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Erbschaftssteuer Geschwister berechnen

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    • Geschwister erben fast wie Fremde: Für Geschwister gilt die ungünstige Steuerklasse II. Der Freibetrag liegt bei nur 20.000 Euro pro Person, weit weniger als bei Kindern oder Ehepartnern.
    • Der Steuersatz steigt schnell auf über 40 Prozent: Schon knapp über dem Freibetrag zahlt ein Geschwisterteil 15 Prozent Steuer. Bei sehr großen Erbschaften steigt der Satz bis auf 43 Prozent.
    • 150.000 Euro Erbe kosten schnell 26.000 Euro Steuer: Nach Abzug des Freibetrags
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In diesem Artikel
Abschnitt 1 von 6

Welche Steuerklasse gilt für erbende Geschwister?

Geschwister erben erst, wenn weder Kinder noch der Ehepartner des Erblassers vorhanden sind. Die gesetzliche Erbfolge ordnet sie der zweiten Erbordnung zu, der Ehepartner hat dagegen eine eigene, von den Erbordnungen unabhängige Stellung. Steuerlich fällt der Ehepartner dennoch in die günstige Steuerklasse I, Geschwister dagegen in die ungünstigere Steuerklasse II – Erbfolge und Steuerklasse folgen also nicht denselben Kriterien.

Zweite Erbordnung: Nachrang gegenüber Kindern und Ehepartnern

Kinder bilden die erste Erbordnung, der Ehepartner hat unabhängig davon ein eigenes gesetzliches Erbrecht. Geschwister zählen zusammen mit den Eltern des Erblassers zur zweiten Erbordnung – der gesetzlichen Rangfolge der Verwandten ohne Testament. Solange ein Elternteil lebt, wird die Erbschaft in dessen Linie zugeordnet und Geschwister rücken nicht nach; sind beide Eltern verstorben, treten sie an deren Stelle. Neben einem Ehepartner können Geschwister zudem miterben, wenn keine Kinder vorhanden sind. Sind mehrere Geschwister vorhanden, teilen sie sich ihren Anteil zusätzlich untereinander auf. Die tatsächliche Quote hängt davon ab, welche vorrangigen Erben vorhanden sind.

Der Nachrang der Geschwister wird oft erst im Erbfall selbst bewusst. Wer stillschweigend mit einer Quote wie bei Kindern rechnet, erlebt eine Überraschung: Sobald vorrangige Erben auftauchen, fällt der eigene Anteil spürbar geringer aus.

Steuerklasse I und II im direkten Vergleich

Die Steuerklasse bestimmt zugleich Freibetrag und Steuersatz. Kinder fallen in die günstigere Steuerklasse I mit 400.000 Euro Freibetrag, Geschwister in Steuerklasse II mit nur 20.000 Euro. Dieser Unterschied wirkt doppelt: Ein kleinerer Freibetrag trifft zusätzlich auf einen höheren Steuersatz, sodass der Abstand zwischen beiden Steuerklassen schon bei mittleren Erbsummen spürbar wächst. Während bei Kindern erst Beträge oberhalb von 400.000 Euro steuerpflichtig werden, beginnt die Steuerpflicht bei Geschwistern bereits ab 20.000 Euro – ein deutlich größerer Teil des Erbes fließt damit in die Berechnung ein.

Ein Erbanteil von 100.000 Euro landet bei einem Kind unterhalb des Freibetrags von 400.000 Euro – die Erbschaft bleibt steuerfrei.

Bei einem Geschwisterkind greift dagegen der Freibetrag von nur 20.000 Euro. Der steuerpflichtige Erwerb beträgt 80.000 Euro, bei einem Steuersatz von 20 Prozent fallen 16.000 Euro Steuer an.

Bei einem Erbe von 15.000 Euro bliebe auch das Geschwisterkind steuerfrei, weil der Betrag unter dem eigenen Freibetrag liegt.

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Wie hoch ist der Freibetrag für Geschwister beim Erben?

Ein verbreiteter Irrtum unterstellt: Erben mehrere Geschwister gemeinsam, teilen sie sich einen einzigen Freibetrag von 20.000 Euro. Richtig ist das Gegenteil. Jede Person erhält den vollen Freibetrag individuell für den eigenen Erbanteil, unabhängig von der Zahl der Miterben. Der Freibetrag ist an die einzelne Person und ihre Steuerklasse gekoppelt, nicht an den Gesamtnachlass. Jeder Erwerber wird getrennt zur Steuer herangezogen – der Freibetrag greift entsprechend oft, wie Erben vorhanden sind.

20.000 Euro Freibetrag in Steuerklasse II

Der persönliche Freibetrag für Geschwister liegt bei 20.000 Euro. Besteuert wird nur der Teil des individuellen Erbanteils, der diesen Betrag übersteigt. Da die Steuerklasse II für Geschwister bereits feststeht, greift der Freibetrag automatisch: Er wird einmal pro Erbfall und Person von der jeweiligen Erbquote abgezogen, bevor der Steuersatz zur Anwendung kommt.

Individueller Freibetrag in der Erbengemeinschaft

In einer Erbengemeinschaft – mehrere Erben, die gemeinsam Eigentümer des ungeteilten Nachlasses werden – steht jedem Miterben ein eigener Freibetrag von 20.000 Euro zu. Maßgeblich ist der individuelle Erbanteil, nicht der Wert des Gesamtnachlasses. Die Erbschaftsteuer wird personenbezogen erhoben: Jeder Erwerber ist einzeln Steuerschuldner für seinen Anteil.

  • Miterbe: Jede Person in der Erbengemeinschaft wird steuerlich einzeln erfasst, unabhängig von den übrigen Beteiligten.
  • Erbanteil in Euro: Der individuelle Anteil am Nachlass bildet die Bemessungsgrundlage für diese eine Person.
  • Freibetrag: 20.000 Euro werden vom Erbanteil jeder Person separat abgezogen, bevor die Steuer berechnet wird.
  • Steuerpflichtiger Restbetrag: Nur der über dem Freibetrag liegende Teil des Anteils fließt in die Besteuerung ein.

Bei drei erbenden Geschwistern wird der Freibetrag dreimal separat angesetzt – unabhängig davon, wie hoch die Anteile der übrigen Miterben ausfallen.

Ein Nachlass von 180.000 Euro geht zu gleichen Teilen an drei Geschwister – je 60.000 Euro Erbanteil.

Nach Abzug des individuellen Freibetrags von 20.000 Euro bleiben pro Person 40.000 Euro steuerpflichtig.

Erben stattdessen nur zwei Geschwister zu je 90.000 Euro, steigt der steuerpflichtige Rest je Person auf 70.000 Euro – bei vier Erben sinkt er entsprechend weiter, ohne dass sich der Freibetrag pro Kopf ändert.

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Wie berechnet sich die Erbschaftssteuer für Geschwister konkret?

Wer als Geschwister erbt und die Erbschaftssteuer für Geschwister berechnen will, stößt nicht auf einen einzigen festen Prozentsatz. Wer stattdessen die Erbschaftssteuer für seinen Bruder berechnen möchte, legt denselben Steuersatz zugrunde wie beim eigenen Erbanteil. Der Satz steigt mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs – von 15 bis auf 43 Prozent. Anders als bei der Einkommensteuer wird dabei nicht nur der übersteigende Teil höher besteuert: Der volle Satz gilt für den gesamten Betrag innerhalb der erreichten Wertstufe, nicht nur für den Anteil darüber. Wer diesen Unterschied übersieht, unterschätzt die tatsächliche Steuerlast schnell um mehrere tausend Euro.

Wertstufen und Steuersätze von 15 bis 43 Prozent

Jede Wertstufe legt fest, welcher Prozentsatz auf den kompletten steuerpflichtigen Erwerb innerhalb dieser Stufe angewendet wird. In der Steuerklasse II beginnt der Satz bei 15 Prozent für Beträge bis 75.000 Euro und steigt in sieben Stufen bis auf 43 Prozent für Erwerbe über 26 Millionen Euro. Der zugehörige Prozentsatz wird nicht auf einzelne Teilbeträge gestaffelt angewendet, sondern einheitlich auf die gesamte Summe der erreichten Stufe. Auch wer die Erbschaftssteuer für die Schwester berechnen will, findet den passenden Satz in derselben Tabelle.

Steuerpflichtiger Erwerb bisSteuersatz Klasse II
75.000 Euro15 %
300.000 Euro20 %
600.000 Euro25 %
6.000.000 Euro30 %
13.000.000 Euro35 %
26.000.000 Euro40 %
über 26.000.000 Euro43 %

Härtefallregelung begrenzt die Steuerlast

Überschreitet der steuerpflichtige Erwerb eine Wertstufengrenze nur knapp, greift die Härtefallregelung nach § 19 Abs. 3 ErbStG. Wer die Erbschaftssteuer für Geschwister an einer solchen Stufengrenze berechnen möchte, sollte die Kappung berücksichtigen. Die Regelung verhindert, dass ein geringfügiges Überschreiten sofort den vollen höheren Satz auf die gesamte Summe auslöst. Verglichen wird die Steuerdifferenz zwischen alter und neuer Stufe mit dem Betrag, der die Grenze übersteigt – angesetzt wird jeweils der niedrigere Wert. Die Kappung wirkt damit wie ein Puffer an der Stufengrenze: Erst wenn der übersteigende Betrag größer ist als die Steuerdifferenz zur nächsten Stufe, entfällt die Begrenzung vollständig und der reguläre Satz der höheren Stufe gilt uneingeschränkt.

Ein steuerpflichtiger Erwerb von 75.500 Euro liegt knapp über der Grenze von 75.000 Euro zur nächsten Stufe. Ohne Kappung stiege der Satz für den gesamten Betrag von 15 auf 20 Prozent.

Die Härtefallregelung vergleicht die Steuerdifferenz beider Stufen mit dem übersteigenden Betrag von 500 Euro und setzt den niedrigeren Wert an. Möchte man stattdessen die Erbschaftssteuer für die Schwester berechnen, gilt derselbe Ablauf.

Bei einem Erwerb von 90.000 Euro greift die Kappung dagegen nicht mehr – der Abstand zur Grenze ist zu groß, der volle höhere Satz gilt.

Berechnungsbeispiel für den steuerpflichtigen Erwerb

Die Bemessungsgrundlage entsteht in fester Reihenfolge: Vom Erbanteil werden zunächst Nachlassverbindlichkeiten und Kosten abgezogen, danach der persönliche Freibetrag von 20.000 Euro. Erst der verbleibende Betrag wird mit dem Satz der erreichten Wertstufe multipliziert.

Bei einem Erbanteil von 150.000 Euro und ohne weitere Abzüge ergibt sich nach Abzug des Freibetrags ein steuerpflichtiger Erwerb von 130.000 Euro. Dieser Betrag liegt innerhalb der zweiten Wertstufe bis 300.000 Euro und wird vollständig mit 20 Prozent versteuert – macht 26.000 Euro Erbschaftsteuer. Läge der Erbanteil dagegen bei nur 95.000 Euro, ergäbe sich nach Abzug des Freibetrags ein steuerpflichtiger Erwerb von 75.000 Euro – exakt an der Grenze zur ersten Wertstufe, sodass hier noch der niedrigere Satz von 15 Prozent greift und die Steuerlast bei 11.250 Euro liegt statt bei einem Betrag nach dem höheren Satz der nächsten Stufe. So lässt sich die Erbschaftssteuer für Geschwister im Beispiel gut nachvollziehen berechnen. Bei einem Erbanteil des Bruders lässt sich die Erbschaftssteuer für den Bruder berechnen, indem derselbe Freibetrag und dieselbe Wertstufe angesetzt werden.

Der steuerpflichtige Erwerb lässt sich vorab mit dem Erbschaftssteuer-Rechner der RECHNER.APP ermitteln. Eigene Werte für Erbanteil, Abzüge und Freibetrag eintragen und die passende Wertstufe samt Steuersatz direkt ablesen – noch vor dem Steuerbescheid.

Persönlicher Experten-Tipp
Der Freibetrag von 20.000 Euro für Geschwister wirkt lächerlich klein, wenn man ihn mit dem Freibetrag für Kinder vergleicht — und genau das ist der teure Denkfehler. Wer glaubt, Geschwister lassen sich steuerlich wie Kinder behandeln, weil beide "nahe Familie" sind, zahlt am Ende oft das Drei- bis Vierfache. Deshalb lohnt sich bei Geschwistern fast immer der Blick auf lebzeitige Übertragungen mit langem Vorlauf — zehn Jahre Abstand zwischen zwei Schenkungen sind hier bares Geld, keine Formalie.
Foto Dr. jur. Stephan Seitz, JuristDr. jur. Stephan Seitz · Jurist · Gründer RECHNER.APP
Abschnitt 4 von 6

Welche Kosten lassen sich vom Erbe abziehen?

Übernimmt ein Geschwisterkind nach dem Erbfall die Bestattung und die Abwicklung des Nachlasses, entstehen Kosten, die sich noch vor der eigentlichen Steuerberechnung auswirken. Zusammen mit offenen Schulden des Erblassers mindern diese Ausgaben die Bemessungsgrundlage, bevor Freibetrag und Steuersatz angewendet werden. Wer diese Abzüge übersieht, zahlt am Ende Steuer auf einen Betrag, der höher liegt als nötig.

Pauschale oder Einzelnachweis bei Bestattungskosten

Bei Bestattungskosten stehen zwei Wege offen:

  • Pauschale: Ohne Einzelnachweis lässt sich eine Pauschale ansetzen; seit 2025 beträgt sie 15.000 Euro (zuvor 10.300 Euro) – maßgeblich ist der zum Zeitpunkt des Erbfalls jeweils geltende Betrag, unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Ausgaben für Bestattung, Grabdenkmal und Nachlassregelung wirklich ausfallen.
  • Einzelnachweis: Liegen die belegten tatsächlichen Kosten über der Pauschale, kann stattdessen der volle nachgewiesene Betrag geltend gemacht werden.

Nachlassverbindlichkeiten reduzieren die Erbmasse

Neben den Erbfallkosten zählen auch Schulden des Erblassers zur Bemessungsgrundlage – offene Kredite, unbezahlte Rechnungen, laufende Verbindlichkeiten. Das Gesetz stuft sie als Nachlassverbindlichkeiten ein: Verpflichtungen, die vor der Besteuerung von der Erbmasse abgezogen werden. Warum überhaupt abziehen, wenn der Erbe die Schulden ohnehin übernimmt? Weil sonst Steuer auf einen Betrag anfiele, der wirtschaftlich nie beim Erben ankommt – nicht der Bruttowert, sondern der Nettonachlass bildet die korrekte Bemessungsgrundlage.

Vor der Berechnung lohnt sich eine vollständige Erfassung: Für jede Verbindlichkeit werden Gläubiger, Betrag und ob ein Beleg vorliegt in einem Nachlassverzeichnis festgehalten. Nur was dort lückenlos dokumentiert ist, erkennt das Finanzamt später auch an.

Ein Bruttonachlass von 200.000 Euro trifft auf offene Kredite und Rechnungen des Erblassers in Höhe von 50.000 Euro, dazu die Pauschale von 15.000 Euro für Bestattungskosten.

Der Nettonachlass sinkt auf 135.000 Euro – noch vor Abzug des persönlichen Freibetrags.

Ohne nachgewiesene Schulden bliebe die Bemessungsgrundlage bei 185.000 Euro, also genau 50.000 Euro höher.

Zum Weiterlesen

Erbschaftssteuer Geschwister berechnen: Meine weiteren Artikel

Abschnitt 5 von 6

Wie wird eine geerbte Immobilie steuerlich bewertet?

Eine geerbte Immobilie fließt mit ihrem vom Finanzamt festgestellten Wert grundsätzlich vollständig in den steuerpflichtigen Erwerb ein. Eine Steuerbefreiung wie beim Familienheim für Kinder gibt es für Geschwister nicht; je nach Objekt können jedoch andere bewertungs- oder begünstigungsrelevante Sonderregeln greifen, etwa für bestimmte vermietete Wohnimmobilien.

Bewertungsverfahren und Gegengutachten bei Immobilien

Der Wert einer geerbten Immobilie steht nicht von vornherein fest, sondern wird vom Finanzamt ermittelt. Je nach Immobilienart kommt das Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren zum Einsatz – bei Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern meist der Vergleich mit ähnlichen Objekten, bei vermieteten Mehrfamilienhäusern das Ertragswertverfahren. Das Ergebnis heißt Bedarfswert, der nach Bewertungsverfahren ermittelte Steuerwert der Immobilie. Dieser standardisierte Ansatz bildet den tatsächlichen Marktwert nicht immer exakt ab, oft liegt er über dem, was die Immobilie am Markt tatsächlich erzielen würde. Grund dafür ist, dass die Verfahren auf typisierten Vergleichsdaten beruhen und individuelle Mängel oder Lagebesonderheiten des einzelnen Objekts nicht abbilden.

Weicht der Bedarfswert erkennbar nach oben ab, lässt sich der niedrigere Verkehrswert nachweisen. Ein Sachverständigengutachten mit Vergleichswerten aus der Region belegt den tatsächlichen Marktwert gegenüber dem Finanzamt und kann die Bemessungsgrundlage spürbar senken.

Das Finanzamt setzt für eine geerbte Eigentumswohnung einen Bedarfswert an, der über den Preisen vergleichbarer Verkäufe in der Nachbarschaft liegt. Ein Sachverständigengutachten mit mehreren Vergleichsverkäufen aus derselben Straße weist den niedrigeren tatsächlichen Verkehrswert nach.

Die Bemessungsgrundlage sinkt entsprechend um die Differenz zwischen Bedarfswert und nachgewiesenem Verkehrswert.

Familienheim-Befreiung gilt nicht für Geschwister

Wer als Geschwister in die geerbte Immobilie einzieht, geht häufig davon aus, wie ein Kind steuerfrei zu bleiben. Diese Annahme trifft nicht zu: Die Familienheim-Befreiung ist im Gesetz ausdrücklich auf Ehepartner und Kinder begrenzt, unabhängig davon, wie lange oder wie intensiv das Geschwisterkind die Wohnung selbst nutzt.

Für Kinder oder den überlebenden Ehepartner kann derselbe Wert vollständig entfallen; bei Geschwistern bleibt diese Tür auch bei jahrelanger Eigennutzung verschlossen.

Reicht das vorhandene Vermögen nicht für die Steuerschuld auf die Immobilie, sollte vor Fälligkeit geprüft werden, ob ein Teilverkauf oder eine Beleihung der Immobilie die Zahlung deckt.

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Wie lässt sich die Erbschaftssteuer für Geschwister senken?

Tritt der Erbfall ein, gilt die hohe Steuerlast für Geschwister vielen als bereits besiegelt. Tatsächlich eröffnen rechtzeitige Schenkungen, eine fristgerechte Ausschlagung bei Überschuldung und die pünktliche Anzeige beim Finanzamt weiterhin konkrete Spielräume. Vor dem Erbfall wirkt die Schenkung vorbeugend, im Moment des Erbfalls greift die Ausschlagung, danach folgt die Anzeigepflicht. Wer diese drei Zeitpunkte kennt, kann die Erbschaftsteuer für Geschwister an mehreren Stellen aktiv senken.

Gestaffelte Schenkung nutzt den Freibetrag mehrfach

Der persönliche Freibetrag von 20.000 Euro erneuert sich alle zehn Jahre. Wird Vermögen in mehreren Etappen über diesen Zeitraum verteilt übertragen, lässt sich ein größerer Anteil steuerfrei weitergeben als bei einer einmaligen Erbschaft. Grund dafür ist die Zusammenrechnung: Nur Erwerbe innerhalb eines Zehnjahreszeitraums werden für die Freibetragsberechnung addiert. Liegt eine frühere Schenkung länger als zehn Jahre zurück, entfällt die Anrechnung vollständig, und der volle Freibetrag steht erneut zur Verfügung. Wer eine größere Summe frühzeitig staffelt, verschiebt einen Teil der späteren Erbmasse bereits zu Lebzeiten steuerfrei – und senkt damit die Bemessungsgrundlage, die beim Erbfall selbst noch verbleibt.

Schenkungen sollten in Abständen von mindestens zehn Jahren geplant werden, um den Freibetrag mehrfach zu nutzen. Zeitpunkt, Betrag und verbleibenden Freibetrag lässt sich in einem Schenkungsplan festhalten; die nächste Schenkung wird erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist angesetzt.

Ausschlagung bei Überschuldung des Nachlasses

Ist der Nachlass überschuldet, übersteigen die Verbindlichkeiten oft den Wert des geerbten Vermögens deutlich. Innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall kann die Erbschaft ausgeschlagen werden; hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder hält sich der Erbe zum Zeitpunkt der Fristauslösung im Ausland auf, verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Mit der Ausschlagung entfällt die Erbenstellung rückwirkend – damit endet zugleich die Haftung für die Schulden des Erblassers und jede Erbschaftsteuerpflicht aus diesem Nachlass. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem die Erbschaft und der Grund für die eigene Berufung als Erbe bekannt werden. Die Erklärung muss beim zuständigen Nachlassgericht eingehen, mit Angabe von Erbfall, eigener Erbenstellung und Ausschlagungsgrund. Nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist erlischt das Ausschlagungsrecht endgültig, die Erbenstellung samt Steuerpflicht bleibt dann bestehen.

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Anzeigepflicht und Fristen beim Finanzamt

Bei der Fristenübersicht sind mehrere Zeitpunkte parallel zu beachten:

  • Ausschlagungsfrist: Sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall stehen zur Verfügung, in bestimmten Auslandskonstellationen verlängert sich die Frist auf sechs Monate; danach erlischt das Ausschlagungsrecht endgültig.
  • Anzeigepflicht: Der Erwerb muss dem Finanzamt grundsätzlich binnen drei Monaten ab Kenntnis gemeldet werden, unabhängig davon, ob am Ende überhaupt Steuer anfällt. Diese Pflicht entfällt, wenn ein deutsches Gericht oder ein Notar den Erwerb bereits mitgeteilt hat; eine Erbschaftsteuererklärung ist davon unabhängig und wird erst fällig, wenn das Finanzamt dazu ausdrücklich auffordert.
  • Schenkungsfrist: Nach zehn Jahren entfällt die Zusammenrechnung mit früheren Erwerben vollständig, und der Freibetrag steht erneut in voller Höhe zur Verfügung.

FAQ · Häufige Fragen

Was Leser zu diesem Thema fragen

Welcher Freibetrag gilt bei der Erbschaftsteuer zwischen Geschwistern?
Geschwister koennen bis zu 20.000 Euro steuerfrei erben. Dieser Freibetrag gilt in der Steuerklasse II, zu der auch Nichten, Neffen, Stiefeltern und Schwiegerkinder zaehlen.
Wie wird die Erbschaftsteuer fuer Geschwister konkret berechnet?
Vom Erbe wird zunaechst der Freibetrag von 20.000 Euro abgezogen. Auf den verbleibenden Betrag wird der Steuersatz der Steuerklasse II angewendet, gestaffelt nach Hoehe des Erbes.
Was passiert mit Schenkungen, die vor dem Tod gemacht wurden?
Schenkungen aus den letzten zehn Jahren vor dem Tod werden dem Erbe hinzugerechnet. Nach Ablauf dieser zehn Jahre entfaellt diese Zusammenrechnung vollstaendig.
Welche steuerlichen Vorteile gibt es bei geerbten Immobilien?
Bei selbstgenutzten Wohnimmobilien kann der Wert komplett steuerfrei bleiben, wenn der Erbe eine festgelegte Dauer selbst darin wohnt. Bei vermieteten Immobilien gibt es keine generelle Befreiung, aber je nach Vermietungsdauer moegliche Abschlaege vom Verkehrswert.
Wie koennen Geschwister ihre Erbschaftsteuerlast senken?
Schenkungen zu Lebzeiten nutzen den Freibetrag, der alle zehn Jahre erneut zur Verfuegung steht. Auch eine durchdachte testamentarische Gestaltung hilft, Freibetraege optimal auszuschoepfen.
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Dr. jur. Stephan Seitz

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