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Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Niebrauch berechnen

Foto Dr. jur. Stephan Seitz
Autor:
5. November 2024
Ihre Lesezeit: 7 Minuten
               

Rechtliche Hinweise: Keine Rechtsberatung, alle Angaben ohne Gewähr.
Icon Pflichtteilsergänzungsanspruch Niebrauch Die schnelle Antwort

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch spielt im Erbrecht eine bedeutende Rolle, um sicherzustellen, dass pflichtteilsberechtigte Erben trotz lebzeitiger Schenkungen des Erblassers nicht leer ausgehen. Er entsteht, wenn der Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen hat, die den Pflichtteil des Erben schmälern. Dabei kann auch die Einräumung von Nießbrauchrechten oder Wohnrechten eine wichtige Rolle spielen, da sie den Wert des Nachlasses und somit den Pflichtteilsergänzungsanspruch beeinflussen.

  • Als Teil der Nachlassplanung kann es sinnvoll sein, Immobilien zu Lebzeiten an die Nachfolgegeneration zu übertragen, gleichzeitig aber die wirtschaftliche Nutzung sich selbst bis zum Tod vorzubehalten.
  • Finden im Rahmen dieser Übertragung Schenkungen statt und steht ein möglicher Pflichtteilsanspruch im Raum, so kann dies bedeuten dass die Schenkungen nach dem Tod des Erblasser im Wege des Pflichtteilsergänzungsanspruchs auf den Pflichtteil angerechnet werden.
  • Pflichtteilsansprüche bei vererbten Immobilien sind häufig deshalb kritisch, weil die finanziellen Mittel in der Immobilie gebunden sind und nicht so einfach herausgelöst werden können. Daher ist gerade mit Blick auf einen Nießbrauch oder auch ein Wohnrecht dringend anzuraten, frühzeitig mit der Nachlassplanung zu beginnen.
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Eingabehilfen zum Rechner Pflichtteilsergänzungsanspruch Nießbrauch

  • Wann ist der Erblasser verstorben? Um den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen, ist wichtig, wie viele Jahre zwischen der Schenkung und dem Tod des Erblassers liegen. Geben Sie daher bitte den genauen Todestag des Erblassers ein.
  • Handelte es sich um eine Schenkung an den Ehegatten? Bei Schenkungen unter Ehegatten gelten besondere Regeln. Die 10-Jahres-Frist beginnt dann erst mit dem Zeitpunkt der Auflösung der Ehe. Bei Schenkungen an Dritte beginnt die Frist im Zeitpunkt der Schenkung zu laufen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.
  • Wann ist die Schenkung erfolgt? Der Zeitpunkt der Schenkung ist wichtig, da mit jedem Jahr, das zwischen der Schenkung und dem Versterben des Erblassers liegt, der Wert der Schenkung um 10 % weniger berücksichtigt wird. Wenn 10 Jahre seit der Schenkung vergangen sind, wird der Wert der Schenkung nicht mehr berücksichtigt.
  • Wie hoch war der Wert der Schenkung? Der Wert ist im Zeitpunkt der Schenkung zu berücksichtigen. Nachträgliche Wertsteigerungen oder Wertminderungen werden nicht berücksichtigt.
  • Ihre Beziehung zum Erblasser? Ihre Beziehung zum Erblasser ist zur Berechnung der Höhe ihres Anspruchs relevant. Je nachdem, wie sie zum Erblasser standen und welche anderen Abkömmlinge neben Ihnen leben, haben sie Anspruch auf einen bestimmten Prozentsatz aus der Schenkung. Dieser entspricht ihrem gesetzlichen Pflichtteilsanspruch.

Beispiele für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruch Nießbrauch

Beispiel 1: Der Erblasser verschenkt 5 Jahre vor seinem Tod eine Mietimmobilie im Wert von 100.000 Euro an einen Dritten. Ab diesem Zeitpunkt bezieht dieser auch die Mieteinnahmen. Der gesetzliche Erbteil des Pflichtteilsberechtigten beträgt 1/2. Der Immobilienwert wird wegen der Abschmelzung nur noch zu 50 % also mit 50.000 Euro berücksichtigt. Der gesetzliche Pflichtteil beträgt 1/4 und erhöht sich in dem Fall um 12.500 Euro.

Beispiel 2: Wie Beispiel 1, nur dass es sich bei der Immobilie um das Familienheim des Erblassers handelt und er sich ein umfassendes Nießbrauchsrecht schreiben lässt. Hier läuft die 10-Jahres-Frist nicht und die Immobilie wird mit ihrem vollen Wert berücksichtigt. Damit erhöht sich der Pflichtteilsanspruch hier um 25.000 Euro.

Pflichtteilsergänzungsanspruch Niebrauch

Einführung in den Pflichtteilsergänzungsanspruch

Die rechtliche Grundlage für den Pflichtteilsergänzungsanspruch befindet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§2325 ff. BGB). Er schützt die gesetzlichen Pflichtteilsberechtigten davor, durch Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod beim Erbe benachteiligt zu werden.

Zeitpunkt der Entstehung

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht zum Todeszeitpunkt des Erblassers, wenn der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Tod und der Schenkung erlangt. Der Pflichtteilsberechtigte kann ihn gegenüber den gesetzlichen Erben geltend machen. Schenkungen zu besonderen Anlässen, wie z.B. Geburtstag, Hochzeit etc. in angemessener Höhe werden nicht berücksichtigt.

Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bemisst sich nach dem Wert der Schenkung im Zeitpunkt der Schenkung. Werterhöhungen oder Wertminderungen nach der Schenkung werden nicht berücksichtigt. Allerdings ist im Gesetz eine Abschmelzung des Wertes vorgesehen, je weiter die Schenkung zurückliegt. Pro Jahr, das die Schenkung vom Todeszeitpunkt entfernt ist, werden 10 % des Wertes der Schenkung abgeschmolzen. Schenkungen, die 3 Jahre vor dem Tod gemacht wurden, werden damit nur noch zu 70 % in die Rechnung einbezogen. Der fiktive Wert der Schenkung wird dem Nachlasswert hinzugerechnet, aus dem sich dann der gesetzliche Erbteil und somit auch der Pflichtteilsanspruch berechnen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Frist bei Schenkung an Ehegatten erst mit dem Zeitpunkt der Auflösung der Ehe, also Scheidung, Aufhebung oder Tod zu laufen beginnt. Sind die Eheleute im Zeitpunkt des Todes noch verheiratet, wird der Schenkungswert damit noch zu 100% berücksichtigt, auch wenn die Schenkung bereits 9 Jahre zurückliegt.

Nießbrauch im Erbrecht

Der Nießbrauch ist im Bürgerlichen Gesetzbuch §§ 1030-1090 BGB geregelt. Er gestattet dem Berechtigten die Nutzung und Fruchterziehung einer Sache, während ein anderer Eigentümer ist. Im Erbrecht kann ein Nießbrauch auf verschiedene Arten entstehen, etwa durch Testament oder Schenkung zu Lebzeiten des Erblassers.

Es gibt zwei Hauptarten des Nießbrauchs: den Nießbrauch an beweglichen Sachen und den Nießbrauch an unbeweglichen Sachen wie Grundstücken.

Im Kontext des Erbrechts kann der Erblasser beispielsweise seinem Ehepartner Nießbrauch an der gemeinsamen Immobilie einräumen, um diesem auch nach dem Tod des Erblassers ein Wohnrecht zu gewähren. Der Nießbrauch kann zeitlich begrenzt sein, zum Beispiel bis zum Tod des Nießbrauchsberechtigten, oder lebenslang gelten.

Für den Nießbrauchsberechtigten bedeutet das Recht, dass er das Grundstück oder die Sache nutzen und die Früchte daraus ziehen darf, während der Eigentümer (in der Regel der Erbe) zwar formal Eigentümer bleibt, aber seine Verfügungsbefugnis eingeschränkt ist. Der Nießbrauchsberechtigte muss sich dabei an die Nutzungsbestimmungen halten und kann damit nur eingeschränkt über sein Eigentum disponieren.

Einfluss des Nießbrauchs auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch

Ein Nießbrauch, beispielsweise ein Wohnrecht des Ehegatten in der gemeinsamen Immobilie, hat erheblichen Einfluss auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch:

  • Wertminderung Der Nießbrauch stellt eine Wertminderung der betroffenen Immobilie oder des Vermögens dar, da der Nießbrauchsberechtigte bestimmte Nutzungsrechte hat. Der Eigentümer kann damit aus der Nutzung der Immobilie weniger oder ggf. garkeinen Ertrag erwirtschaften. Ein Dritter wird sich nur zu einem sehr geminderten Kaufpreis für die Immobilie interessieren.
  • 10-Jahres-Frist: Wie bereits dargestellt, werden nur Schenkungen, die innerhalb der 10-Jahres-Frist vor dem Erbfall vollzogen werden, auf Pflichtteile angerechnet und können deshalb auch Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Für den Fall, dass ein Nießbrauch vereinbart wurde, setzt die 10-Jahres-Frist jedoch erst ein, wenn die Nießbrauchsrechte abgelaufen sind oder der Nießbraucher diese nicht mehr nutzt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Nießbrauchsvertrag abgelaufen ist oder der Schenkende verstirbt. Dies wird von der Rechtsprechung so begründet, dass eine tatsächliche Wertüberschreibung erst nach dem Tod des Schenkenden stattfindet, da dieser zu Lebzeiten noch von dessen Vermögenswert profitiert

Einfluss eines Wohnrechts auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch

Das Wohnrecht stellt ebenfalls ein Nutzungsrecht an einer Immobilie dar. Der Unterschied zum Nießbrauch besteht darin, dass das Wohnrecht nur das Recht beinhaltet, eine Immobilie persönlich zu bewohnen, während das Nießbrauchsrecht darüber hinaus das Recht gewährt, auch die Nutzungen aus dem Objekt zu ziehen.

Ob die 10-Jahres-Frist bei der Schenkung zu laufen beginnt, kommt hier maßgeblich darauf an, ob der Erblasser die verschenkte Immobilie auch nach Vertragsschluss noch im Wesentlichen nutzen konnte. Der Bundesgerichtshof hat hierzu folgendes entschieden: Eine Schenkung ist nicht vollzogen und damit beginnt die 10-Jahres-Frist nicht zu laufen, wenn der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nach der Schenkung nicht tatsächlich entbehren muss. Eine Schenkung liegt nur vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen.

Hausverkauf gegen Leibrente als Alternative zur Reduktion des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Beim Hausverkauf gegen Leibrente verkauft der Eigentümer sein Haus oder eine andere Immobilie und erhält im Gegenzug eine regelmäßige Leibrente, die lebenslang oder für einen festgelegten Zeitraum gezahlt wird. Die Höhe der Leibrente wird beim Verkauf vereinbart und richtet sich oft nach dem Wert der Immobilie, dem Alter des Verkäufers und anderen individuellen Faktoren.

Eine Schenkung mit Nießbrauch ermöglicht es dem Erblasser, die Kontrolle über die Immobilie zu behalten und weiterhin Nutzungsrechte zu genießen, während der Beschenkte Eigentümer wird. Bei einem Hausverkauf gegen Leibrente hingegen geht das Eigentum an der Immobilie sofort auf den Käufer über, und der Verkäufer erhält eine regelmäßige Leibrente als Gegenleistung.

Vorteile des Hausverkaufs gegen Leibrente sind unter anderem eine regelmäßige Einkommensquelle für den Verkäufer, die Sicherheit, lebenslang in der Immobilie wohnen zu können, und die Möglichkeit, den Nachlass frühzeitig zu regeln und potenzielle Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden. Zudem kann eine Leibrente steuerliche Vorteile bieten, da sie in der Regel nur teilweise als Einkommen versteuert wird.

Da es sich hierbei nicht um eine Schenkung handelt, können keine Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht werden.

Nachteile können darin bestehen, dass der Verkäufer das Eigentum an der Immobilie verliert und die Leibrente von der Bonität des Käufers abhängt. Zudem kann die Höhe der Leibrente im Vergleich zum Verkehrswert der Immobilie niedriger ausfallen, insbesondere wenn der Verkäufer eine lange Lebenserwartung hat.

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Strategien und Tipps zur Nachlassplanung mit Blick auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch

Eine sorgfältige Nachlassplanung ist entscheidend, um sicherzustellen, dass der Nachlass gemäß den Wünschen des Erblassers verteilt wird und potenzielle Streitigkeiten unter den Erben vermieden werden. Es gibt verschiedene Strategien, die bei der Nachlassplanung berücksichtigt werden können, um die Interessen aller Beteiligten zu wahren und steuerliche sowie rechtliche Risiken zu minimieren.

  • Langfristige Planung: Eine langfristige Nachlassplanung ermöglicht es dem Erblasser, seine Vermögenswerte frühzeitig zu ordnen und gegebenenfalls rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen, um steuerliche und rechtliche Belastungen zu minimieren. Durch eine frühzeitige Planung können auch Schenkungen und Übertragungen zu Lebzeiten strategisch geplant werden, um den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu reduzieren oder ggf. sogar gannz zu vermeiden.
  • Schenkungen: Schenkungen zu Lebzeiten können eine effektive Strategie sein, um Vermögenswerte auf die nächste Generation zu übertragen und gleichzeitig den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu minimieren. Deshalb sollten sie sich rechtzeitig damit beschäftigen, um Pflichtteilsergänzungsansprüche durch frühzeitige Schenkungen zu minimieren oder gar zu verhindern.
  • Pflichtteilsverzicht: Unter bestimmten Umständen können potenzielle Erben auf ihren Pflichtteil verzichten, um die Nachlassplanung des Erblassers zu unterstützen und Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden. Ein Pflichtteilsverzicht kann jedoch nur wirksam sein, wenn alle potenziellen Erben zustimmen und der Verzicht muss notariell beurkundet sein.
  • Berücksichtigung aller potenziellen Erben: Bei der Nachlassplanung ist es wichtig, alle potenziellen Erben angemessen zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass ihre Interessen gewahrt werden. Dies kann bedeuten, dass Vermögenswerte gerecht zwischen den Erben aufgeteilt werden oder dass bestimmte Vorkehrungen getroffen werden, um bestimmte Erben zu unterstützen.
  • Professionelle Beratung: Die Hilfe eines erfahrenen Fachanwalts für Erbrecht oder eines Steuerberaters kann bei der Nachlassplanung von unschätzbarem Wert sein. Ein Fachmann kann den Erblasser bei der Entwicklung einer maßgeschneiderten Nachlassstrategie unterstützen, rechtliche Fragen klären und sicherstellen, dass alle rechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

Insgesamt ist eine sorgfältige Nachlassplanung entscheidend, um den Nachlass effektiv zu verwalten, steuerliche und rechtliche Risiken zu minimieren und sicherzustellen, dass die Wünsche des Erblassers respektiert werden. Durch die Implementierung geeigneter Strategien können potenzielle Erben geschützt und eine reibungslose Nachlassabwicklung ermöglicht werden.

Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Pflichtteilsergänzungsanspruch Niebrauch

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