Erbschaftssteuer berechnen im Online-Rechner
Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen auf den Todesfall und Pflichtteilsansprüche sind steuerpflichtig. Sie zahlen also als gesetzlicher, testamentarisch oder in einem Erbvertrag bedachter Erbe, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigter Erbschaftssteuer und im Fall einer Schenkung zu Lebzeiten des Erblassers Schenkungsteuer. Da das Steuerrecht aber hohe Freibeträge gewährt, fällt die Erbschaftssteuer meist nur bei größeren Vermögen an.
Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt vom Grad der Verwandtschaft zum Erblasser und des Vermögenswerts des Nachlasses ab. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis und je geringer der Wert des Nachlasses, desto niedriger ist die Erbschaftssteuer. Die Bemessung der Erbschaftssteuer folgt eigenständigen Kriterien und ist unabhängig davon zu verstehen, in welcher Erbordnung des Erbrechts (Erben 1. Ordnung, 2. Ordnung pp) Sie stehen.
Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt vom Grad der Verwandtschaft zum Erblasser und des Vermögenswerts des Nachlasses ab. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis und je geringer der Wert des Nachlasses, desto niedriger ist die Erbschaftssteuer. Die Bemessung der Erbschaftssteuer folgt eigenständigen Kriterien und ist unabhängig davon zu verstehen, in welcher Erbordnung des Erbrechts (Erben 1. Ordnung, 2. Ordnung pp) Sie stehen.
Inhaltsverzeichnis
- Eingabehilfen zum Erbschaftssteuer Rechner
- Beispiele für den Erbschaftssteuer Rechner
- Erbschaftssteuer berechnen: Zusammenhänge zwischen Erbschaftssteuer, Einkommensteuer und Schenkungsteuer
- Steuerklassen und Freibeträge für die Erbschaftssteuer
- Weitere Vergünstigungen auf die Erbschaftssteuer im Erbfall
- Wie werden Nachlasswerte bewertet?
- Wie werden Verbindlichkeiten (Schulden) bei der Erbschaftssteuer berücksichtigt?
- Möglichkeiten zur Minimierung der Erbschaftssteuer
- Müssen Sie eine Erbschaftssteuererklärung abgeben?
- Diese Unterlagen benötigen Sie für Ihre Erbschaftssteuererklärung
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Eingabehilfen zum Erbschaftssteuer Rechner
Der Erbschaftssteuer Rechner ist ein nützliches Tool, um eine Schätzung der anfallenden Erbschaftssteuer basierend auf Ihren individuellen Umständen zu erhalten. Hier sind einige Hinweise, um den Prozess zu erleichtern:
Beziehung zum Erblasser: Beginnen Sie mit der Angabe Ihrer Beziehung zum Verstorbenen. Dies ist entscheidend, da der Steuersatz und der Freibetrag je nach Ihrer Beziehung variieren können. Beachten Sie, dass Kinder, Enkel und Urenkel, unabhängig davon ob sie ehelich, nicht-ehelich oder adpotiert sind, gleich behandelt werden.
Wert Ihrer Erbschaft: Geben Sie den genauen Wert des Vermögens an, das Sie geerbt haben. Dies soll nur Ihren Anteil der Erbschaft und nicht den Gesamtwert umfassen. Denken Sie daran, alle Verbindlichkeiten oder Schulden abzuziehen, die Sie übernommen haben.
Hausrat: Summieren Sie die Werte aller Gegenstände in Ihrem Haushalt auf, wie Möbel, Elektrogeräte und persönliche Gegenstände. Fahrzeuge sollten hier nicht aufgeführt werden.
Sonstiges bewegliches Privatvermögen: Dies umfasst alle Vermögenswerte, die nicht als Hausrat, Immobilien oder Betriebsvermögen gelten.
Immobilien und Betriebsvermögen: Geben Sie an, ob Sie Immobilien oder Betriebsvermögen geerbt haben. Dies kann den zu zahlenden Steuerbetrag erheblich beeinflussen.
Verbindlichkeiten: Listen Sie alle Schulden auf, die mit der Erbschaft verbunden sind. Dies kann sowohl Schulden des Erblassers als auch durch den Erbfall entstandene Schulden umfassen.
Beispiele für den Erbschaftssteuer Rechner
Beispiel 1: Ehegatte Erbe: Maria hat von ihrem verstorbenen Ehemann ein Haus im Wert von 400.000 € und ein Sparkonto mit 50.000 € geerbt. Freibetrag: Als Ehegatte hat Maria einen Freibetrag von beispielsweise 500.000 €. Berechnung: Nach Abzug des Freibetrags von 500.000 € bleibt ein steuerpflichtiger Betrag von 0 €. Daher muss Maria keine Erbschaftssteuer zahlen.
Beispiel 2: Kind Erbe: Lukas erbt von seiner Mutter ein Auto im Wert von 30.000 €, Schmuck im Wert von 20.000 € und Aktien im Wert von 100.000 €. Das gesamte Erbe beträgt 150.000 €. Freibetrag: Als Kind hat Lukas einen Freibetrag von 400.000 €. Berechnung: Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € bleibt ein steuerpflichtiger Betrag von 0 €. Lukas muss keine Erbschaftssteuer zahlen.
Beispiel 3: Enkel Erbe: Sophie, die Enkelin, erbt von ihrer Großmutter eine Ferienwohnung im Wert von 200.000 € und eine Münzsammlung im Wert von 10.000 €. Das gesamte Erbe beträgt 210.000 €. Freibetrag: Der Freibetrag für Enkelkinder beträgt beispielsweise 200.000 €. Berechnung: Nach Abzug des Freibetrags von 200.000 € bleibt ein steuerpflichtiger Betrag von 10.000 €. Sophie muss Erbschaftssteuer auf diesen Betrag zahlen.
Beispiel 4: Bruder Erbe: Thomas erbt von seinem Bruder eine Kunstsammlung im Wert von 150.000 € und eine Uhr im Wert von 5.000 €. Das gesamte Erbe beträgt 155.000 €. Freibetrag: Geschwister haben einen Freibetrag von beispielsweise 20.000 €. Berechnung: Nach Abzug des Freibetrags von 20.000 € bleibt ein steuerpflichtiger Betrag von 135.000 €. Thomas muss Erbschaftssteuer auf diesen Betrag zahlen.
Beispiel 5: Vater Erbe: Julia erbt von ihrem Vater ein Grundstück im Wert von 300.000 € und Bargeld in Höhe von 50.000 €. Das gesamte Erbe beträgt 350.000 €. Freibetrag: Als Kind hat Julia einen Freibetrag von 400.000 €. Berechnung: Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € bleibt ein steuerpflichtiger Betrag von 0 €. Julia muss keine Erbschaftssteuer zahlen.
Erbschaftssteuer berechnen: Zusammenhänge zwischen Erbschaftssteuer, Einkommensteuer und Schenkungsteuer
Die Erbschaftssteuer steht nicht im Zusammenhang mit der Einkommensteuer. Für die Besteuerung einer Erbschaft ist es gleichgültig, ob Sie Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts erzielen und in welcher Steuerklasse sowie in welcher Höhe Sie Ihr Einkommen versteuern. Die Erbschaftssteuer erhöht auch nicht Ihr zu versteuerndes Einkommen, sondern wird eigenständig nach Erbschaftssteuerklassen und Steuersätzen bemessen.
Die Erbschaftssteuer ist im Hinblick auf die Steuerklassen, die Freibeträge und die Steuersätze mit denen der Schenkungsteuer identisch. Erbschaftssteuern und Schenkungssteuern sind im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt. Eine Ausnahme besteht im Hinblick auf Eltern und Großeltern des Erblassers. Im Erbfall beträgt der Freibetrag 100.000 €, im Fall einer Schenkung nur 20.000 €.
Erbschaftssteuern fallen nur im Todesfall des Erblassers an, während Schenkungssteuern Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers betreffen. Ein wichtiger Unterschied zwischen Erbschaftssteuer und Schenkungsteuer besteht darin, dass sich durch wiederholte Schenkungen alle zehn Jahre unter Ausnutzung der jeweils geltenden Freibeträge Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten schenkungssteuerfrei vor allem auf Ehegatten, Kinder und Enkel übertragen werden lassen. Die Freibeträge im Erbfall kommen hingegen nur einmalig zur Anwendung. Bei einer Schenkung zu Lebzeiten hingegen kann der Freibetrag mehrmals ausgenutzt werden, da dieser alle zehn Jahre neu gewährt wird. Erfolgt also eine weitere Schenkung oder der Erbfall erst zehn Jahre nach einer Schenkung, leben die Freibeträge wieder von Neuem auf.
Steuerklassen und Freibeträge für die Erbschaftssteuer
Steuerpflichtig ist nicht der Erblasser, sondern die Person, die durch den Nachlass begünstigt wird. Im Detail:
- Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) teilt die Begünstigten einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses in die Steuerklassen I, II III ein.
- Die Steuerklasse I ist die günstigste, die Steuerklasse III ist die schlechteste Steuerklasse. Die Steuerklassen im Erbrecht haben nichts mit den Lohnsteuerklassen im Einkommensteuerrecht zu tun.
- Die Steuersätze bewegen sich je nach Steuerklasse zwischen 7 und 50 %.
- In Abhängigkeit vom Grad der Verwandtschaft gewährt das Erbschaftssteuerrecht unterschiedlich hohe Freibeträge.
- Vermögenswerte, die die Freibeträge, Versorgungsfreibeträge und Steuerbefreiungen übersteigen, unterliegen der Steuerpflicht.
- Die Erbschaftssteuer wird für den Erben und den Vermächtnisnehmer mit dem Tod des Erblassers fällig, für den pflichtteilsberechtigten Erben, wenn er den Pflichtteil geltend macht. Ist eine Person durch eine Auflage begünstigt, wird die Erbschaftssteuer fällig, wenn der durch die Auflage Begünstigte die Leistung erhält.
- Sind Sie Vorerbe, sind Sie für die auf Ihren Erwerb entfallende Vorerbschaft Steuerschuldner und haben die Steuer aus Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten.
- Solange der Nachlass nicht auseinandergesetzt ist, haftet der Nachlass selbst für die aus dem Erbfall anfallende Erbschaftssteuer. Das Finanzamt kann sich direkt an die Erben halten, sich aber auch unmittelbar aus dem Nachlass befriedigen und zwar in Höhe der Summe aller aus dem Erbfall auf die einzelnen Erben entfallenden Beträge. Nach Teilung des Nachlasses schulden dann nur noch die einzelnen Erben die Erbschaftssteuer.
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Tabelle Erbschaftssteuer: Steuerklassen mit Freibetrag
Person | Freibetrag | Erbschafts-steuerklasse |
---|---|---|
Ehegatten, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner | 500.000,– EUR | I |
Kinder und, wenn diese bereits verstorben sind, Enkel | 400.000,– EUR | I |
Enkel, dessen Vater/Mutter (jeweils Kind des Erblassers) noch lebt | 200.000,– EUR | I |
Eltern und Großeltern, Urenkel und deren Abkömmlinge | 100.000,– EUR | I |
Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten | 20.000,– EUR | II |
Sonstige Erben (Bekannte, Paare ohne Trauschein, Lebensgefährte) | 20.000,– EUR | III |
Tabelle Erbschaftssteuer: Steuersätze für Erbschaften
Wert des Erbes (nach Abzug der Freibeträge) | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
---|---|---|---|
bis 75.000,– EUR | 7% | 15% | 30% |
bis 300.000,– EUR | 11% | 20% | 30% |
bis 600.000,– EUR | 15% | 25% | 30% |
bis 6.000.000,– EUR | 19% | 30% | 30% |
bis 13.000.000,– EUR | 23% | 35% | 50% |
bis 26.000.000,– EUR | 27% | 40% | 50% |
ab 26.000.000,– EUR | 30% | 43% | 50% |
Weitere Vergünstigungen auf die Erbschaftssteuer im Erbfall
Versorgungsfreibeträge
Ehepartner, eingetragene Lebenspartner sowie jüngere Kinder erhalten über den persönlichen Freibetrag hinaus beim Bezug von Renten und Pensionen noch einen besonderen Versorgungsfreibetrag. Der Freibetrag im Erbfall beträgt für Ehegatten 256.000 €, für Kinder bis zu 5 Jahren 52.000 € und sinkt für Kinder bis 27 Jahre auf 10.300 €.
Steuerbefreiungen
Personen der Steuerklasse I können Haushaltsgegenstände (Hausrat) bis zum Wert von 41.000 € und andere bewegliche Gegenstände, z.B. Kunstgegenstände, Sammlungen, Pkw, Schmuck bis zum Wert von 12.000 € steuerfrei erben. In den Steuerklassen II und III beträgt der Freibetrag für Haushaltsgegenstände 12.000 €. Sofern Sie Vermögenswerte innerhalb von 24 Monaten an eine gemeinnützige Stiftung übertragen, werden Sie von der Erbschaftssteuer gänzlich befreit.
Familienwohnheim
Das Familienwohnheim (Haus, Eigentumswohnung) bleibt beim Ableben des Erblassers für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner steuerfrei, wenn er/sie die Immobilie zehn Jahre lang selbst bewohnt. Auf den Verkehrswert oder den ehelichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung) kommt es dabei nicht an. Gleiches gilt für ein Kind oder ein Enkelkind, dessen Elternteil vorverstorben ist, sofern die Wohnfläche 200 m² nicht übersteigt. Fällt Erbschaftssteuer an, kann die Steuer auf Antrag zur Vermeidung des Verkaufs bis zu zehn Jahre gestundet werden.
Wichtig: Der Erblasser muss die Immobilie bis zu seinem Ableben zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben oder aus zwingenden Gründen (Betreuung im Pflegeheim) an einer Selbstnutzung gehindert gewesen sein. Auch der Erwerber muss die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Gibt er die Eigennutzung vor Ablauf der Zehnjahresfrist auf (Vermietung, Verkauf) entfällt rückwirkend die gesamte Steuerbefreiung, es sei denn, dass der Erwerber durch zwingende Gründe (Umzug in ein Pflegeheim) an der Eigennutzung gehindert war. Bei der Übertragung an Kinder ist nur der anteilige Wert der Immobilie, der einer Größe von 200 m² entspricht, steuerfrei.
Wie werden Nachlasswerte bewertet?
Die Erbschaftssteuer berechnet sich nach dem Wert des Nachlasses. Für die Bewertung gibt es besondere Vorschriften im Erbschaftssteuergesetz und dem Bewertungsgesetz. Der Stichtag für die Bewertung ist der Zeitpunkt des Erwerbs, was beispielsweise bei Wertpapieren erhebliche Auswirkungen haben kann, wenn sich der Wert von Tag zu Tag verändert.
Grundsätzlich werden alle Vermögensgegenstände nach ihrem Verkehrswert bewertet, also dem Wert, der bei einer ordnungsgemäßen Veräußerung des Gegenstandes zu erzielen wäre. Für Grundstücke, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften ermittelt das Finanzamt den Verkehrswert. Soweit Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind, sollten Sie ein Gegengutachten erstellen lassen. Soweit für die Bewertung keine Anhaltspunkte bestehen, sollte im Zweifel bei Antiquitäten, Gemälden oder Schmuck ein Sachverständiger einbezogen werden.
Wie werden Verbindlichkeiten (Schulden) bei der Erbschaftssteuer berücksichtigt?
Sind aus dem Nachlassverbindlichkeiten (Schulden) zu bedienen, mindern diese den Wert des Nachlasses und beeinflussen damit auch den eventuellen Anfall der Erbschaftssteuer.
Erblasserschulden
Die zum Todeszeitpunkt bestehenden Schulden des Erblassers, die der Erblasser zu Lebzeiten selbst begründet hatte, vermindern den Wert des Nachlasses (Immobilienfinanzierung, Autokredit).
Erbfallschulden
Über die reinen Erblasserschulden hinaus vermindern auch die Verbindlichkeiten, die erst aus Anlass des Erbfalls entstehen, den Wert des Nachlasses. Im Detail:
- Beerdigungskosten oder Kosten der Feuerbestattung einschließlich Kosten der Grabstätte, Grabstein, Urnenbestattung. Kosten für Trauerfeierlichkeiten, Traueranzeigen und Danksagungen, nicht aber die Kosten für Trauerkleidung und Anreise von Angehörigen.
- Dreißigster: Eine Person, die mit dem Erblasser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und von ihm/ihr unterhalten wurde, kann für die ersten 30 Tage nach dem Todesfall von den Erben weiter Unterhalt im bisherigen Umfang verlangen sowie für diese Zeit in der Wohnung bleiben und alle Haushaltsgegenstände weiter benutzen.
- Ehegatten-Voraus: Der überlebende Ehe- oder Lebenspartner erhält vorab und zusätzlich zum Erbteil die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Gegenstände und auch das gemeinsam genutzte Familienauto, nicht aber Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch des Verstorbenen dienten, wie beispielsweise Schmuck oder ein rein beruflich genutztes Auto.
- Pflichtteilsansprüche
- Vermächtnisse, die der Erbe zu erfüllen hat
- Auflagen, die der Erbe auszuführen hat
- Ausbildungsanspruch von Stiefkindern
- Unterhaltsanspruch der werdenden Mutter
- Kosten gerichtlicher Sicherungsmaßnahmen
- Kosten der Testamentseröffnung
- Gebühren für die Tätigkeit eines Nachlasspflegers, Nachlassverwalters und Testamentsvollstreckers
- Erbschaftssteuer
- Hat der Erblasser Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen (z.B. Arbeitslosengeld II), so trifft den Erben eine Rückzahlungspflicht für die in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall erhaltenen Zahlungen, wenn diese mehr als 1.700 € betrugen. Das bisherige Schonvermögen verliert die Eigenschaft mit dem Tod des Erben als Sozialleistungsempfänger. Die Ersatzpflicht ist auf den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt. Ehe- und Lebenspartner können bis zu 15.300 € ohne Abzüge behalten. Gleiches gilt für Verwandte, die mit dem Erblasser dauerhaft zusammengelebt und ihn/sie gepflegt haben.
Möglichkeiten zur Minimierung der Erbschaftssteuer
Es gibt viele Möglichkeiten, um die Erbschaftssteuer bereits zu Lebzeiten zu reduzieren. Nachfolgend ein paar Ideen:
- Schenkungen zu Lebzeiten: Eine Möglichkeit, die Erbschaftssteuer zu reduzieren, besteht darin, Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten in Form von Schenkungen an die potenziellen Erben zu übertragen. Dabei können die persönlichen Freibeträge genutzt werden, die je nach Verwandtschaftsgrad variieren und alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden können. Schenkungen sollten notariell beurkundet werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
- Familienwohnheim: Die Übertragung des Familienwohnheims auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftssteuer befreit sein. Voraussetzung ist, dass der überlebende Partner das Objekt unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke verwendet und dies mindestens zehn Jahre lang beibehält. Die Größe der steuerbefreiten Wohnfläche ist begrenzt, wobei die Obergrenze je nach gesetzlicher Regelung variiert.
- Vor- und Nacherbschaft: Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann dazu beitragen, das Vermögen steuerschonend zu übertragen. Dabei wird das Vermögen zunächst an einen Vorerben übertragen, der es später an den Nacherben weitergibt. Diese Gestaltung ermöglicht es, Freibeträge mehrfach zu nutzen und die Erbschaftssteuer zu reduzieren.
- Stiftungen: Die Gründung einer Stiftung kann eine weitere Möglichkeit sein, Vermögen steuerlich begünstigt zu übertragen. Stiftungen können gemeinnützige oder familienbezogene Zwecke verfolgen und sind in der Regel von der Erbschaftssteuer befreit. Allerdings sind bei der Gründung einer Stiftung verschiedene rechtliche Anforderungen zu beachten, sodass eine fachkundige Beratung empfehlenswert ist.
- Lebensversicherungen: Lebensversicherungen können dazu genutzt werden, den Nachlass steuerlich zu optimieren. Dabei kann der Erblasser eine Lebensversicherung abschließen und den potenziellen Erben als Bezugsberechtigte einsetzen. Die Auszahlung der Versicherungssumme im Todesfall unterliegt nicht der Erbschaftssteuer, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie z.B. die regelmäßige Zahlung von Prämien durch den Erblasser.
Müssen Sie eine Erbschaftssteuererklärung abgeben?
Grundsätzlich sind Sie als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten verpflichtet, den Erwerb innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls dem Finanzamt anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Diese Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Erwerb auf einem notariellen oder bei Gericht hinterlegten Testament oder Erbvertrag beruht und das Gericht oder der Notar von Amts wegen den Erwerb beim Finanzamt anzeigt.
Beachten Sie: Als Erbe sind Sie der Rechtsnachfolger des Erblassers. Sie treten damit auch in dessen steuerliche Pflichten ein. Sofern Sie nicht versteuertes Auslandsvermögen feststellen, sollten Sie die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige ins Auge fassen. Lassen Sie sich dazu unbedingt rechtlich oder steuerlich beraten.
Die Erbschaftsteuerstellen erteilen als Empfänger der Anzeigen von Banken und Vermögensverwaltern den jeweils für die Besteuerung des Einkommens zuständigen Finanzämtern auf jeden Fall Kontrollmitteilungen, sofern der erbschaftsteuerliche Bruttowert, welcher als „Anteil an den hinterlassenen Vermögenswerten ohne Abzug der Erblasserschulden zuzüglich des Wertes der sonstigen Erwerbe“ definiert ist, mehr als 250.000 € beträgt.
Diese Unterlagen benötigen Sie für Ihre Erbschaftssteuererklärung
Die Erbschaftssteuererklärung ist ein wichtiger Bestandteil der Abwicklung eines Erbfalls und sollte sorgfältig erstellt werden. Nachfolgend erfahren Sie, welche Unterlagen für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung erforderlich sind und welche Dokumente dem Finanzamt vorgelegt werden müssen.
- Nachweis des Erwerbs: Zu Beginn benötigen Sie einen Nachweis des Erwerbs von Todes wegen. Hierzu zählen das Testament, der Erbvertrag oder eine gesetzliche Erbfolgeregelung (nutzen Sie meinen Erbrechner). Im Falle einer gesetzlichen Erbfolge kann eine Negativbescheinigung vom Nachlassgericht eingeholt werden.
- Sterbeurkunde: Eine Kopie der Sterbeurkunde des Erblassers muss der Erbschaftssteuererklärung beigefügt werden, um den Zeitpunkt des Erbfalls nachzuweisen.
- Aufstellung des Nachlasses: Erstellen Sie eine detaillierte Aufstellung des Nachlasses, die alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten umfasst. Hierzu zählen unter anderem Immobilien, Kontoguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge, Kunstgegenstände und Versicherungsansprüche.
- Bewertung von Vermögenswerten: Für bestimmte Vermögenswerte, wie zum Beispiel Immobilien oder Betriebsvermögen, sind Gutachten zur Wertermittlung erforderlich. Bei Kunstgegenständen oder Sammlungen kann eine Schätzung durch einen Sachverständigen notwendig sein.
- Nachweis von Schulden und Verbindlichkeiten: Belege über Schulden und Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt des Todes bestanden, sollten ebenfalls der Erbschaftssteuererklärung beigefügt werden. Hierzu gehören beispielsweise Kreditverträge, Darlehensunterlagen oder Belege über noch offene Rechnungen.
- Nachweis von Freibeträgen und Verschonungsregelungen: Wenn Freibeträge oder Verschonungsregelungen beansprucht werden, müssen diese in der Erbschaftssteuererklärung angegeben und gegebenenfalls nachgewiesen werden. Dazu zählen etwa Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall getätigt wurden, oder die Befreiung von der Erbschaftssteuer für das Familienwohnheim.
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