Schenkungssteuer berechnen im Schenkungssteuerrechner
Sind Sie vermögend, ist und bleibt es Ihre freie Entscheidung, ob Sie Ihre Vermögenswerte für sich verbrauchen, verschenken oder letztlich vererben. Aus steuerlicher Sicht kann es sogar sinnvoll sein, Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten aus der Hand zu geben. Um die mit der Schenkung hoher Vermögenswerte verbundene Schenkungssteuer zu sparen, gilt es, Vermögen rechtzeitig gestaffelt nach den Freibeträgen und im Zehnjahresrhythmus zu schenken. Wenn Sie frühzeitig damit beginnen, können Sie im Laufe der Jahre auf Ihre Angehörigen erhebliche Beträge steuerfrei übertragen und damit Schenkungssteuern und nicht zuletzt Erbschaftssteuern vermeiden. Berechnen Sie nachfolgend, welche Schenkungssteuer für den Beschenkten anfällt.
Inhaltsverzeichnis
- Eingabehilfen zum Schenkungssteuer Rechner
- Beispiele für den Schenkungssteuer Rechner
- Was ist eine Schenkung?
- Was ist die Schenkungssteuer und wann fällt diese an?
- Wie hoch ist die Schenkungssteuer
- Wie werden Schenkungen bewertet?
- Welche Freibeträge gewährt das Schenkungssteuerrecht?
- Was bedeutet die Zehnjahresfrist im Schenkungssteuerrecht?
- Was ist eine Kettenschenkung?
- Wie wird die Schenkungssteuer konkret berechnet?
- Was ist eine gemischte Schenkung?
- Wie ist der Zusammenhang zwischen Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer?
- Alles in allem
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Eingabehilfen zum Schenkungssteuer Rechner
Beziehung zum Schenker: Hier geben Sie an, in welchem Verhältnis Sie zur Person stehen, die Ihnen etwas geschenkt hat. Dies kann beispielsweise Ehegatte, Kind, Enkel, Bruder oder Vater sein. Die rechtliche Stellung von ehelichen, nicht-ehelichen oder adoptierten Kindern/Enkeln/Urenkeln ist gleich.
Wert Ihrer Schenkung In diesem Feld tragen Sie den gesamten Wert der Schenkung ein, den Sie erhalten haben. Wenn Sie beispielsweise gemeinsam mit einem Geschwisterkind ein Haus geschenkt bekommen haben, geben Sie nur den Wert Ihres Anteils an.
Hausrat Hier zählen Sie den Wert aller Gegenstände aus dem Privathaushalt auf, die Sie geschenkt bekommen haben. Dazu gehören Möbel, Elektrogeräte, Kleidung, Bilder, Bücher, Geschirr und Sportgeräte. Fahrzeuge zählen nicht dazu.
Sonstiges bewegliches Privatvermögen In diesem Feld geben Sie den Wert aller anderen beweglichen Güter an, die nicht zum Hausrat oder Betriebsvermögen gehören. Dazu könnten beispielsweise Schmuck, Kunstwerke oder Bargeld gehören.
Werden Immobilien verschenkt? Wählen Sie Ja, wenn Sie eine Immobilie (z.B. ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück) geschenkt bekommen haben. Andernfalls wählen Sie Nein.
Wird Betriebsvermögen verschenkt? Wählen Sie Ja, wenn Sie Betriebsvermögen (z.B. Anteile an einem Unternehmen oder Betriebsmittel) geschenkt bekommen haben. Andernfalls wählen Sie Nein.
Verbindlichkeiten (Schulden) Hier tragen Sie alle Schulden und Verbindlichkeiten ein, die mit der Schenkung verbunden sind. Dies könnten beispielsweise Restkredite bei verschenkten Immobilien oder andere übernommene Schulden sein.
Beispiele für den Schenkungssteuer Rechner
Beispiel 1: Ehegatte Schenkung: Maria erhält von ihrem Ehemann ein Ferienhaus im Wert von 250.000 € und ein Sparkonto mit 25.000 €.Freibetrag: Als Ehegatte hat Maria einen Freibetrag von beispielsweise 500.000 € für Schenkungen. Berechnung: Nach Abzug des Freibetrags von 500.000 € bleibt ein steuerpflichtiger Betrag von 0 €. Daher muss Maria keine Schenkungssteuer zahlen.
Beispiel 2: Kind Schenkung: Lukas erhält von seiner Mutter ein Motorrad im Wert von 15.000 € und Aktien im Wert von 85.000 €. Das gesamte Geschenk beträgt 100.000 €.Freibetrag: Als Kind hat Lukas einen Freibetrag von 400.000 € für Schenkungen. Berechnung: Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € bleibt ein steuerpflichtiger Betrag von 0 €. Lukas muss keine Schenkungssteuer zahlen.
Beispiel 3: Enkel Schenkung: Sophie, die Enkelin, erhält von ihrem Großvater eine Uhr im Wert von 5.000 € und Bargeld in Höhe von 15.000 €. Das gesamte Geschenk beträgt 20.000 €. Freibetrag: Der Freibetrag für Enkelkinder beträgt beispielsweise 150.000 €. Berechnung: Nach Abzug des Freibetrags von 150.000 € bleibt ein steuerpflichtiger Betrag von 0 €. Sophie muss keine Schenkungssteuer zahlen.
Beispiel 4: Bruder Schenkung: Thomas erhält von seinem Bruder eine Antiquität im Wert von 50.000 € und eine Gitarre im Wert von 1.000 €. Das gesamte Geschenk beträgt 51.000 €. Freibetrag: Geschwister haben einen Freibetrag von beispielsweise 20.000 € für Schenkungen. Berechnung: Nach Abzug des Freibetrags von 20.000 € bleibt ein steuerpflichtiger Betrag von 31.000 €. Thomas muss Schenkungssteuer auf diesen Betrag zahlen.
Beispiel 5: Vater Schenkung: Julia erhält von ihrem Vater ein Boot im Wert von 60.000 € und Schmuck im Wert von 10.000 €. Das gesamte Geschenk beträgt 70.000 €.Freibetrag: Als Kind hat Julia einen Freibetrag von 400.000 € für Schenkungen.Berechnung: Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € bleibt ein steuerpflichtiger Betrag von 0 €. Julia muss keine Schenkungssteuer zahlen.
Was ist eine Schenkung?
Eine Schenkung ist jede Zuwendung, durch die Sie aus Ihrem Vermögen eine andere Person bereichern und sich darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich und damit ohne Gegenleistung erfolgt (§ 516 BGB). Wird der geschenkte Gegenstand übergeben, ist die Schenkung sofort wirksam. Dies ist bei Schenkungen im täglichen Leben meist der Fall.
Erfolgt die Übergabe nicht sofort, muss das Schenkungsversprechen gerichtlich oder notariell beurkundet werden (§ 518 BGB). Wird die Schenkung nicht beurkundet, wird die Schenkung trotz des „Formfehlers“ wirksam, sofern der geschenkte Gegenstand übergeben wird. Ein Schenkungsversprechen allein stellt also noch keine Schenkung dar und löst auch keine Schenkungssteuerpflicht aus. Die Schenkungssteuerpflicht entsteht erst mit der Übergabe des Geschenks.
Eine Besonderheit besteht bei Grundstücken. Eine Grundstücksschenkung ist erst dann vollzogen, wenn das Schenkungsversprechen notariell beurkundet und die beschenkte Person im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen ist. Auch bei der Schenkung eines Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt ist die Schenkung erst mit der Auflassung vollzogen. Auf den Zeitpunkt der Eintragung des Nießbrauchs kommt es nicht an.
Was ist die Schenkungssteuer und wann fällt diese an?
Die Höhe der Schenkungssteuer hängt davon ab, wie eng Schenker und Beschenkter miteinander verwandt sind und welchen Vermögenswert die Schenkung hat. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis und je geringer der Wert der Schenkung, dessen niedriger ist die Schenkungssteuer. Möchten Sie unseren Schenkungssteuerrechner richtig nutzen, ist es nützlich zu wissen, welche Aspekte wichtig sind. Je genauer Sie die Gegebenheiten erfassen, desto zuverlässiger ist das Ergebnis.
Steuerliche Bemessungsgrundlage der Schenkungssteuer ist der Wert der Bereicherung des Beschenkten, soweit diese nicht steuerfrei ist. Die Schenkungssteuer ist zusammen mit der Erbschaftssteuer im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (§ 19 ErbStG) geregelt. Es gelten die gleichen Grundsätze wie für die Erbschaftssteuer. Gleiches gilt für die Vorschriften für Steuerklassen, Steuersätze, Bewertungen, Steuerfreibeträge oder Steuerpflichten.
In Kombination mit hohen Freibeträgen lassen sich für Ehepartner und Kinder hohe Steuerentlastungen realisieren. Dies gilt vornehmlich dann, wenn Immobilien übertragen werden. Alle nicht zur Kernfamilie gehörenden Personen, wie Geschwister, Neffen und Nichten, entferntere Verwandte oder Freunde sowie nichteheliche Lebensgefährten müssen Schenkungen wegen der geringeren Freibeträge oft versteuern. Gerade Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften fallen in die ungünstigste Steuerklasse und zahlen damit den höchsten Steuersatz.
Wie hoch ist die Schenkungssteuer
Die Höhe der Schenkungssteuer hängt von der Höhe des verschenkten Betrags und dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem ab. Es gibt drei Steuerklassen:
- Steuerklasse I: Hierzu zählen Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkelkinder und Eltern. Der Steuersatz liegt je nach Höhe der Schenkung zwischen 7% und 30%.
- Steuerklasse II: Hierzu zählen Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern. Der Steuersatz liegt je nach Höhe der Schenkung zwischen 15% und 43%.
- Steuerklasse III: Alle übrigen Beschenkten fallen in diese Klasse. Der Steuersatz liegt je nach Höhe der Schenkung zwischen 30% und 50%.
Zudem gibt es in Deutschland Freibeträge, die alle zehn Jahre genutzt werden können. Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner beträgt der Freibetrag 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro und für Enkel 200.000 Euro. Für alle anderen Beschenkten gelten niedrigere Freibeträge.
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Wie werden Schenkungen bewertet?
Der Wert einer Schenkung und damit der Wert der Bereicherung des Beschenkten ist grundsätzlich nach § 9 Bewertungsgesetz zu ermitteln. Danach gilt der „gemeine Wert“. Der gemeine Wert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei der Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).
Welche Freibeträge gewährt das Schenkungssteuerrecht?
Tabelle Schenkungssteuer: Steuerklassen mit Freibetrag
Beziehung zum Schenker | Freibetrag | Schenkungs-steuerklasse |
---|---|---|
Ehegatten, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner | 500.000,– EUR | I |
Kinder und, wenn diese bereits verstorben sind, Enkel | 400.000,– EUR | I |
Enkel, dessen Vater/Mutter (jeweils Kind des Erblassers) noch lebt | 200.000,– EUR | I |
Eltern und Großeltern, Urenkel und deren Abkömmlinge | 100.000,– EUR | I |
Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten | 20.000,– EUR | II |
Sonstige Beschenkte (Bekannte, Paare ohne Trauschein, Lebensgefährte) | 20.000,– EUR | III |
Tabelle Schenkungssteuer: Steuersätze für Schenkungen
Wert der Schenkung (nach Abzug der Freibeträge) | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
---|---|---|---|
bis 75.000,– EUR | 7% | 15% | 30% |
bis 300.000,– EUR | 11% | 20% | 30% |
bis 600.000,– EUR | 15% | 25% | 30% |
bis 6.000.000,– EUR | 19% | 30% | 30% |
bis 13.000.000,– EUR | 23% | 35% | 50% |
bis 26.000.000,– EUR | 27% | 40% | 50% |
ab 26.000.000,– EUR | 30% | 43% | 50% |
Was bedeutet die Zehnjahresfrist im Schenkungssteuerrecht?
Das Schenkungssteuerrecht gewährt die Freibeträge nach Ablauf von zehn Jahren von Neuem. Wer seinem Ehepartner, seinem eingetragenen Lebenspartner oder seinen Kindern oder sonstigen nahen Verwandten rechtzeitig vor dem eigenen Tod etwas schenkt, kann die relativ hohen Freibeträgen mehrfach nutzen, wenn für „ältere“ Schenkungen die Zehnjahresfrist abgelaufen ist.
Eltern, die ihren Kindern zu Lebzeiten etwas zukommen lassen wollen, können den Steuerfreibetrag bei der Schenkungssteuer doppelt nutzen. Geschenke von Vater und Mutter werden steuerlich als zwei Geschenke behandelt. Da für jede Schenkung der jeweilige Steuerfreibetrag anfällt, bleiben Schenkungen im Rahmen der Freibeträge schenkungssteuerfrei.
Doch Vorsicht: Es wird alles zusammengerechnet, was innerhalb von zehn Jahren durch Schenkung erworben wird. Übersteigt der Wert der Schenkungen innerhalb der Zehnjahresfrist den jeweiligen Freibetrag, berechnet das Finanzamt Schenkungssteuer. Insoweit kann es darauf ankommen, den Tag einer Schenkung auf den Tag genau zu planen (z.B. im Hinblick auf den Kurswert von Wertpapieren).
Was ist eine Kettenschenkung?
Der Freibetrag von 400.000 € steht einem Kind gegenüber jedem Elternteil gesondert zu. Beide Elternteile können daher jedem Kind jeweils 400.000 € vollkommen steuerfrei schenken. Die Schenkung setzt aber voraus, dass beide Elternteile nachweislich jeweils eigenes Vermögen besitzen, über das sie frei zugunsten ihrer Kinder verfügen können. Bei der Kettenschenkung ist dies oft problematisch.
Bei der Kettenschenkung schenkt ein Elternteil einem Kind bis zu 400.000 € steuerfrei. Damit ist sein Freibetrag verbraucht. Zugleich schenkt der Elternteil dem Ehepartner weitere 400.000 € und bestimmt, dass der Ehepartner den Vermögenswert an das Kind weiter verschenken soll. In diesem Fall steht dem Kind ein zweiter Freibetrag nicht zu. Diese steuerliche Kettenschenkung wird steuerlich nicht anerkannt, so dass das Kind für die Schenkung vom zweiten Elternteil den Freibetrag nicht nutzen kann. Ein derartiger Schenkungsvorgang kann aber trotzdem zur Steuerfreiheit führen, wenn der beschenkte Elternteil aus freien Stücken und nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der ersten Schenkung das Kind begünstigt.
Wie wird die Schenkungssteuer konkret berechnet?
Wer rechtzeitig mit dem Schenken startet, kann im Laufe der Zeit erhebliche Beträge steuerfrei übertragen.
Beispiel: Sie schenkten Ihrem Sohn am 20.09.2012 eine Eigentumswohnung im Verkehrswert von 250.000 €. Im Jahr 2021 schenkten Sie Wertpapiere im Kurswert von 200.000 €. Da die Schenkungen im Wert von 450.000 € den Freibetrag des Sohnes von 400.000 € (Steuerklasse I) übersteigen, sind für 50.000 € = 7 % Schenkungssteuer = 3.500 € zu entrichten. Hätten Sie die Wertpapiere erst nach dem 20.09.2022 übertragen, hätten Sie den Anfall der Schenkungssteuer vermieden.
Was ist eine gemischte Schenkung?
Eine Schenkung ohne jede Bedingung oder Gegenleistung ist eine einfache Sache. Schwieriger wird es bei gemischten Schenkungen. Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn ein Gegenstand oder ein Recht geschenkt wird, der Beschenkte aber eine Gegenleistung erbringt, deren Wert unter dem der Schenkung liegt.
Beispiel: Sie schenken Ihrem Sohn eine Eigentumswohnung im Verkehrswert von 750.000 € gegen Zahlung von 250.000 €. Hier liegt eine gemischte Schenkung vor. Die Wohnung wird zu 75 % unentgeltlich und zu 25 % entgeltlich erworben. Der unentgeltliche Vorgang (75 % = 562.500 €) unterliegt nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € in Höhe von 162.500 € der Schenkungssteuer. Der entgeltliche Vorgang unterliegt in Höhe von 25 % = 187.500 € der Grunderwerbsteuer.
Gegenleistungen hingegen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bleiben unberücksichtigt. Solche Gegenleistungen können beispielsweise darin bestehen, dass die beschenkte Person ein bestimmtes Verhalten (Eheschließung, Eintritt in den elterlichen Betrieb) zeigt oder eine bestimmte Leistung (bestehende Prüfung) erbringt.
Wie ist der Zusammenhang zwischen Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer?
Frühzeitige Schenkungen vermeiden den Anfall von Erbschaftssteuern. Die persönlichen Freibeträge können im Erbfall nur einmal in Anspruch genommen werden. Anders ist es bei Schenkungen. Schenkungen, die jeweils nach Ablauf von zehn Jahren erfolgen, führen dazu, dass der persönliche Freibetrag alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden kann. Auf diese Weise können vor allem große Vermögen im Zehnjahresrhythmus auf die Angehörigen schenkungssteuerfrei übertragen werden, mit der Konsequenz, dass im Erbfall Erbschaftssteuern weitgehend vermieden werden.
Beispiel: Herr Müller schenkte seiner Tochter im Jahr 2010 bei deren Heirat für den Kauf einer Eigentumswohnung 500.000 €. Über den Freibetrag der Tochter von 400.000 € hinaus wurden für 100.000 € Schenkungssteuer = 11 % = 11.000 € fällig. Als Herr Müller im Jahr 2021 verstirbt, hinterlässt er ein weiteres Vermögen von 600.000 €. Die Tochter ist unter Berücksichtigung ihres Erbschaftssteuerfreibetrages von gleichfalls 400.000 € in Höhe von 200.000 € erbschaftssteuerpflichtig und zahlt 11 % = 22.000 € Erbschaftssteuern. Für Schenkung und Erbschaft sind also insgesamt 33.000 € Steuern angefallen (siehe Tabelle).
Hätte Herr Müller vor seinem Tod kein Geld geschenkt, müsste die Tochter nach dem Tod des Vaters auf das hinterlassene Vermögen des Vaters in Höhe von 1,1 Million € Erbschaftssteuern nach Abzug ihres Freibetrages von einmalig 400.000 € auf einen Betrag von 700.000 € nunmehr 19 %= 133.000 € Erbschaftssteuern zahlen. Die Aufteilung des Vermögens in Schenkung und Erbschaft macht also einen Unterschied von 100.000 € aus!
Fallen Schenkung und Erbfall im Zehnjahreszeitraum zusammen, wird die Steuer nach dem Gesamterwerb neu berechnet. Für den Gesamterwerb wird der persönliche Freibetrag abgesetzt und der Restbetrag in der jeweiligen Steuerklasse mit dem jeweiligen Steuersatz versteuert. Die bereits zuvor für die Schenkung eventuell gezahlte Schenkungssteuer ist davon abzuziehen.
Alles in allem
Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht ist nicht nur komplex, sondern gebietet es geradezu, Schenkungen und Erbschaften im direkten Zusammenhang zu verstehen. Möchten Sie Ihr Vermögen möglichst ungeschmälert an Angehörige übertragen, empfiehlt sich unbedingt, dass Sie sich steuerlich und anwaltlich beraten lassen.
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