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Erbschaftssteuer Höhe verstehen: Wer zahlt wie viel?

Foto Dr. Stephan Seitz
Autor: , Jurist aus München
Zuletzt aktualisiert: 12. September 2025
Ihre Lesezeit: 10 Minuten
               
Rechtliche Hinweise: Keine Rechtsberatung, alle Angaben ohne Gewähr.
Icon Erbschaftssteuer Höhe Die schnelle Antwort

Erbschaftssteuer Höhe

  • Steuerpflichtiger Erwerb ist die Bemessungsgrundlage: Der steuerpflichtige Erwerb ergibt sich aus dem Wert des Nachlasses abzüglich des persönlichen Freibetrags; nur der darüber hinausgehende Betrag wird besteuert. Auf diesen Restbetrag wird je nach Steuerklasse ein gestaffelter Prozentsatz nach § 19 ErbStG angewandt. Beispiel: Erben Sie 500.000 € und haben 400.000 € Freibetrag, sind 100.000 € steuerpflichtig.
  • Steuerklasse und Freibetrag entscheiden über die Belastung: Die Einordnung in Steuerklasse I, II oder III bestimmt sowohl den Freibetrag als auch den anzuwendenden Steuersatz, sodass nahe Angehörige deutlich geringere Belastungen haben. Ehegatten erhalten z. B. 500.000 € Freibetrag, Kinder 400.000 €, übrige Erben häufig nur 20.000 €, und die Sätze reichen je nach Klasse von etwa 7 % bis 50 %. Daher kann bei gleichem Erbwert der zu zahlende Steuerbetrag stark variieren.
  • Immobilienbewertung, Familienheim-Regelung und Abzüge reduzieren die Steuerbasis: Immobilien werden zum gemeinen Wert angesetzt; vermietete Wohnobjekte können steuerlich oft nur zu 90 % berücksichtigt werden (§ 13d ErbStG), und ein selbstgenutztes Familienheim kann unter Voraussetzungen steuerfrei übergehen (Eigennutzung, Bindungsfristen, 200‑m²‑Grenze für Kinder). Zudem mindern Nachlassverbindlichkeiten sowie Bestattungs- und Nachlasskosten die Bemessungsgrundlage; das Finanzamt erkennt pauschal 15.000 € an oder höhere Beträge mit Belegen. Diese Regelungen können die zu zahlende Erbschaftssteuer erheblich senken.
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Erbschaftssteuer Höhe berechnen: So funktioniert es

Die Erbschaftssteuer Höhe ergibt sich aus dem steuerpflichtigen Erwerb: Vom Wert des Nachlasses wird der persönliche Freibetrag abgezogen; auf den verbleibenden Betrag greift der Steuersatz nach Steuerklasse (§§ 16, 19 ErbStG). Dadurch zahlen nahe Angehörige oft weniger oder gar nichts, während entfernte Erben höhere Sätze und niedrigere Freibeträge haben.

Berechnungsgrundlage: Erbschaftssteuer Höhe verstehen

Der steuerpflichtige Erwerb ist die Basis der Besteuerung: Nachlasswert minus persönlicher Freibetrag ergibt die Bemessungsgrundlage; anschließend wird je nach Steuerklasse der passende Steuersatz angewandt. Nur der Teil oberhalb des Freibetrags ist überhaupt steuerpflichtig. Wohnsitz und Inlandsvermögen können für die Steuerpflicht relevant sein; Details zu Freibeträgen, Steuerklassen und Stufensätzen folgen in den nächsten Kapiteln, hier geht es um das Grundprinzip.

Für die Berechnung zählen alle Vermögenswerte des Erblassers (z. B. Geld, Wertpapiere, Immobilien). Nachlassverbindlichkeiten und bestimmte Kosten (z. B. Beerdigung) mindern den ansetzbaren Wert. Ergebnis: Erst wenn der bereinigte Nachlass den Freibetrag übersteigt, fällt auf den überschießenden Betrag ein gestaffelter Prozentsatz nach § 19 ErbStG an – so entsteht Ihre endgültige Erbschaftssteuer Höhe.

Sie erben 500.000 €. Als Kind haben Sie 400.000 € Freibetrag; 100.000 € bleiben steuerpflichtig. In Steuerklasse I greift hier typischerweise der 11–15 %-Bereich (§ 19 ErbStG) – die konkrete Stufe ergibt die tatsächliche Steuer.

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Mit dem RECHNER.APP Erbschaftssteuer Online-Rechner erhalten Sie in Sekunden eine belastbare Schätzung: Erbwert eingeben, Verwandtschaft/Steuerklasse wählen, bereits erhaltene Schenkungen innerhalb von zehn Jahren berücksichtigen – der korrekte Freibetrag wird automatisch abgezogen und die voraussichtliche Steuer gestaffelt angezeigt.

  • Erbwert ermitteln: Summieren Sie Geld, Wertpapiere und Immobilienwerte (bei Immobilien zunächst grob den Verkehrswert ansetzen).
  • Steuerklasse bestimmen: Leiten Sie diese aus dem Verwandtschaftsgrad ab (I, II, III – beeinflusst Freibetrag und Prozentsätze).
  • Freibetrag abziehen: Nur der Betrag oberhalb des Freibetrags ist steuerpflichtig; Kosten und Schulden mindern zusätzlich.
  • Staffelsatz anwenden: Auf den steuerpflichtigen Rest greift die passende Stufe nach § 19 ErbStG; das Tool berechnet die Stufe automatisch.
Nutzen Sie den Rechner auch für „Was-wäre-wenn“-Szenarien: Schenken, Aufteilung auf mehrere Erben oder die Familienheim-Befreiung können die Steuer deutlich senken – das Tool zeigt die Effekte sofort in der Vorschau.

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Steuerklassen und Steuersätze bei der Erbschaftssteuer

Die Steuerklasse bestimmt, wie hoch der Steuersatz in der Erbschaftssteuer ausfällt. Enge Angehörige (Steuerklasse I) zahlen zwischen 7 und 30 %, entferntere Verwandte (Steuerklasse II) zwischen 15 und 43 %. Nicht-Verwandte (Steuerklasse III) müssen je nach Erbwert bis zu 50 % an Erbschaftssteuer entrichten.

Verwandtschaftsgrad und Steuerklassen (I, II, III)

Die Einordnung in eine Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Steuerklasse I umfasst Ehepartner, Kinder, Enkel, Urenkel und in bestimmten Fällen auch Eltern oder Großeltern. Steuerklasse II gilt u. a. für Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern oder geschiedene Ehepartner. Steuerklasse III erfasst alle übrigen Erben wie Lebensgefährten ohne Trauschein oder Freunde – sie trifft die höchste Steuerlast.

Die Steuerklasse wirkt sich doppelt aus: Sie bestimmt sowohl die Höhe des Freibetrags als auch den Prozentsatz der Besteuerung. Dadurch zahlen nahe Angehörige oft gar keine Steuer, während entferntere Verwandte und Fremde schon bei kleinen Erbsummen stark belastet werden.

  • Steuerklasse I: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel, Eltern/Großeltern beim Erbe von Kindern.
  • Steuerklasse II: Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Stiefeltern.
  • Steuerklasse III: Alle übrigen Personen ohne direkte Verwandtschaft (z. B. Lebensgefährten ohne Ehe, entfernte Bekannte, Freunde).

Steuersatz-Stufen nach § 19 ErbStG

Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nicht nur nach der Steuerklasse, sondern auch nach der Wertstufe des steuerpflichtigen Erbes. Für jede Stufe gelten feste Prozentsätze, die von 7 % bis 50 % reichen. Dabei wird der gesamte steuerpflichtige Betrag mit dem Satz der erreichten Stufe belegt – Grenzübertritte können daher zu deutlichen Steuerunterschieden führen, die durch einen Härtefallausgleich abgemildert werden.

Wert des steuerpflichtigen ErbesSteuersatz Klasse ISteuersatz Klasse IISteuersatz Klasse III
bis 75.000 €7 %15 %30 %
bis 300.000 €11 %20 %30 %
bis 600.000 €15 %25 %30 %
bis 6.000.000 €19 %30 %30 %
bis 13.000.000 €23 %35 %50 %
bis 26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %
Ein Kind erbt 100.000 € steuerpflichtig – der Satz in Klasse I liegt hier bei 11 %, es fallen also 11.000 € Steuer an. Ein Freund erbt dieselbe Summe, fällt in Klasse III und zahlt 30 %, also 30.000 €.
Die Steuersätze gelten immer nur für den Teil des Erbes, der nach Abzug des Freibetrags verbleibt. Liegt das Erbe unterhalb des Freibetrags, fällt keine Steuer an.

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Freibeträge bei Erbschaften (inklusive Versorgungsfreibetrag)

Freibeträge bestimmen, wie viel Vermögen steuerfrei vererbt werden kann. Sie richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad: Ehepartner dürfen 500.000 €, Kinder 400.000 € und Enkel bis zu 200.000 € steuerfrei erhalten. Erst der Teil, der diese Freibeträge übersteigt, unterliegt der Erbschaftssteuer.

Persönliche Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad

Die Freibeträge sind im § 16 ErbStG geregelt und gelten für jede Erbschaft einzeln. Ehepartner und Kinder erhalten die höchsten Freibeträge, während entfernte Verwandte oder Nicht-Verwandte meist nur 20.000 € steuerfrei erben können. Dadurch entscheidet der Verwandtschaftsgrad oft darüber, ob überhaupt eine Steuer anfällt.

VerwandtschaftsverhältnisFreibetrag
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner500.000 €
Kind (leiblich, adoptiert, Stiefkind)400.000 €
Enkelkind (wenn Elternteil noch lebt)200.000 €
Enkelkind (wenn Elternteil verstorben)400.000 €
Eltern und Großeltern (Erbfall von Kindern)100.000 €
Alle übrigen Erben (z. B. Geschwister, Freunde)20.000 €
Ihr Großvater hinterlässt Ihnen 250.000 €. Als Enkelkind mit lebenden Eltern haben Sie 200.000 € Freibetrag. Es bleiben 50.000 € steuerpflichtig, in Steuerklasse I fallen darauf 7 % an – also 3.500 € Erbschaftssteuer.

Besonderer Versorgungsfreibetrag für Ehepartner und Kinder

Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag gibt es nach § 17 ErbStG einen Versorgungsfreibetrag. Er soll Ehepartnern und jungen Kindern finanzielle Sicherheit geben. Der Ehepartner hat Anspruch auf 256.000 €, Kinder je nach Alter zwischen 52.000 € und 10.300 €.

  • Ehegatte/Lebenspartner: 256.000 € zusätzlich steuerfrei.
  • Kind bis 5 Jahre: 52.000 €.
  • Kind 5–10 Jahre: 41.000 €.
  • Kind 10–15 Jahre: 30.700 €.
  • Kind 15–20 Jahre: 20.500 €.
  • Kind 20–27 Jahre: 10.300 €.
Der Versorgungsfreibetrag wird gekürzt, wenn der Erbe bereits andere Versorgungsleistungen wie eine Witwen- oder Waisenrente erhält. In der Praxis schöpfen daher nicht alle Ehepartner oder Kinder den vollen Betrag aus.

Freibeträge alle zehn Jahre neu nutzen

Schenkungen und Erbschaften werden für die Berechnung zusammengerechnet, wenn sie innerhalb von zehn Jahren von derselben Person stammen. Nach Ablauf dieser Frist erneuert sich der Freibetrag: So können Eltern ihren Kindern mehrfach 400.000 € steuerfrei übertragen, wenn sie die Zeitabstände beachten. Das gilt gleichermaßen für Schenkungen wie für Erbschaften.

  • 0 Jahre: Eltern schenken dem Kind 400.000 € steuerfrei.
  • 11 Jahre später: Beim Tod des Elternteils greift der Freibetrag von 400.000 € erneut.
Planen Sie größere Vermögensübertragungen rechtzeitig. Durch Schenkungen in Abständen von über zehn Jahren können Freibeträge mehrfach ausgeschöpft und erhebliche Steuerersparnisse erzielt werden.

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Immobilien im Erbe: Bewertung und Familienheim-Regelung

Geerbte Immobilien spielen bei der Erbschaftsteuer eine große Rolle. Maßgeblich ist der gemeine Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls, der regelmäßig über Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahren ermittelt wird. Vermietete Wohnimmobilien werden nach § 13d ErbStG nur zu 90 % ihres gemeinen Werts angesetzt; das senkt den steuerpflichtigen Erwerb deutlich.

Wertermittlung geerbter Immobilien (gemeiner Wert & 90 %-Regel)

Für die Besteuerung ist der gemeine Wert ausschlaggebend – also der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbar wäre. Das Finanzamt nutzt hierzu anerkannte Verfahren (Vergleichswert, Ertragswert, Sachwert) und setzt bei vermieteten Wohnimmobilien nach § 13d ErbStG nur 90 % an. Dadurch reduziert sich die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer.

Die Verfahren unterscheiden sich je nach Objektart: Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser werden häufig im Vergleichswert, Mietobjekte im Ertragswert und spezielle Immobilien im Sachwert bewertet. Für selbstgenutzten Wohnraum gelten besondere Befreiungsregelungen, die nachfolgend erläutert werden.

  • Vergleichswertverfahren: Marktpreise ähnlicher Immobilien dienen als Maßstab.
  • Ertragswertverfahren: Der Wert leitet sich aus nachhaltig erzielbaren Mieten ab.
  • Sachwertverfahren: Bau- und Bodenwerte bestimmen den objektspezifischen Sachwert.
Sie erben eine vermietete Wohnung mit einem gemeinen Wert von 300.000 €. Steuerlich werden nach § 13d ErbStG nur 270.000 € berücksichtigt – Ihr steuerpflichtiger Erwerb sinkt somit um 30.000 €.

Steuerbefreiung fürs Familienheim (Eigennutzung)

Ein selbstgenutztes Familienheim kann für Ehepartner und Kinder steuerfrei übergehen. Erforderlich ist, dass der Erblasser das Objekt bis zuletzt zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat; bei zwingenden Gründen wie Pflegebedürftigkeit bleibt die Befreiung auch beim vorherigen Auszug erhalten. Der Erwerber muss das Objekt unverzüglich zur Eigennutzung bestimmen; die in der Praxis oft genannte Sechs-Monats-Frist ist eine Orientierung der Rechtsprechung, jedoch keine starre Grenze.

Ehegatten müssen das Familienheim grundsätzlich zehn Jahre selbst bewohnen; bei Kindern gilt zusätzlich die 200-m²-Grenze: Nur der Anteil bis 200 m² bleibt steuerfrei, der darüber hinausgehende Teil ist anteilig steuerpflichtig. Aufgabe der Eigennutzung innerhalb von zehn Jahren führt regelmäßig zur Nachversteuerung – Ausnahmen gelten bei zwingenden Gründen (z. B. Krankheit).

  • Eigennutzung beim Erblasser: Bis zum Erbfall zu Wohnzwecken genutzt; Ausnahmen bei Pflegebedürftigkeit.
  • Unverzügliche Eigennutzungsbestimmung: Zügiger Einzug bzw. zeitnahe Bestimmung; keine starre 6-Monats-Frist.
  • 10-Jahres-Bindung: Fortführung der Eigennutzung, sonst Nachversteuerung (außer bei zwingenden Gründen).
  • 200-m²-Grenze (Kinder): Bis 200 m² steuerfrei; Mehrfläche anteilig steuerpflichtig.
Überschreitet die Wohnfläche bei Kindern 200 m², bleibt nur der Anteil bis zu dieser Grenze steuerfrei. Der darüber hinausgehende Teil wird wertanteilig der Erbschaftsteuer unterworfen.

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Weitere Steuerbefreiungen und abzugsfähige Nachlasskosten

Neben Freibeträgen und Immobilienvergünstigungen gibt es weitere Entlastungen. Dazu gehören steuerfreie Sachwerte wie Hausrat oder Kunstgegenstände sowie die Möglichkeit, bestimmte Kosten und Schulden vom Nachlass abzuziehen. So sinkt der steuerpflichtige Erwerb und damit die Erbschaftssteuer Höhe.

Steuerfreie Sachwerte, Hausrat und Kunstgegenstände

Bestimmte bewegliche Dinge des täglichen Lebens sind steuerlich begünstigt. In Steuerklasse I sind Hausrat bis 41.000 € und weitere Gegenstände bis 12.000 € steuerfrei. In den Steuerklassen II und III gelten insgesamt 12.000 € für Hausrat und bewegliche Sachen zusammen. Zusätzlich können Kunst, wissenschaftliche Sammlungen oder Archive bis zu 60 % steuerbefreit sein, wenn sie kulturell bedeutend und zugänglich sind.

  • Hausrat (Klasse I): bis 41.000 € steuerfrei.
  • Andere bewegliche Dinge (Klasse I): bis 12.000 € steuerfrei.
  • Hausrat + bewegliche Dinge (Klasse II/III): zusammen bis 12.000 € steuerfrei.
  • Kunst/Sammlungen: 60 % Befreiung unter besonderen Voraussetzungen.
Diese Freibeträge gelten zusätzlich zum persönlichen Freibetrag. Selbst wenn Ihr Erbe knapp über dem persönlichen Freibetrag liegt, können Hausrat oder bestimmte Sammlungen noch steuerfrei bleiben.

Nachlassverbindlichkeiten und Bestattungskosten abziehen

Vom Wert des Nachlasses dürfen bestimmte Kosten abgezogen werden. Dazu zählen Bestattung, Grabpflege und Verwaltungskosten. Das Finanzamt erkennt pauschal 15.000 € an, auch wenn die tatsächlichen Kosten geringer sind. Sind die Ausgaben höher, können Sie den vollen Betrag mit Belegen geltend machen. Zusätzlich mindern offene Schulden des Erblassers den steuerpflichtigen Erwerb.

  • Beerdigungs- und Grabkosten: Trauerfeier, Grabstein, Grabpflege.
  • Nachlassabwicklung: Kosten für Erbschein, Notar oder Testamentseröffnung.
  • Schulden des Erblassers: z. B. Kredite, Hypotheken, offene Rechnungen.
  • Pauschbetrag: 15.000 € ohne Nachweis, höherer Abzug mit Belegen möglich.
Sie erben 50.000 €, aber es fallen 8.000 € Bestattungskosten und 5.000 € offene Kredite an. Nach Abzug bleiben 37.000 €. Liegt dieser Wert unter Ihrem Freibetrag, fällt keine Erbschaftssteuer an.
Bewahren Sie alle Belege zu Bestattung und Nachlasskosten gut auf. So können Sie den Pauschbetrag überschreiten und einen höheren Abzug beim Finanzamt erreichen.

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Mit rechtzeitiger Planung lassen sich Steuerlasten spürbar reduzieren. Besonders wirksam sind Schenkungen zu Lebzeiten, die steuerfreien Freibeträge mehrfach nutzen. Aber auch Ehe, kluges Testament oder die gezielte Nutzung der Familienheim-Regelung helfen, die Erbschaftssteuer Höhe zu senken.

Steuer sparen durch frühzeitige Schenkungen

Schenkungen gelten steuerlich wie Erbschaften, unterliegen aber denselben Freibeträgen. Das Besondere: Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre. Wer frühzeitig Vermögen überträgt, kann mehrfach 400.000 € an jedes Kind oder 500.000 € an den Ehepartner steuerfrei weitergeben. Dadurch schrumpft der spätere Nachlass und die Steuerlast sinkt erheblich.

  • Freibeträge mehrfach nutzen: Alle 10 Jahre können erneut große Summen steuerfrei übertragen werden.
  • Vermögen schrittweise übertragen: So vermeiden Sie hohe Steuerlast auf einmalige große Erbschaften.
  • Schenkungen mit Auflagen: Wohnrecht oder Nießbrauch können den steuerlichen Wert mindern und zugleich Sicherheit für den Schenker bieten.
Ein Elternpaar mit 800.000 € Vermögen schenkt dem Kind 400.000 € heute und 400.000 € nach elf Jahren. Beide Beträge bleiben steuerfrei. Stirbt ein Elternteil später, steht dem Kind erneut der volle Freibetrag zur Verfügung.

Weitere Gestaltungstipps zur Reduzierung der Erbschaftssteuer

Auch außerhalb von Schenkungen gibt es wirksame Möglichkeiten, die Steuerlast zu verringern. Eine Heirat verschafft dem Partner sofort Steuerklasse I mit 500.000 € Freibetrag. Ein durchdachtes Testament verteilt Vermögen so, dass Freibeträge mehrerer Personen genutzt werden. Zudem kann das Familienheim gezielt einem nahen Angehörigen übertragen werden, der es selbst bewohnt – dann bleibt es steuerfrei.

  • Heirat oder Adoption: Steuerklasse I bringt hohe Freibeträge und günstige Steuersätze.
  • Familienheim nutzen: Übertragung auf Ehepartner oder Kinder, die selbst einziehen, macht das Haus steuerfrei.
  • Testament strategisch aufsetzen: Verteilung auf mehrere Erben sichert mehrere Freibeträge.
  • Schenkungen vorziehen: Große Vermögen besser zu Lebzeiten portionsweise übertragen.
  • Beratung einholen: Fachanwälte und Steuerberater entwickeln individuelle Lösungen, z. B. über Familiengesellschaften oder Stiftungen.
Je früher Sie planen, desto mehr Spielraum haben Sie: Mit Schenkungen, Testament und Familienheimregelung lässt sich die Erbschaftssteuer legal deutlich reduzieren. Nutzen Sie den RECHNER.APP Erbschaftssteuer Online-Rechner, um verschiedene Szenarien direkt zu vergleichen.

Thumbnail Erbschaftssteuer Höhe
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Besondere Fälle: Erbengemeinschaft, Betriebsvermögen, Tarifgrenzen

Neben Standardfällen gibt es Konstellationen mit besonderen Regeln. Dazu zählen die Besteuerung in der Erbengemeinschaft, weitreichende Verschonungen für Betriebsvermögen sowie der Ausgleich von Tarifsprüngen. Diese Punkte sind für die Praxis oft entscheidend.

Erbengemeinschaft – Erklärung und Zahlung

Jeder Erwerber wird nach § 20 Abs. 1 ErbStG getrennt besteuert und ist selbst Steuerschuldner. Mehrere Erben dürfen nach § 31 Abs. 4 ErbStG eine gemeinsame Erbschaftsteuererklärung abgeben; rechtlich bleibt jedoch jeder für seine eigene Steuer verantwortlich. Der Nachlass haftet bis zur Auseinandersetzung zusätzlich für die Erbschaftsteuer (§ 20 Abs. 3 ErbStG).

In der Praxis wird die Steuer häufig aus Nachlassmitteln beglichen, etwa bevor der Nachlass verteilt wird. Rechtlich schuldet die Steuer jedoch stets der jeweilige Erwerber; eine gesamtschuldnerische Haftung der Erben untereinander folgt daraus nicht.

  • Getrennte Besteuerung: Jeder Erbe versteuert seinen Erwerb individuell.
  • Gemeinsame Erklärung möglich: Eine einheitliche Abgabe erleichtert die Abwicklung.
  • Nachlasshaftung: Der Nachlass haftet bis zur Teilung zusätzlich für die Steuer.
  • Praktische Zahlung: Häufig Begleichung aus Nachlassmitteln; Steuerschuld bleibt persönlich.
Bei komplexen Nachlässen (z. B. Immobilienbewertung, Auszahlungen unter Miterben) empfiehlt sich steuerlicher und rechtlicher Rat, um Liquidität und Fristen korrekt zu steuern.

Betriebsvermögen und Unternehmensanteile – Begünstigungen

Betriebsvermögen kann umfassend verschont werden: Die Regelverschonung stellt 85 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei; die Optionsverschonung ermöglicht 100 % Steuerfreiheit. Voraussetzungen sind u. a. Fortführung (typisch 5 bzw. 7 Jahre) und Lohnsummenvorgaben; bei sehr großen Vermögen (z. B. > 26 Mio. €) gelten zusätzliche Prüfungen.

Für kleinere Unternehmen kann ein zusätzlicher Abzugsbetrag (typisch bis 150.000 €) den zu versteuernden Rest weiter reduzieren. Werden Auflagen verfehlt, droht eine (teilweise) Nachversteuerung.

  • Regelverschonung (85 %): Steuerfreiheit bei mehrjähriger Fortführung und Lohnsummenbindung.
  • Optionsverschonung (100 %): Vollverschonung bei strengeren Auflagen und längerer Bindung.
  • Kleinbetriebe: Zusätzlicher Abzugsbetrag kann den Restbetrag eliminieren.
  • Großvermögen: Ab gestaffelten Schwellen strengere Regeln/Bedürfnisprüfung.
Die Verschonungen entfallen rückwirkend, wenn Fortführungs- oder Lohnsummenvorgaben verfehlt werden. Unternehmensnachfolgen sollten stets fachlich geplant werden.

Tarifgrenzen und Ausgleich bei Tarifsprüngen (§ 19 Abs. 3 ErbStG)

Die Erbschaftsteuer steigt stufenweise mit dem steuerpflichtigen Erwerb. Beim Überschreiten einer Wertgrenze würde ohne Korrektur der gesamte Betrag dem höheren Satz unterliegen. § 19 Abs. 3 ErbStG mildert diese Sprünge: Die Mehrsteuer steigt gleitend an, sodass kein unverhältnismäßiger Sprung entsteht.

In Grenzfällen berücksichtigt das Finanzamt den Ausgleich automatisch. Dadurch bleibt die Steuerbelastung bei knappem Grenzübertritt verhältnismäßig, bis der höhere Tarif voll erreicht ist.

Liegt der steuerpflichtige Erwerb nur geringfügig über einer Tarifgrenze, wird die Mehrsteuer nach § 19 Abs. 3 ErbStG stufenweise angehoben. So entsteht ein weicher Übergang statt eines abrupten Belastungssprungs.

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Icon FAQs

Häufig gestellte Fragen

Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet?

Zuerst wird der Wert des Nachlasses (Geld, Immobilien, Wertpapiere) ermittelt und um Schulden sowie Kosten wie Bestattung reduziert. Davon wird der persönliche Freibetrag abgezogen; nur der verbleibende Betrag ist steuerpflichtig und wird je nach Steuerklasse mit den gestaffelten Sätzen des § 19 ErbStG belastet. Das Ergebnis ist die fällige Erbschaftssteuer.

Was sind Steuerklassen und wer gehört dazu?

Steuerklassen richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad und beeinflussen sowohl Freibetrag als auch Steuersatz. Klasse I umfasst nahe Angehörige wie Ehegatten und Kinder, Klasse II Verwandte wie Geschwister, Klasse III fremde Personen; je entfernter der Verwandte, desto niedriger der Freibetrag und desto höher der Steuersatz.

Welche Freibeträge gelten bei Erbschaften?

Die wichtigsten Freibeträge sind: Ehepartner 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel meist 200.000 € (oder 400.000 € wenn das Elternteil verstorben ist) und übrige Erben meist 20.000 €. Nur der Teil des Erwerbs, der diese Freibeträge übersteigt, wird versteuert.

Wann bleibt ein geerbtes Familienheim steuerfrei?

Ein selbstgenutztes Familienheim kann für Ehepartner und Kinder steuerfrei sein, wenn der Erblasser es zuletzt selbst bewohnt hat und der Erwerber es unverzüglich zur Eigennutzung bestimmt. Bei Ehegatten besteht in der Regel eine zehnjährige Behaltenspflicht, bei Kindern gilt zusätzlich eine Freigrenze von 200 m²; bei Aufgabe der Eigennutzung droht Nachversteuerung, außer bei zwingenden Gründen wie Krankheit.

Wie kann man die Erbschaftssteuer legal senken?

Häufige Strategien sind frühzeitige Schenkungen (Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre), kluge Testamentgestaltung, Heirat oder Adoption zur Verbesserung der Steuerklasse sowie Nutzung der Familienheim-Regelung. Bei größeren Nachlässen sind auch steuerliche Gestaltungen wie Betriebsübertragungen, Nießbrauch oder Familiengesellschaften möglich; rat holen Sie sich am besten von Steuerberater oder Fachanwalt.

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Toni | RECHNER.APP » Assistent

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Quellenangaben und weiterführende Literatur

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Erbschaftssteuer Höhe:

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Dr. Stephan Seitz

Dieser Beitrag wurde recherchiert und veröffentlicht von Dr. Stephan Seitz

Mein Name ist Dr. Stephan Seitz und ich betreibe RECHNER.APP. Ich habe an der LMU München Jura studiert, 2006 mein Staatsexamen abgelegt und anschließend an der Universität Regensburg promoviert. Mehr zu meinem Werdegang und beruflichen Stationen finden Sie bei Interesse auf LinkedIn.

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