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Erbschaftssteuer Tabelle: Schnell mit Online-Rechner

Foto Dr. Stephan Seitz
Autor: , Jurist aus München
Zuletzt aktualisiert: 12. September 2025
Ihre Lesezeit: 7 Minuten
               
Rechtliche Hinweise: Keine Rechtsberatung, alle Angaben ohne Gewähr.
Icon Erbschaftssteuer Tabelle Die schnelle Antwort

Erbschaftssteuer Tabelle

  • Erbschaftsteuer fällt nur auf den Betrag an, der den persönlichen Freibetrag übersteigt: Zunächst ermitteln Sie den Netto-Nachlass (Vermögen minus Schulden) und ziehen den für Sie geltenden Freibetrag ab. Auf nur den verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb werden die Steuersätze angewendet. Liegt das Ergebnis bei ≤ 0, fällt keine Erbschaftsteuer an.
  • Steuerklasse und Tarifstufe bestimmen den Steuersatz und damit die Belastung: Die Einordnung in Steuerklasse I–III richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad; zu jeder Klasse gibt es gestaffelte Tarifstufen je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Beispielsweise reichen die Sätze in Klasse I typischerweise von 7 % bis 30 %, in Klasse III bis zu 50 %. Deshalb kann derselbe Betrag je nach Klasse deutlich unterschiedliche Steuerfolgen haben.
  • Freibeträge, Sachbefreiungen und das Familienheim können die Steuer deutlich reduzieren: Persönliche Freibeträge (z. B. Ehegatte 500.000 €, Kinder 400.000 €) sowie zusätzliche Vergünstigungen wie der Versorgungsfreibetrag oder sachliche Befreiungen verringern die steuerpflichtige Basis. Für das Familienheim gelten besondere Voraussetzungen (z. B. Einzug binnen sechs Monaten, zehnjährige Eigennutzung, bei Kindern 200 m²-Grenze). Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden und lassen sich durch Schenkungen zu Lebzeiten steuerplanerisch berücksichtigen.
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Erbschaftsteuer Tabelle und Online-Rechner: Überblick

Die Erbschaftsteuer Tabelle zeigt für jede Steuerklasse die passenden Steuersätze und Betragsstufen. Damit schätzen Sie die Steuer auf ein Erbe realistisch ein – nach Abzug des persönlichen Freibetrags und abhängig vom Verwandtschaftsgrad. Dieses Kapitel erklärt die Logik der Tabelle und wie der oben eingebundene RECHNER.APP Erbschaftsteuer Online-Rechner Ihnen in Sekunden einen unverbindlichen Richtwert liefert.

RECHNER.APP Erbschaftsteuer Online-Rechner nutzen

Mit dem RECHNER.APP Erbschaftsteuer Online-Rechner berechnen Sie Ihre voraussichtliche Erbschaftsteuer schnell und transparent. Sie geben Erbwert und Verwandtschaftsgrad ein; der Rechner berücksichtigt automatisch Freibetrag und Steuerklasse und zeigt auf Basis der Erbschaftsteuer Tabelle die Steuer an.

So nutzen Sie den Erbschaftsteuer-Rechner Schritt für Schritt:

  • Erbwert eingeben: Tragen Sie den gesamten Nachlasswert in Euro ein (z. B. Konten, Wertpapiere, Immobilienwert).
  • Verwandtschaftsgrad wählen: Der Grad zum Erblasser bestimmt Ihre Steuerklasse; daraus folgen Freibetrag und Tarif.
  • Automatische Anrechnung: Der Rechner zieht den persönlichen Freibetrag ab und wendet die passenden Steuersätze aus der Tabelle an.
  • Richtwert erhalten: Sie sehen sofort die voraussichtliche Steuer auf das Erbe – kompakt und nachvollziehbar.

Erbschaftsteuer berechnen – Grundlagen und Schritte

Die Steuer wird nie auf den gesamten Nachlass, sondern nur auf den Teil über dem Freibetrag erhoben. Zuerst ermitteln Sie den Netto-Nachlass, dann ziehen Sie Ihren Freibetrag ab und wenden den Steuersatz aus der Erbschaftsteuer Tabelle für Ihre Steuerklasse an. Dadurch bleibt die Berechnung nachvollziehbar und vergleichbar.

Vorgehensweise in der Praxis:

  1. Nachlasswert ermitteln: Vermögenswerte summieren und Schulden abziehen.
  2. Steuerklasse & Freibetrag feststellen: Verwandtschaftsgrad klärt die Klasse (I–III) und die Höhe des Freibetrags.
  3. Steuerpflichtigen Erwerb berechnen: Nachlasswert minus Freibetrag; liegt das Ergebnis bei ≤ 0, fällt keine Steuer an.
  4. Steuersatz aus Tabelle wählen: Passende Tarifstufe für den steuerpflichtigen Betrag in Ihrer Klasse bestimmen.
  5. Steuer berechnen: Steuerpflichtiger Betrag × Steuersatz = voraussichtliche Erbschaftsteuer.

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Steuerklassen bei der Erbschaftsteuer: Klassen I, II, III

Die Erbschaftsteuer Tabelle ordnet jeden steuerpflichtigen Erwerb einer Steuerklasse (I–III) und einer Tarifstufe zu. Dadurch hängt die Steuerlast vom Verwandtschaftsgrad und vom Betrag nach Abzug des Freibetrags ab.

Steuerklasse I – nahe Angehörige

Nahe Angehörige (z. B. Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Enkel) profitieren von den niedrigsten Steuersätzen und hohen Freibeträgen. Besteuert wird nur der Teil über dem Freibetrag, der Steuersatz steigt stufenweise je Tarifstufe an.

Für sie gelten im Tarifverlauf Prozentsätze von 7 % bis maximal 30 %, je nach Stufe. Der Online-Rechner berücksichtigt diese Klassifizierung automatisch.

Steuerklasse II – entfernte Verwandte

Steuerklasse II umfasst u. a. Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern und geschiedene Ehepartner. Die Freibeträge sind deutlich geringer, die Steuersätze höher als in Klasse I; dadurch fällt bei gleichen Werten spürbar mehr Steuer an.

Für Erwerbe in Klasse II beginnt der Tarif bei 15 % und reicht stufenweise bis 43 %. Praktisch bedeutet das: Ein identischer steuerpflichtiger Betrag führt hier zu einer höheren Erbschaftsteuer als bei nahen Angehörigen. Achten Sie deshalb bei Planung und Bewertung besonders auf den persönlichen Freibetrag.

Steuerklasse III – nicht verwandte Erben

Steuerklasse III gilt für alle übrigen Erwerber ohne begünstigtes Verwandtschaftsverhältnis (z. B. unverheiratete Partner, Freunde, weiter entfernte Bekannte, juristische Personen). Hier greifen die höchsten Steuersätze, weshalb identische Werte zu der größten Steuerbelastung führen.

Der Tarif in Klasse III startet bei 30 % und reicht bis 50 %. Juristische Personen wie Vereine oder Stiftungen fallen ebenfalls in Klasse III; für sie gelten jedoch keine persönlichen Freibeträge. Beachten Sie:

Der Prozentsatz wird stets nur auf den Teil über dem Freibetrag angewendet. Für schnelle Einschätzungen zeigt der RECHNER.APP Erbschaftsteuer Online-Rechner die passende Stufe der Erbschaftsteuer Tabelle an und berechnet die voraussichtliche Steuer transparent.

Die folgenden Steuersätze nach § 19 ErbStG gelten für den steuerpflichtigen Erwerb (nach Freibetrag):

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (nach Abzug des Freibetrags) Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
bis 75.000 €7 %15 %30 %
75.000 €–300.000 €11 %20 %30 %
300.000 €–600.000 €15 %25 %30 %
600.000 €–6.000.000 €19 %30 %30 %
6.000.000 €–13.000.000 €23 %35 %50 %
13.000.000 €–26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

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Erbschaftsteuer Freibeträge: Wer erbt wie viel steuerfrei?

Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt entscheidend von den Freibeträgen ab, die jeder Erbe nach Verwandtschaftsgrad geltend machen kann. Freibeträge werden vom Nachlasswert abgezogen, bevor die Erbschaftsteuer Tabelle angewendet wird. Liegt das Erbe darunter, fällt keine Steuer an.

Persönliche Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad

Jeder Erbe hat Anspruch auf einen persönlichen Freibetrag, der sich nach dem Verhältnis zum Erblasser richtet. Diese Beträge gelten pro Erblasser und Erbe und können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Je näher die Verwandtschaft, desto höher fällt der steuerfreie Betrag aus.

Die wichtigsten Freibeträge im Überblick:

  • Ehegatte/Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder & Stiefkinder: 400.000 € je Kind
  • Enkel: 200.000 € (sofern deren Eltern noch leben, sonst 400.000 €)
  • Eltern & Großeltern: 100.000 € (beim Erwerb von Todes wegen; bei Schenkungen nur 20.000 €)
  • Alle übrigen Erben: 20.000 €
Ein Kind erbt 350.000 €. Der Freibetrag liegt bei 400.000 €; dadurch fällt keine Erbschaftsteuer an. Wäre der Nachlass 450.000 €, müssten nur 50.000 € versteuert werden.

Zusätzlicher Versorgungsfreibetrag für Ehepartner und Kinder

Neben den persönlichen Freibeträgen gibt es den Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG. Er soll die finanzielle Absicherung von Ehepartnern und Kindern sicherstellen und wird zusätzlich gewährt.

Die Höhe im Überblick:

  • Ehegatte/Lebenspartner: 256.000 €
  • Kinder: gestaffelt bis max. 52.000 € (nur bis zum 27. Lebensjahr; abhängig vom Alter, z. B. bis 5 Jahre 52.000 €, bis 10 Jahre 41.000 €, bis 15 Jahre 30.700 €, bis 20 Jahre 20.500 €, bis 27 Jahre 10.300 €)
Der Versorgungsfreibetrag wird um Versorgungsbezüge wie Witwen- oder Waisenrenten gekürzt. Dadurch sinkt der anrechenbare Freibetrag, wenn bereits steuerfreie Rentenleistungen vorliegen.
Planen Sie frühzeitig: Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Durch Schenkungen zu Lebzeiten lässt sich so Erbschaftsteuer legal vermeiden oder deutlich reduzieren.

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Sachliche Steuerbefreiungen: Hausrat, Kunst und Co.

Neben den persönlichen Freibeträgen sieht das Gesetz sachliche Steuerbefreiungen vor. Bestimmte Nachlassgegenstände wie Hausrat oder Kunstwerke bleiben bis zu festen Grenzen von der Erbschaftsteuer verschont. Diese Vorteile kommen zusätzlich zu den Freibeträgen zum Tragen.

Hausrat und bewegliche Gegenstände

Erben der Steuerklasse I können Hausrat bis 41.000 € steuerfrei erhalten, hinzu kommen weitere bewegliche Gegenstände bis 12.000 €. Für die Steuerklassen II und III gilt ein gemeinsamer Freibetrag von 12.000 € für Hausrat und bewegliche Gegenstände zusammen. Bargeld, Wertpapiere oder Edelmetalle sind von der Befreiung ausgeschlossen.

  • Steuerklasse I: Hausrat bis 41.000 € steuerfrei; andere bewegliche Sachen bis 12.000 € steuerfrei.
  • Steuerklassen II & III: Hausrat und bewegliche Sachen zusammen bis 12.000 € steuerfrei.
  • Keine Befreiung: Bargeld, Wertpapiere, Münzen, Edelsteine oder Edelmetalle.

Kunstgegenstände, Sammlungen und Archive

Für Kunstgegenstände, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive sind nach § 13 ErbStG bis zu 60 % Steuerbefreiung möglich – allerdings nur unter zusätzlichen Voraussetzungen (z. B. öffentliches Interesse an der Erhaltung, Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte, keine Veräußerung).

Die sachlichen Steuerbefreiungen mindern nicht den persönlichen Freibetrag. Sie gelten zusätzlich und können so die steuerpflichtige Erbmasse erheblich reduzieren.

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Familienheim steuerfrei vererben: Regeln für begünstigte Wohnimmobilien

Das sogenannte Familienheimprivileg ermöglicht es, bestimmte Wohnimmobilien vollständig von der Erbschaftsteuer zu befreien. Voraussetzung ist, dass das Haus oder die Wohnung vom Erblasser selbst genutzt wurde und die Erben strenge Bedingungen einhalten. Für Ehepartner gelten großzügigere Regeln, für Kinder eine 200-Quadratmeter-Grenze.

Steuerbefreiung für Ehepartner im Familienheim

Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können das gemeinsam bewohnte Eigenheim komplett steuerfrei erben. Dafür müssen sie grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten einziehen (falls nicht schon geschehen) und das Haus mindestens zehn Jahre lang selbst nutzen. Es gibt keine Flächenbegrenzung – auch große Immobilien bleiben bei Einhaltung dieser Regeln steuerfrei.

  • Selbstnutzung: Der Erblasser muss die Immobilie bis zum Tod bewohnt haben.
  • Einzug: Der Erbe sollte grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten die Nutzung aufnehmen; in begründeten Ausnahmefällen kann auch ein späterer Einzug anerkannt werden.
  • Zehnjährige Eigennutzung: Das Haus muss mindestens zehn Jahre selbst bewohnt werden.
Eine Ehefrau erbt das gemeinsam genutzte Eigenheim mit einem Wert von 600.000 €. Da sie dort wohnen bleibt und die Zehnjahresfrist erfüllt, fällt keine Erbschaftsteuer an – unabhängig vom Wert oder der Größe.

Familienheim für Kinder – 200 m² Grenze und Auflagen

Kinder profitieren ebenfalls von einer Steuerbefreiung, wenn sie das Elternhaus erben. Allerdings gilt hier eine Wohnflächenbegrenzung: Nur bis zu 200 m² bleibt die Immobilie steuerfrei. Übersteigt die Wohnfläche 200 m², wird nur der übersteigende Anteil anteilig versteuert. Auch für Kinder gilt die Pflicht, binnen sechs Monaten einzuziehen (mit Ausnahmen in begründeten Fällen) und mindestens zehn Jahre dort zu wohnen.

Ein Sohn erbt das Elternhaus mit 250 m² Wohnfläche und einem Wert von 500.000 €. 200 m² bleiben steuerfrei (80 % des Werts = 400.000 €). Für die restlichen 20 % (= 100.000 €) fällt Erbschaftsteuer nach Steuerklasse I an.
Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn das Familienheim vor Ablauf der zehn Jahre verkauft oder vermietet wird. Eine Ausnahme gilt, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen wie Pflegebedürftigkeit oder eigenem Tod ausziehen muss.

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Erbschaft dem Finanzamt melden: Fristen und Ablauf

Nach einem Erbfall müssen Erben das Finanzamt innerhalb von drei Monaten informieren. Diese Anzeigepflicht gilt unabhängig davon, ob Erbschaftsteuer anfällt. Anschließend entscheidet die Behörde, ob eine Erbschaftsteuererklärung einzureichen ist und setzt auf dieser Grundlage die Steuer fest.

Anzeigepflicht innerhalb von 3 Monaten

Jede Erbschaft ist dem zuständigen Finanzamt binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall anzuzeigen. Die Anzeige enthält Eckdaten wie Name des Erblassers, Todesdatum, Verwandtschaftsgrad der Erben und eine grobe Aufstellung des Nachlasses. Auch wenn keine Steuer zu erwarten ist, muss die Meldung grundsätzlich erfolgen. Banken, Versicherungen und Notare geben zwar ebenfalls Meldungen ab (§ 33 ErbStG), dennoch bleibt die Pflicht zur eigenen Anzeige bestehen.

Zwei Geschwister erben jeweils 50.000 € von ihrem Vater. Obwohl beide wegen des Freibetrags von 400.000 € keine Steuer zahlen, zeigen sie den Erwerb fristgerecht beim Finanzamt an.
Wer die Anzeigepflicht ignoriert, riskiert ein Ordnungswidrigkeits- oder Steuerstrafverfahren, insbesondere wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO). In diesem Fall kann das Finanzamt bis zu zehn Jahre rückwirkend Erbschaftsteuer festsetzen.

Erbschaftsteuererklärung: Formulare und Verfahren

Auf Basis der Anzeige fordert das Finanzamt in vielen Fällen eine Erbschaftsteuererklärung an. Dafür gibt es spezielle Formulare, die alle Erben gemeinsam bzw. einzeln ausfüllen müssen. Zentral ist der Mantelbogen, ergänzt durch Anlagen je nach Vermögensart und persönlicher Situation.

Wichtige Formulare im Überblick:

  • Mantelbogen Erbschaftsteuer: enthält Grunddaten zum Erblasser, zu den Erben und zum Nachlass.
  • Anlage Erwerber: jeder Erbe gibt hier seinen persönlichen Erwerb mit Vermögenswerten und Schulden an.
  • Anlage Familienheim: wird genutzt, wenn eine Steuerbefreiung für eine Wohnimmobilie beantragt wird.
Heute erfolgt die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung in der Regel elektronisch über ELSTER

Thumbnail Erbschaftssteuer Tabelle
Icon FAQs

Häufig gestellte Fragen

Wie berechne ich die Erbschaftsteuer?

Sie ermitteln zuerst den Netto-Nachlass (Vermögen minus Schulden), ziehen Ihren persönlichen Freibetrag ab und besteuern nur den verbleibenden Betrag. Für diesen steuerpflichtigen Erwerb gilt die Steuertabelle nach Ihrer Steuerklasse; die Anwendung ist also: steuerpflichtiger Betrag × passender Steuersatz.

Welcher Freibetrag steht mir als Erbe zu?

Der Freibetrag hängt vom Verwandtschaftsgrad ab: Ehegatte/Lebenspartner 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 € (oder 400.000 € wenn der Elternteil verstorben ist), Eltern 100.000 €, sonstige Erben 20.000 €. Freibeträge gelten pro Erblasser und Erbe und können alle zehn Jahre erneut genutzt werden.

Wann ist das Familienheim steuerfrei vererbbar?

Ehegatten/Lebenspartner können das gemeinsam genutzte Eigenheim komplett steuerfrei übernehmen, wenn sie meist innerhalb von sechs Monaten einziehen und das Haus mindestens zehn Jahre selbst nutzen. Kinder sind bis 200 m² Wohnfläche begünstigt; darüber hinausgehender Wertanteil wird besteuert und die Befreiung entfällt, wenn die Nutzungsauflagen nicht erfüllt werden.

Welche Fristen und Pflichten gegenüber dem Finanzamt habe ich nach einem Erbfall?

Sie müssen den Erwerb dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls anzeigen, auch wenn keine Steuer zu erwarten ist. Danach kann das Amt die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verlangen; wer die Anzeige unterlässt, riskiert Nachforderungen, Bußgelder oder strafrechtliche Folgen.

Wie unterscheiden sich die Steuerklassen und Steuersätze?

Die Steuerklassen richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad: Klasse I für nahe Angehörige (niedrigste Sätze, z. B. 7–30 %), Klasse II für entferntere Verwandte (ca. 15–43 %) und Klasse III für Nicht-Verwandte oder juristische Personen (höchste Sätze, 30–50 %). Welcher Satz genau greift, hängt vom steuerpflichtigen Erwerb nach Abzug des Freibetrags und der jeweiligen Tarifstufe ab.

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Toni | RECHNER.APP » Assistent

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Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Erbschaftssteuer Tabelle:

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Dr. Stephan Seitz

Dieser Beitrag wurde recherchiert und veröffentlicht von Dr. Stephan Seitz

Mein Name ist Dr. Stephan Seitz und ich betreibe RECHNER.APP. Ich habe an der LMU München Jura studiert, 2006 mein Staatsexamen abgelegt und anschließend an der Universität Regensburg promoviert. Mehr zu meinem Werdegang und beruflichen Stationen finden Sie bei Interesse auf LinkedIn.

Die Idee zu dieser Webseite entstand, als ich für meine erste Plattform HEREDITAS » Ratgeber Erbengemeinschaft praktische Online-Rechner entwickelt habe. Die positiven Rückmeldungen meiner Nutzer haben mich motiviert, das Angebot stetig zu erweitern. Heute finden Sie auf RECHNER.APP eine Vielzahl an Rechnern zu unterschiedlichen Anlässen – auch über das Erbrecht hinaus.

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