CO2-Steuer: Erstattungsanspruch Selbstversorger berechnen
Die CO2 Steuer, die 2021 eingeführt wurde, um dem Klimaschutz zu dienen, macht klimaschädliche Brennstoffe teurer. Mieter, die sich selbst mit Wärme oder Warmwasser versorgen, müssen diese zunächst selbst tragen. Sie können aber einen anteiligen Erstattungsanspruch bei ihrem Vermieter geltend machen.
- Hierfür müssen Sie den CO2 Ausstoß ihrer Wohnung selbst berechnen und den Anspruch auf anteilige Erstattung innerhalb von 12 Monaten, nachdem der Lieferant der Brennstoffe oder der Wärmelieferant die Lieferung gegenüber ihnen abgerechnet hat, in Textform gegenüber dem Vermieter geltend machen.
- Ist der Anspruch gerechtfertigt, ist der Vermieter verpflichtet, diesen innerhalb von 12 Monaten nach Geltendmachung zu erstatten.
- Für die Nutzung von Gasherden und Hybridheizungen gelten Sonderbestimmungen.
Inhaltsverzeichnis
- Eingabehilfen zur Berechnung des Erstattungsanspruchs der CO2-Abgabe für Selbstversorger
- Beispiele für die Berechnung des Erstattungsanspruchs der CO2-Steuer für Selbstversorger
- Was ist die CO2-Steuer und warum wurde sie eingeführt
- Auswirkungen der CO2-Steuer auf Mieter
- Auswirkungen der CO2-Steuer auf Vermieter
- Definition von Selbstversorgern im Kontext CO2-Abgabe
- Rechtliche Grundlagen des Erstattungsanspruchs für die CO2-Steuer
- Vorschlag wie der Vermieter bei Geltendmachung eines CO2-Abgabe-Erstattungsanspruchs verfahren kann
- Aus welcher Quelle entnimmt der Mieter die erforderlichen Angaben?
- Formulierungsvorschlag für die Geltendmachung der CO2-Erstattung beim Vermieter
- Sonderfälle Erstattung CO2-Steuer: Gasherd, Hybridheizungen
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Eingabehilfen zur Berechnung des Erstattungsanspruchs der CO2-Abgabe für Selbstversorger
- Allgemeine Berechnung oder Ermittlung der konkreten Kostenerstattung des Vermieters an den Mieter bei Selbstversorgung: Bitte geben Sie an, dass Sie eine konkrete Kostenerstattung des Vermieters berechnen wollen.
- Abrechnungszeitraum: Wenn Sie eine konkrete Kostenerstattung ihres Vermieters ermitteln wollen, geben Sie bitte den Abrechnungszeitraum an, für welchen Sie diese berechnen wollen. Der Rechner teilt diesen Abrechnungszeitraum automatisch nach Kalenderjahren auf um eine Zuordnung zum jeweiligen CO2-Preis sicherzustellen.
- Wie beheizen Sie ihre Wohnung oder ihr Haus? Bitte geben Sie die Art ihres genutzten Brennstoffs an. Diesen finden Sie in ihrer Heizkostenabrechnung.
- Wieviel Energie verbrauchen Sie zur Wärmeerzeugung? Bitte geben Sie ihren Verbrauch für Heizung und Warmwasser an, der zum contentsource[0]['text'] angegebenen Abrechnungszeitraum passt. Die kalenderjährliche Umrechnung erfolgt durch den CO2-Rechner eigenständig. Haben Sie Heizöl oder Flüssiggas eingekauft, so geben Sie bitte nicht den Verbrauch an, sondern die seit der letzten Befüllung eingekaufte Menge.
- Wie groß ist Ihre Wohnung? Die beheizte Wohnfläche Ihrer Wohnung in Quadratmeter entnehmen Sie ihrem Mietvertrag.
Beispiele für die Berechnung des Erstattungsanspruchs der CO2-Steuer für Selbstversorger
Beispiel: 100qm Wohnung beheizt mit Heizöl
Sie heizen mit Heizöl und benötigen 20.000 kWh für das Gesamtjahr 2023, so stoßen Sie pro Jahr 5,33 Tonnen CO2 für ihre 120qm große Wohnung aus. Der Vermieter trägt in dem Fall 70% der CO2-Abgabe, der Mieter 30%. Von der Mehrbelastung in Höhe von 190,21 Euro trägt der Vermieter 133,15 Euro inkl. MwSt., der Mieter trägt 57,06 Euro inkl. MwSt.
Beispiel: 55qm Wohnung beheizt mit Erdgas
Sie heizen mit Erdgas und benötigen 7.500 kWh für das Gesamtjahr 2023. Dann stoßen Sie für Ihre 55qm große Wohnung 1,51 Tonnen CO2 aus. Ihr Vermieter trägt 40% der CO2-Abgabe, Sie tragen 60%. Das bedeutet im Jahr 2023 eine finanzielle Mehrbelastung in Höhe von 48,36 Euro. Hiervon trägt der Vermieter 19,34 Euro inkl. MwSt., der Mieter trägt 20,02 Euro inkl. MwSt.
Was ist die CO2-Steuer und warum wurde sie eingeführt
Die CO2-Steuer wurde 2021 in Deutschland eingeführt. Sie soll zum Klimaschutz beitragen, indem sie klimaschädliche Brennstoffe teurer macht. Das soll einen Anreiz schaffen, den Verbrauch dieser zu verringern oder auf klimafreundlichere Technologien umzusteigen. Sie wird zum Beispiel auf Erdgas, Heizöl, Benzin, Kohle und Diesel erhoben und steigt jährlich an. Im Jahr 2024 steigt der CO2-Preis von 30 auf 45 Euro pro Tonne. 2025 folgt ein weiterer Anstieg auf 55 Euro pro Tonne. Die Einnahmen daraus fließen in den Klima- und Transportfonds (KTF) der Bundesregierung. Steuerfrei ist das Heizen mit Holzpellets, Hackschnitzeln, Holzkohle oder Torf. Die Nutzung einer Wärmepumpe ist ebenfalls steuerfrei.
Auswirkungen der CO2-Steuer auf Mieter
Für den Mieter erhöhen sich durch die CO2-Steuer die Heizkosten. Wichtig ist hierfür seit dem 01.01.2023 der energetische Zustand des Gebäudes. Der Anteil des Mieters wird abhängig von der ausgestoßenen Menge CO2 berechnet. Befindet sich das Gebäude in einem schlechten energetischen Zustand (CO2-Ausstoß von mehr als 52kg pro qm Wohnfläche pro Jahr), muss der Mieter nur einen Anteil von 5% und der Vermieter 95% der CO2-Abgabe tragen. Befindet es sich in einem energetisch guten Zustand und beträgt der Ausstoß weniger als 12kg pro qm Wohnfläche pro Jahr, zahlen die Mieter alle Kosten.
Auswirkungen der CO2-Steuer auf Vermieter
Für die Vermieter soll die Kostenaufteilung je nach energetischem Zustand des Gebäudes einen Modernisierungsanreiz schaffen. Vermieter, die bislang auf die energetische Renovierung komplett verzichtet haben und einen CO2-Ausstoß von mehr als 52kg pro qm Wohnfläche pro Jahr haben, werden mit 95% der CO2-Steuer belastet. Die Mieter tragen dann nur 5%. Ist das Gebäude bereits modernisiert und hat einen Ausstoß von 32kg bis 37kg pro qm Wohnfläche pro Jahr, werden die Kosten 50/50 zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt. Beträgt der Ausstoß weniger als 12kg pro qm Wohnfläche pro Jahr, tragen die Mieter die Kosten für die CO2-Steuer alleine.
Definition von Selbstversorgern im Kontext CO2-Abgabe
Mieterinnen und Mieter, die sich selbst mit Wärme und Warmwasser versorgen, haben gegenüber ihrem Vermieter einen Anspruch auf anteilige Erstattung der Kohlendioxidkosten, beginnend mit der Abrechnungsperiode 2023. Selbstversorger stehen mit ihrem Versorger in einem direkten Abrechnungsverhältnis.
Das gilt insbesondere für:
- Nutzer einer Gasetagenheizung, die direkt mit einem Gasversorger einen Liefervertrag abgeschlossen haben,
- für das Heizen mit Heizöl, wenn der Mieter zum Beispiel in einem Einfamilienhaus den Öltank auf eigene Rechnung befüllt oder
- Mieter mit einem sogenannten Direct- oder Full-Contracting, bei dem die Wärmelieferung aufgrund eines Wärmelieferungsvertrags zwischen dem Contractor und dem Mieter erfolgt.
Rechtliche Grundlagen des Erstattungsanspruchs für die CO2-Steuer
Ist der Mieter Selbstversorger trägt er zunächst die volle CO2-Steuer. Seit dem 1.1.2023 müssen sich die Vermieter an den heizungsbezogenen Kohlendioxidkosten beteiligen. Die Mieter haben nach § 6 Absatz 2 CO2KostAufG (Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten) einen Erstattungsanspruch, den sie ordnungsgemäß geltend machen müssen. Sie müssen aktiv werden, wenn sie die CO2-Steuer vom Vermieter erstattet haben wollen.
Die Voraussetzungen zur Geltendmachung des Anspruchs sind:
- Mietvertragliche Regelungen: Der Mietvertrag muss Regelungen enthalten, die die Möglichkeit einer Eigenversorgung mit Wärme und Warmwasser vorsehen. Hier sollte festgelegt sein, dass die Mieter für die eigene Wärmeversorgung verantwortlich sind und die Kosten dafür gesondert abrechnen.
- Nachweis der Eigenversorgung: Mieter müssen nachweislich selbst für ihre Wärme- und Warmwasserversorgung sorgen, beispielsweise durch den Einsatz von eigenen Heizungsanlagen, Solarthermie oder ähnlichen Technologien.
- Erfüllung der Anforderungen an die Eigenversorgung: Die Mieter müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen an die eigenständige Wärme- und Warmwasserversorgung erfüllen, sowohl in Bezug auf die Umweltverträglichkeit als auch auf die Funktionsfähigkeit der Anlagen.
- Fristen und Formalitäten: Der Mieter muss den Anspruch nach § 6 Absatz 2 CO2KostAufG innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant der Brennstoffe oder der Wärmelieferant die Lieferung gegenüber dem Mieter abgerechnet hat, in Textform gegenüber dem Vermieter geltend machen.
Vorschlag wie der Vermieter bei Geltendmachung eines CO2-Abgabe-Erstattungsanspruchs verfahren kann
- Prüfung des Anspruchs: Der Vermieter ist verpflichtet, den Erstattungsanspruch des Mieters zu prüfen. Dabei wird überprüft, ob die Voraussetzungen für die Erstattung erfüllt sind und die Kosten dem Mieter zustehen. Dies kann auch eine Überprüfung der Rechnungen und Nachweise seitens des Mieters beinhalten.
- Entscheidung über die Erstattung: Nach Abschluss der Prüfung entscheidet der Vermieter, ob der Anspruch des Mieters berechtigt ist. Falls dem so ist, wird die Höhe der anteiligen CO2-Kosten festgelegt, die an den Mieter erstattet werden. Diese Entscheidung wird dem Mieter schriftlich mitgeteilt.
- Auszahlung der Erstattung: Der Vermieter erstattet dem Mieter den festgelegten Betrag für die anteiligen CO2-Kosten. Die Erstattung muss spätestens 12 Monate nach der ordnungsgemäßen Geltendmachung durch den Mieter erfolgen. Haben die Parteien eine Vorauszahlung auf Betriebskosten vereinbart, kann der Vermieter den Erstattungsbeitrag im Rahmen der nächsten auf die Geltendmachung folgenden jährlichen Betriebskostenabrechnung erstatten.
- Dokumentation und Nachweisführung: Sowohl der Mieter als auch der Vermieter sollten alle Schritte und die getroffenen Entscheidungen sorgfältig dokumentieren. Dies dient der Transparenz und Nachvollziehbarkeit des gesamten Prozesses.
Aus welcher Quelle entnimmt der Mieter die erforderlichen Angaben?
Die Mieter müssen bei der Geltendmachung den CO2-Ausstoß ihrer Wohnung selbst ermitteln. Hierzu müssen 3 Werte vorliegen:
- Die für den Abrechnungszeitraum verbrauchte Brennstoffmenge in Kilowattstunden (kWh). Diese finden sie in der Jahresabrechnung ihres Versorgers.
- Der maßgebliche Emissionsfaktor des Brennstoffs. Dieser ist zukünftig von den Brennstofflieferanten in der Brennstoffrechnung in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde auszuweisen.
- Ihre Wohnfläche. Diese ist im Mietvertrag zu finden.
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Formulierungsvorschlag für die Geltendmachung der CO2-Erstattung beim Vermieter
Die folgende Formulierung können Sie unter Verwendung ihrer ermittelten Werte hernehmen, um die Erstattung ihres Anspruchs geltend zu machen:
Sehr geehrte/r [Vermietername],
hiermit möchte ich meinen Erstattungsanspruch der CO2-Steuer gegenüber Ihnen geltend machen. Gemäß unserer Mietvertragsvereinbarung bin ich selbst für die Bereitstellung und Bezahlung meiner Wärme- und Warmwasserversorgung verantwortlich, die zu einer erheblichen Reduzierung von CO2-Emissionen führt. Basierend auf dieser Eigenversorgung bin ich gesetzlich dazu berechtigt, einen Erstattungsanspruch für die mir entstandenen CO2-Kosten zu stellen.
In Anbetracht der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und der von mir erbrachten Vorleistungen habe ich die folgende vom Vermieter zu erstattenden Kosten für die CO2-Steuer ermittelt: [Betrag eintragen]. Zu diesen Kosten bitte ich um Erstattung gemäß meinem anteiligen Verbrauch und den gesetzlichen Vorgaben. Die Berechnung nebst Nachweisen habe ich in der Anlage beigefügt.
Ich bitte Sie höflichst, meinen Erstattungsanspruch zu prüfen und mir den entsprechenden Betrag fristgerecht zu erstatten. Für weitere Informationen oder zur Klärung offener Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
[Ihr Name]
[Mieternummer oder Adresse]
[Kontaktdaten]
Sonderfälle Erstattung CO2-Steuer: Gasherd, Hybridheizungen
Es gibt zwei prominente Sonderfälle zu beachten:
- Gasherd: Nutzt ein Mieter Brennstoffe nicht ausschließlich in Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und Warmwasser, sondern darüber hinaus zum Betrieb eigener Geräte, zum Beispiel einen selbst angeschafften Gasherd, zu anderen Zwecken, ist sein Erstattungsanspruch um fünf Prozent zu kürzen. Der CO2-Rechner nimmt diese Kürzung bereits automatisch vor.
- Hybridheizungen: Hybridheizungen sind eine Kombination aus einer Wärmepumpe und einer Öl- oder Gasheizung. Hier gilt der Erstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter nur für den Teil, der mit fossilen Brennstoffen betrieben wird.
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