Pflichtteilsergänzungsanspruch umgehen
Der gesetzliche Pflichtteilsergänzungsanspruch schützt die Pflichtteilsberechtigten, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen hat, die den Nachlass verringern. Er sichert, dass pflichtteilsberechtigte Erben ihren angemessenen Anteil am Nachlass erhalten. Doch es gibt Möglichkeiten, diesen Anspruch zu umgehen oder zu verringern.
- Insbesondere durch eine umsichtige Verteilung des Nachlasses, gezielte Übertragungen ggf. zusammen mit Pflichtteils- oder Erbverzichten, können Streitigkeiten und finanzielle Überraschungen vermeiden.
- Besondere Schwierigkeiten entstehen, wenn der Nachlass zu großen Teilen aus Immobilien besteht. Dieses Vermögen kann meist nicht schnell zu Geld gewandelt werden, so dass die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen zu negativen Überraschungen führen kann.
- Entscheidend ist die rechtzeitige und umsichtige Nachlassplanung. Zeiträume von zehn und mehr Jahren vor dem Tod vereinfachen dies erheblich.
Inhaltsverzeichnis
- Eingabehilfen zum Rechner Pflichtteilsergänzungsanspruch und Umgehung
- Beispiele für Berechnung und Umgehung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
- Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch
- Wann entsteht der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
- Wie hoch ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
- Möglichkeiten zur Umgehung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
- Keine Strategie zur Umgehung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs: Vermögen ins Ausland verlagern
- Besonderheiten bei Ehegatten
- Möglichkeiten zur Verringerung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
Sie wurden enterbt? Pflichtteilsanspruch ohne finanzielles Risiko geltend machen!
- Holen Sie sich Ihr Recht: Eine Enterbung ist in Deutschland nahezu unmöglich. Nur bei schweren Straftaten gegen den Erblasser oder einem notariellen Erbverzicht ist eine Enterbung möglich.
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Eingabehilfen zum Rechner Pflichtteilsergänzungsanspruch und Umgehung
- Wann ist der Erblasser verstorben? Um den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen, ist wichtig, wie viele Jahre zwischen der Schenkung und dem Tod des Erblassers liegen. Geben Sie daher bitte den genauen Todestag des Erblassers ein.
- Handelte es sich um eine Schenkung an den Ehegatten? Bei Schenkungen unter Ehegatten gelten besondere Regeln. Die 10-Jahres-Frist beginnt dann erst mit dem Zeitpunkt der Auflösung der Ehe. Bei Schenkungen an Dritte beginnt die Frist im Zeitpunkt der Schenkung zu laufen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.
- Wann ist die Schenkung erfolgt? Der Zeitpunkt der Schenkung ist wichtig, da mit jedem Jahr, das zwischen der Schenkung und dem Versterben des Erblassers liegt, der Wert der Schenkung um 10 % weniger berücksichtigt wird. Wenn 10 Jahre seit der Schenkung vergangen sind, wird der Wert der Schenkung nicht mehr berücksichtigt.
- Wie hoch war der Wert der Schenkung? Der Wert ist im Zeitpunkt der Schenkung zu berücksichtigen. Nachträgliche Wertsteigerungen oder Wertminderungen werden nicht berücksichtigt.
- Ihre Beziehung zum Erblasser? Ihre Beziehung zum Erblasser ist zur Berechnung der Höhe ihres Anspruchs relevant. Je nachdem, wie sie zum Erblasser standen und welche anderen Abkömmlinge neben Ihnen leben, haben sie Anspruch auf einen bestimmten Prozentsatz aus der Schenkung. Dieser entspricht ihrem gesetzlichen Pflichtteilsanspruch.
Beispiele für Berechnung und Umgehung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
Die Anwendung des Rechners für die Ermittlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs lässt sich am besten durch konkrete Beispiele verdeutlichen:
Beispiel 1: Der Erblasser hat 5 Jahre vor seinem Tod 50.000 Euro an eines seiner beiden Kinder verschenkt. Bei einem gesetzlichen Pflichtteilsanspruch von 50 % würde der Pflichtteil ohne die Schenkung 25.000 Euro mehr betragen. Aufgrund der Schenkung ergibt sich aber nun ein Abschlag. Bei einem Abschlag von 10 % über 5 Jahre sind dies insgesamt 50%. Das bedeutet, dass von den 50.000 Euro Schenkungsvolumen nur noch 25.000 Euro berücksichtigt werden. Bei einem Pflichtteilsanspruch von 50% ergibt dies einen Betrag von 12.500 Euro.
Beispiel 2: Der Erblasser hat mit seinen beiden Kindern eine Vereinbarung geschlossen. Kind 1 erhält 200.000 Euro als Beitrag zum Kauf einer Eigentumswohnung und verzichtet im Gegenzug dafür notariell auf seinen Pflichtteil. Im Testament hat der Erblasser Kind 2 zum Alleinerben eingesetzt. Kind 1 kann keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, da der Erblasser sich zu Lebzeiten mit seinen Kindern über seinen Nachlass geeinigt hat.
Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch stellt sicher, dass pflichtteilsberechtigte Erben trotz zu Lebzeiten des Erblassers getätigter Schenkungen einen fairen Anteil am Nachlass erhalten. Dieser Anspruch tritt in Kraft, wenn der Erblasser innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor seinem Tod Vermögenswerte verschenkt hat und dadurch das Erbe des Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigt wurde.
Er ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, §§ 2325 ff. BGB. Durch diesen Anspruch wird sichergestellt, dass pflichtteilsberechtigte Personen – in der Regel die Kinder, der Ehegatte und unter bestimmten Umständen auch die Eltern des Erblassers – nicht leer ausgehen, wenn der Erblasser wesentliche Teile seines Vermögens verschenkt hat.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch erhöht den Pflichtteil des Berechtigten, indem die verschenkten Vermögenswerte fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet werden. Der Berechtigte erhält einen Anteil an diesen fiktiv hinzugerechneten Vermögenswerten, der seinem gesetzlichen Pflichtteil entspricht.
Wann entsteht der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Voraussetzungen für die Entstehung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sind:
- Schenkung innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht, wenn der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod Schenkungen an Dritte vorgenommen hat. Schenkungen, die länger zurückliegen, werden nicht in die Pflichtteilsergänzungsberechnung einbezogen.
- Geltendmachung durch pflichtteilsberechtigte Erben Pflichtteilsberechtigt sind in der Regel die Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder), Ehegatten und gegebenenfalls die Eltern des Erblassers. Diese Berechtigten können den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, wenn sie durch Schenkungen des Erblassers benachteiligt wurden. Die Berechtigten müssen ihren Anspruch aktiv einfordern und gegebenenfalls beweisen, dass eine Schenkung stattgefunden hat.
- Keine Anrechnung von Gelegenheitsgeschenken: Übliche Gelegenheitsgeschenke, wie etwa Geburtstagsgeschenke oder Geschenke zu anderen Anlässen, die im Rahmen des gesellschaftlich Üblichen und angemessen sind, bleiben bei der Pflichtteilsergänzungsberechnung unberücksichtigt.
Wie hoch ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs richtet sich nach der Differenz zwischen dem tatsächlichen Nachlasswert und dem fiktiven Nachlasswert, der durch Hinzurechnung der Schenkungen ermittelt wird. Dabei wird berücksichtigt, wie lange die Schenkung zurückliegt. Hier sind die wichtigsten Aspekte, die zur Berechnung der Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs relevant sind:
- Ermittlung des fiktiven Nachlasswerts: Zunächst wird der tatsächliche Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls festgestellt. Dieser Wert umfasst alle Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhanden sind. Anschließend werden die Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod vorgenommen hat, fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet.
- Abschmelzungsregelung: Gemäß § 2325 BGB wird der Wert der Schenkung für jedes volle Jahr, das zwischen der Schenkung und dem Erbfall vergangen ist, um 10% reduziert.Beispiel: Wurde die Schenkung drei Jahre vor dem Tod des Erblassers vorgenommen, werden 70% des Schenkungswerts in die Pflichtteilsergänzungsberechnung einbezogen. Nach Ablauf von zehn Jahren wird die Schenkung nicht mehr berücksichtigt.
- Bestimmung des Pflichtteils: Der Pflichtteil selbst beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des pflichtteilsberechtigten Erben.
Beispielrechnung: Der tatsächliche Nachlass beträgt 200.000 Euro. Der Erblasser hat fünf Jahre vor seinem Tod eine Schenkung in Höhe von 100.000 Euro vorgenommen. Diese Schenkung wird zu 50% berücksichtigt, also mit 50.000 Euro. Der fiktive Nachlasswert beträgt somit 250.000 Euro (200.000 Euro + 50.000 Euro). Wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe ohne Testament gesetzlicher Alleinerbe wäre, hätte er einen gesetzlichen Erbteil von 100%. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dieses gesetzlichen Erbteils, also 50% und somit in diesem Fall 125.000€.
Anrechnung früherer Zuwendungen: Zuwendungen, die der pflichtteilsberechtigte Erbe zu Lebzeiten des Erblassers erhalten hat, werden auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet, wenn sie ausdrücklich als Vorausvermächtnis oder als Teil des Pflichtteils vorgesehen waren. Dies verhindert eine doppelte Begünstigung durch die Schenkung und den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Möglichkeiten zur Umgehung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
Es gibt verschiedene rechtliche und strategische Maßnahmen, die ein Erblasser ergreifen kann, um den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu umgehen oder zu minimieren. Hier sind einige Möglichkeiten:
- Pflichtteilsverzicht: Eine Möglichkeit ist der Pflichtteilsverzicht. Das ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten, in dem Letzterer freiwillig auf seinen Pflichtteil oder Teile davon verzichtet. Dieser Vertrag muss notariell beurkundet werden. Der Vorteil liegt in der Rechtssicherheit für den Erblasser und die Erben. Ein Nachteil könnte sein, dass der Verzicht im Nachhinein bereut wird.
- Pflichtteilsstrafklausel: Eine Pflichtteilsstrafklausel kann in ein Testament oder einen Erbvertrag aufgenommen werden. Diese Klausel bestimmt, dass ein Erbe, der seinen Pflichtteil verlangt, bestimmte Nachteile erleidet, etwa eine Herabsetzung seiner Erbquote. Beispielsweise kann eine Klausel festlegen, dass ein Erbe, der seinen Pflichtteil fordert, nur den Pflichtteil und nicht darüber hinausgehende testamentarische Zuwendungen erhält, die er ohne die Geltendmachung erhalten hätte.
- Erbverzicht: Beim Erbverzicht verzichtet der Berechtigte nicht nur auf den Pflichtteil, sondern auf sein gesamtes Erbrecht. Dieser Verzicht muss ebenfalls notariell beurkundet werden. Der Erbverzicht bietet umfassendere Sicherheit für den Erblasser, dass keine späteren Ansprüche geltend gemacht werden. Dieser muss wohl überlegt sein. Wenn der Erbe notariell verzichtet, kann er dies nicht mehr nachträglich rückgängig machen. Es ist eine endgültige Entscheidung.
- Pflichtteilsentzug: Der Entzug des Pflichtteils ist nur in extremen Fällen möglich, beispielsweise bei schweren Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser. Die Gründe müssen im Testament detailliert dargelegt und rechtlich haltbar sein. Zu den möglichen Gründen zählen:
- Tötungsversuch: Der Pflichtteilsberechtigte hat versucht, den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person zu töten.
- Schwere Straftaten: Der Pflichtteilsberechtigte hat eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person begangen, beispielsweise Körperverletzung oder Freiheitsberaubung.
- Schwerwiegende Verletzung familienrechtlicher Pflichten: Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem Erblasser seine familienrechtlichen Pflichten grob vernachlässigt, beispielsweise durch verweigerte Unterhaltsleistungen.
- Vermögensverbrechen: Der Pflichtteilsberechtigte hat den Erblasser böswillig vorsätzlich um erhebliche Vermögenswerte gebracht.
- Schenkung an Dritte: Eine Schenkung an Dritte (also nicht pflichtteilsberechtigte Personen) kann den Nachlass verringern, der für den Pflichtteil zur Verfügung steht. Dies ist jedoch nur effektiv, wenn die Schenkung mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgt ist, da sie sonst in die Pflichtteilsergänzungsberechnung einfließt.
- Pflichtteil anrechnen: Schenkungen können so gestaltet werden, dass sie bereits zu Lebzeiten als Teil des Pflichtteils angesehen werden. Dies muss klar und ausdrücklich vereinbart und dokumentiert werden. Dies kann in einem notariellen Vertrag festgehalten werden, in dem beide Parteien bestätigen, dass die Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet wird.
- Verkauf gegen Leibrente: Anstatt eine Schenkung vorzunehmen, kann der Erblasser Vermögenswerte verkaufen und im Gegenzug eine Leibrente erhalten. Dies reduziert den Nachlass und stellt sicher, dass der Erblasser finanziell abgesichert ist. Der Vorteil liegt in der Absicherung des Lebensunterhalts des Erblassers, der Nachteil in der Komplexität der vertraglichen Gestaltung und möglichen steuerlichen Impliktionen.
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Keine Strategie zur Umgehung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs: Vermögen ins Ausland verlagern
Mit der Einführung der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) im Jahr 2015 ist die Verlagerung des Vermögens ins Ausland keine effektive Methode mehr, um den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu umgehen. Die EuErbVO sieht vor, dass für das gesamte Vermögen das Recht des Staates anwendbar ist, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder dessen Recht er gewählt hat. Dies bedeutet, dass Schenkungen ins Ausland nach wie vor dem deutschen Erbrecht unterliegen können.
Besonderheiten bei Ehegatten
Bei Schenkungen zwischen Ehegatten beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit dem Ende der Ehe. Dies bedeutet, dass Schenkungen an den Ehepartner, die während der Ehe erfolgen, unabhängig vom Zeitpunkt der Schenkung vollständig in die Pflichtteilsergänzungsberechnung einfließen können, wenn die Ehe durch Tod endet. Endet die Ehe durch Scheidung oder Aufhebung, beginnt die 10-Jahres Frist im Zeitpunkt der Auflösung zu laufen.
Möglichkeiten zur Verringerung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
Eine sorgfältige und langfristige Nachlassplanung ist essenziell, um den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu umgehen. Hierbei können frühzeitige Schenkungen und vertragliche Vereinbarungen, wie Pflichtteilsverzichte, gezielt eingesetzt werden. Durch frühzeitige Schenkungen kann die 10-Jahres-Abschmelzungsfrist genutzt werden, um den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu verringern oder ganz zu vermeiden. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass die Schenkung rechtzeitig und vollständig erfolgt.
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