nachversteuerung der Schenkung. Verstirbt der Schenker jedoch kurz nach der Übertragung, prüft das Finanzamt den Vorgang im Erbfall (z. B. pflichtteils- oder bewertungsrechtliche Auswirkungen) – nicht rückwirkend für die Schenkung.

Nießbrauch nur vereinbaren, wenn er tatsächlich auf Dauer gewollt ist; Gestaltung und Lastenverteilung notariell sauber regeln.
Beachten Sie: Notare melden Immobilienschenkungen automatisch. Melden Sie zusätzlich selbst innerhalb von drei Monaten – so vermeiden Sie Fristverstöße.

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Betriebsvermögen verschenken: Steuerbegünstigungen für Unternehmen

Zur Sicherung der Unternehmensfortführung sieht das Gesetz Verschonungsabschläge von 85 % (Regelverschonung) und unter strengen Voraussetzungen 100 % (Optionsverschonung) vor. Entscheidend sind Behaltensfristen und Lohnsummen.

Begünstigtes Betriebsvermögen und Verschonungsabschlag (85 % Regel)

Begünstigt sind aktive Betriebe, Personengesellschaftsbeteiligungen und bestimmte Kapitalgesellschaftsanteile (i. d. R. ab 25 %). Nicht begünstigt ist Verwaltungsvermögen (z. B. Wertpapiere, vermietete Immobilien, Kunst), soweit Schwellen überschritten sind – dieses fällt voll in die Schenkungsteuer.

Übertragung von GmbH-Anteilen (2.000.000 €) an das Kind: 85-%-Abschlag → 300.000 € steuerpflichtig. Nach Kinder-Freibetrag (400.000 €) entsteht keine Schenkungsteuer – bei Einhaltung der Auflagen.

Voraussetzungen, Auflagen und Steuerstundung (§ 28 ErbStG)

  • Behaltensfrist: mind. 5 Jahre (85 %) bzw. 7 Jahre (100 %).
  • Lohnsummenregel: in größeren Unternehmen darf die Lohnsumme nicht stark absinken (typisch 400 %/700 % der Ausgangslohnsumme über 5/7 Jahre). Kleinbetriebe bis 5 Mitarbeitende sind von der Lohnsummenregel ausgenommen.

Bei Verstößen droht Nachversteuerung (Begünstigung entfällt anteilig/rückwirkend).

Verkäufe, Liquidationen oder drastische Personalreduktionen innerhalb der Frist gefährden die Verschonung.

Fehlt Liquidität, kann das Finanzamt nach § 28 ErbStG eine Stundung gewähren – z. T. über mehrere Jahre in Raten.

Unternehmensübertragungen frühzeitig steuerlich/gesellschaftsrechtlich planen – insbesondere Struktur, Verwaltungsvermögensquote und Lohnsummenentwicklung.

Thumbnail Schenkungssteuer Tabelle
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Schenkung dem Finanzamt melden: Fristen, Pflichten und Steuerzahlung

Jede Schenkung ist dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG) – unabhängig davon, ob Steuer anfällt. Schenker und Beschenkter sind anzeigepflichtig.

Anzeigepflicht einer Schenkung – Wer meldet was bis wann?

Die Anzeige kann formlos erfolgen (Beteiligte, Datum, Wert, Verhältnis). Notare/Banken melden zwar mit – das ersetzt die eigene Anzeige nicht.

Fristversäumnis kann ein Bußgeld bis 25.000 € auslösen.

Folgen bei Nichtanzeige oder Formfehlern (Strafen, Nachzahlungen)

Unterbleibt die Meldung, drohen Nachforderungen, Zinsen und ggf. Strafverfahren bei Vorsatz. Das Finanzamt kann die Steuer schätzen – meist zu Ihrem Nachteil.

Freund schenkt 100.000 € (Klasse III). Nicht gemeldet – später entdeckt: Steuer auf 80.000 € × 30 % = 24.000 € zzgl. Zinsen/Bußgeld.

Steuerschuldner: Kann der Schenker die Schenkungsteuer übernehmen?

Regelfall: Beschenkter schuldet die Steuer (§ 20 ErbStG). Übernimmt der Schenker die Steuer, gilt diese Zahlung als weitere Schenkung – die Bemessungsgrundlage wird brutto nach § 10 Abs. 2 ErbStG erhöht.

Ausgang: 100.000 € Schenkung an eine Person der Klasse III → 20.000 € Freibetrag, 80.000 € steuerpflichtig → 30 % = 24.000 € Steuer. Übernimmt der Schenker die Steuer, wird sie selbst als Schenkung hinzugerechnet (Bruttierung). Dadurch steigt die Steuerlast rechnerisch von 24.000 € auf etwa 34.200 €.

So erhält der Beschenkte netto 100.000 €, der Schenker trägt die höhere Gesamtsteuer.

Eine Steuerübernahme rechnet sich eher in Klasse I (niedrige Tarife). In Klassen II/III steigen die Mehrkosten stark.

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Icon FAQs

Häufig gestellte Fragen

Wer gehört in welche Steuerklasse bei Schenkungen?

Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis: Klasse I umfasst Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Enkel; Klasse II Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten/Neffen u.ä.; Klasse III alle übrigen Personen wie Freunde oder Lebensgefährten ohne Trauschein. Je näher die Beziehung, desto höher der Freibetrag und desto günstiger der Steuersatz.

Welche Freibeträge gibt es und wie oft kann man sie nutzen?

Freibeträge gelten pro Schenker und Beschenktem und stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung: Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 € (oder 400.000 € wenn das Elternteil vorverstorben ist), alle übrigen meist 20.000 €. Seriengeschenke desselben Schenkers innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet, der Freibetrag gilt nur einmal pro Dekade.

Wie berechnet man die Schenkungsteuer?

Zuerst den Geschenkwert ermitteln, dann den persönlichen Freibetrag abziehen – das Ergebnis ist der steuerpflichtige Erwerb. Auf diesen Betrag wird der Stufentarif nach Steuerklasse angewendet; wichtig: der Prozentsatz gilt für den gesamten Betrag innerhalb der betreffenden Stufe und die Steuer fällt nur an, wenn der Freibetrag überschritten ist.

Wann bleibt die Übertragung des Familienheims steuerfrei und was bewirkt ein Nießbrauch?

Die unentgeltliche Übertragung des selbst bewohnten Familienheims zwischen Ehegatten/Lebenspartnern ist steuerfrei, wenn die Selbstnutzung fortbesteht. Ein Nießbrauch reduziert bei Immobilien den steuerlichen Erwerb, weil der Kapitalwert des Nießbrauchs vom Übertragungswert abgezogen wird; er muss aber inhaltlich echt und notariell sauber geregelt sein.

Muss eine Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden und wer schuldet die Steuer?

Ja: Jede Schenkung ist binnen drei Monaten dem Finanzamt anzuzeigen; Notar- oder Bankmeldungen ersetzen die eigene Anzeige nicht vollständig und bei Versäumnis drohen Bußgelder, Nachforderungen und Zinsen. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Beschenkte; übernimmt der Schenker die Steuer, gilt diese Zahlung als weitere Schenkung und erhöht damit die Bemessungsgrundlage.

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Dr. Stephan Seitz

Dieser Beitrag wurde recherchiert und veröffentlicht von Dr. Stephan Seitz

Mein Name ist Dr. Stephan Seitz und ich betreibe RECHNER.APP. Ich habe an der LMU München Jura studiert, 2006 mein Staatsexamen abgelegt und anschließend an der Universität Regensburg promoviert. Mehr zu meinem Werdegang und beruflichen Stationen finden Sie bei Interesse auf LinkedIn.

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