Logo RECHNER.APP
 

Schenkungssteuerrechner: Höhe im Online-Rechner ermitteln

Bild Dr. Stephan Seitz
Autor:
Zuletzt aktualisiert: 29. August 2022

Sind Sie vermögend, ist und bleibt es Ihre freie Entscheidung, ob Sie Ihre Vermögenswerte für sich verbrauchen, verschenken oder letztlich vererben. Aus steuerlicher Sicht kann es sogar sinnvoll sein, Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten aus der Hand zu geben. Um die mit der Schenkung hoher Vermögenswerte verbundene Schenkungssteuer zu sparen, gilt es, Vermögen rechtzeitig gestaffelt nach den Freibeträgen und im Zehnjahresrhythmus zu schenken. Wenn Sie frühzeitig damit beginnen, können Sie im Laufe der Jahre auf Ihre Angehörigen erhebliche Beträge steuerfrei übertragen und damit Schenkungssteuern und nicht zuletzt Erbschaftssteuern vermeiden. Berechnen Sie nachfolgend, welche Schenkungssteuer für den Beschenkten anfällt.

Diesen Rechner bewerten

4.8 Sterne bei 13 Bewertungen
Bewertungen werden nicht auf Echtheit überprüft

Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite

Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite.

Was ist eine Schenkung?

Eine Schenkung ist jede Zuwendung, durch die Sie aus Ihrem Vermögen eine andere Person bereichern und sich darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich und damit ohne Gegenleistung erfolgt (§ 516 BGB). Wird der geschenkte Gegenstand übergeben, ist die Schenkung sofort wirksam. Dies ist bei Schenkungen im täglichen Leben meist der Fall.

Erfolgt die Übergabe nicht sofort, muss das Schenkungsversprechen gerichtlich oder notariell beurkundet werden (§ 518 BGB). Wird die Schenkung nicht beurkundet, wird die Schenkung trotz des „Formfehlers“ wirksam, sofern der geschenkte Gegenstand übergeben wird. Ein Schenkungsversprechen allein stellt also noch keine Schenkung dar und löst auch keine Schenkungssteuerpflicht aus. Die Schenkungssteuerpflicht entsteht erst mit der Übergabe des Geschenks.

Eine Besonderheit besteht bei Grundstücken. Eine Grundstücksschenkung ist erst dann vollzogen, wenn das Schenkungsversprechen notariell beurkundet und die beschenkte Person im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen ist. Auch bei der Schenkung eines Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt ist die Schenkung erst mit der Auflassung vollzogen. Auf den Zeitpunkt der Eintragung des Nießbrauchs kommt es nicht an.

Was ist die Schenkungssteuer und wann fällt diese an?

Die Höhe der Schenkungssteuer hängt davon ab, wie eng Schenker und Beschenkter miteinander verwandt sind und welchen Vermögenswert die Schenkung hat. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis und je geringer der Wert der Schenkung, dessen niedriger ist die Schenkungssteuer. Möchten Sie unseren Schenkungssteuerrechner richtig nutzen, ist es nützlich zu wissen, welche Aspekte wichtig sind. Je genauer Sie die Gegebenheiten erfassen, desto zuverlässiger ist das Ergebnis.

Steuerliche Bemessungsgrundlage der Schenkungssteuer ist der Wert der Bereicherung des Beschenkten, soweit diese nicht steuerfrei ist. Die Schenkungssteuer ist zusammen mit der Erbschaftssteuer im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (§ 19 ErbStG) geregelt. Es gelten die gleichen Grundsätze wie für die Erbschaftssteuer. Gleiches gilt für die Vorschriften für Steuerklassen, Steuersätze, Bewertungen, Steuerfreibeträge oder Steuerpflichten.

In Kombination mit hohen Freibeträgen lassen sich für Ehepartner und Kinder hohe Steuerentlastungen realisieren. Dies gilt vornehmlich dann, wenn Immobilien übertragen werden. Alle nicht zur Kernfamilie gehörenden Personen, wie Geschwister, Neffen und Nichten, entferntere Verwandte oder Freunde sowie nichteheliche Lebensgefährten müssen Schenkungen wegen der geringeren Freibeträge oft versteuern. Gerade Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften fallen in die ungünstigste Steuerklasse und zahlen damit den höchsten Steuersatz.

Wie werden Schenkungen bewertet?

Der Wert einer Schenkung und damit der Wert der Bereicherung des Beschenkten ist grundsätzlich nach § 9 Bewertungsgesetz zu ermitteln. Danach gilt der „gemeine Wert“. Der gemeine Wert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei der Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

Welche Freibeträge gewährt das Schenkungssteuerrecht?

Steuerklassen

Beziehung zum Schenker Freibetrag Schenkungs-steuerklasse
Ehegatten, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner 500.000,– EUR I
Kinder und, wenn diese bereits verstorben sind, Enkel 400.000,– EUR I
Enkel, dessen Vater/Mutter (jeweils Kind des Erblassers) noch lebt 200.000,– EUR I
Eltern und Großeltern, Urenkel und deren Abkömmlinge 100.000,– EUR I
Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten 20.000,– EUR II
Sonstige Beschenkte (Bekannte, Paare ohne Trauschein, Lebensgefährte) 20.000,– EUR III

Steuersätze für Schenkungen

Wert der Schenkung (nach Abzug der Freibeträge) Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
bis 75.000,– EUR 7% 15% 30%
bis 300.000,– EUR 11% 20% 30%
bis 600.000,– EUR 15% 25% 30%
bis 6.000.000,– EUR 19% 30% 30%
bis 13.000.000,– EUR 23% 35% 50%
bis 26.000.000,– EUR 27% 40% 50%
ab 26.000.000,– EUR 30% 43% 50%

Was bedeutet die Zehnjahresfrist im Schenkungssteuerrecht?

Das Schenkungssteuerrecht gewährt die Freibeträge nach Ablauf von zehn Jahren von Neuem. Wer seinem Ehepartner, seinem eingetragenen Lebenspartner oder seinen Kindern oder sonstigen nahen Verwandten rechtzeitig vor dem eigenen Tod etwas schenkt, kann die relativ hohen Freibeträgen mehrfach nutzen, wenn für „ältere“ Schenkungen die Zehnjahresfrist abgelaufen ist.

Eltern, die ihren Kindern zu Lebzeiten etwas zukommen lassen wollen, können den Steuerfreibetrag bei der Schenkungssteuer doppelt nutzen. Geschenke von Vater und Mutter werden steuerlich als zwei Geschenke behandelt. Da für jede Schenkung der jeweilige Steuerfreibetrag anfällt, bleiben Schenkungen im Rahmen der Freibeträge schenkungssteuerfrei.

Doch Vorsicht: Es wird alles zusammengerechnet, was innerhalb von zehn Jahren durch Schenkung erworben wird. Übersteigt der Wert der Schenkungen innerhalb der Zehnjahresfrist den jeweiligen Freibetrag, berechnet das Finanzamt Schenkungssteuer. Insoweit kann es darauf ankommen, den Tag einer Schenkung auf den Tag genau zu planen (z.B. im Hinblick auf den Kurswert von Wertpapieren).

Was ist eine Kettenschenkung?

Der Freibetrag von 400.000 € steht einem Kind gegenüber jedem Elternteil gesondert zu. Beide Elternteile können daher jedem Kind jeweils 400.000 € vollkommen steuerfrei schenken. Die Schenkung setzt aber voraus, dass beide Elternteile nachweislich jeweils eigenes Vermögen besitzen, über das sie frei zugunsten ihrer Kinder verfügen können. Bei der Kettenschenkung ist dies oft problematisch.

Bei der Kettenschenkung schenkt ein Elternteil einem Kind bis zu 400.000 € steuerfrei. Damit ist sein Freibetrag verbraucht. Zugleich schenkt der Elternteil dem Ehepartner weitere 400.000 € und bestimmt, dass der Ehepartner den Vermögenswert an das Kind weiter verschenken soll. In diesem Fall steht dem Kind ein zweiter Freibetrag nicht zu. Diese steuerliche Kettenschenkung wird steuerlich nicht anerkannt, so dass das Kind für die Schenkung vom zweiten Elternteil den Freibetrag nicht nutzen kann. Ein derartiger Schenkungsvorgang kann aber trotzdem zur Steuerfreiheit führen, wenn der beschenkte Elternteil aus freien Stücken und nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der ersten Schenkung das Kind begünstigt.

Wie wird die Schenkungssteuer konkret berechnet?

Wer rechtzeitig mit dem Schenken startet, kann im Laufe der Zeit erhebliche Beträge steuerfrei übertragen.

Beispiel: Sie schenkten Ihrem Sohn am 20.09.2012 eine Eigentumswohnung im Verkehrswert von 250.000 €. Im Jahr 2021 schenkten Sie Wertpapiere im Kurswert von 200.000 €. Da die Schenkungen im Wert von 450.000 € den Freibetrag des Sohnes von 400.000 € (Steuerklasse I) übersteigen, sind für 50.000 € = 7 % Schenkungssteuer = 3.500 € zu entrichten. Hätten Sie die Wertpapiere erst nach dem 20.09.2022 übertragen, hätten Sie den Anfall der Schenkungssteuer vermieden.

Was ist eine gemischte Schenkung?

Eine Schenkung ohne jede Bedingung oder Gegenleistung ist eine einfache Sache. Schwieriger wird es bei gemischten Schenkungen. Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn ein Gegenstand oder ein Recht geschenkt wird, der Beschenkte aber eine Gegenleistung erbringt, deren Wert unter dem der Schenkung liegt.

Beispiel: Sie schenken Ihrem Sohn eine Eigentumswohnung im Verkehrswert von 750.000 € gegen Zahlung von 250.000 €. Hier liegt eine gemischte Schenkung vor. Die Wohnung wird zu 75 % unentgeltlich und zu 25 % entgeltlich erworben. Der unentgeltliche Vorgang (75 % = 562.500 €) unterliegt nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € in Höhe von 162.500 € der Schenkungssteuer. Der entgeltliche Vorgang unterliegt in Höhe von 25 % = 187.500 € der Grunderwerbsteuer.

Gegenleistungen hingegen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bleiben unberücksichtigt. Solche Gegenleistungen können beispielsweise darin bestehen, dass die beschenkte Person ein bestimmtes Verhalten (Eheschließung, Eintritt in den elterlichen Betrieb) zeigt oder eine bestimmte Leistung (bestehende Prüfung) erbringt.

Wie ist der Zusammenhang zwischen Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer?

Frühzeitige Schenkungen vermeiden den Anfall von Erbschaftssteuern. Die persönlichen Freibeträge können im Erbfall nur einmal in Anspruch genommen werden. Anders ist es bei Schenkungen. Schenkungen, die jeweils nach Ablauf von zehn Jahren erfolgen, führen dazu, dass der persönliche Freibetrag alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden kann. Auf diese Weise können vor allem große Vermögen im Zehnjahresrhythmus auf die Angehörigen schenkungssteuerfrei übertragen werden, mit der Konsequenz, dass im Erbfall Erbschaftssteuern weitgehend vermieden werden.

Beispiel: Herr Müller schenkte seiner Tochter im Jahr 2010 bei deren Heirat für den Kauf einer Eigentumswohnung 500.000 €. Über den Freibetrag der Tochter von 400.000 € hinaus wurden für 100.000 € Schenkungssteuer = 11 % = 11.000 € fällig. Als Herr Müller im Jahr 2021 verstirbt, hinterlässt er ein weiteres Vermögen von 600.000 €. Die Tochter ist unter Berücksichtigung ihres Erbschaftssteuerfreibetrages von gleichfalls 400.000 € in Höhe von 200.000 € erbschaftssteuerpflichtig und zahlt 11 % = 22.000 € Erbschaftssteuern. Für Schenkung und Erbschaft sind also insgesamt 33.000 € Steuern angefallen (siehe Tabelle).

Hätte Herr Müller vor seinem Tod kein Geld geschenkt, müsste die Tochter nach dem Tod des Vaters auf das hinterlassene Vermögen des Vaters in Höhe von 1,1 Million € Erbschaftssteuern nach Abzug ihres Freibetrages von einmalig 400.000 € auf einen Betrag von 700.000 € nunmehr 19 %= 133.000 € Erbschaftssteuern zahlen. Die Aufteilung des Vermögens in Schenkung und Erbschaft macht also einen Unterschied von 100.000 € aus!

Fallen Schenkung und Erbfall im Zehnjahreszeitraum zusammen, wird die Steuer nach dem Gesamterwerb neu berechnet. Für den Gesamterwerb wird der persönliche Freibetrag abgesetzt und der Restbetrag in der jeweiligen Steuerklasse mit dem jeweiligen Steuersatz versteuert. Die bereits zuvor für die Schenkung eventuell gezahlte Schenkungssteuer ist davon abzuziehen.

Alles in allem

Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht ist nicht nur komplex, sondern gebietet es geradezu, Schenkungen und Erbschaften im direkten Zusammenhang zu verstehen. Möchten Sie Ihr Vermögen möglichst ungeschmälert an Angehörige übertragen, empfiehlt sich unbedingt, dass Sie sich steuerlich und anwaltlich beraten lassen.

Diese Seite hat Ihnen gefallen? Dann empfehle ich Ihnen folgende Online-Rechner!