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Erbrecht entschlüsselt: gesetzliche Erbfolge für Laien

Foto Dr. jur. Stephan Seitz
Autor:
15. Februar 2025
Ihre Lesezeit: 3 Minuten
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Icon Gesetzliche ErbfolgeDie schnelle Antwort

Die gesetzliche Erbfolge ist ein komplexes und häufig missverstandenes Thema. In diesem Beitrag fokusiere ich auf die Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge in Deutschland und versuche, sie verständlich zu machen. Ich werde die verschiedenen Ordnungen der Erbfolge, die Rolle von Testamenten und die Rechte von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern betrachten.

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Gesetzliche Erbfolge vs. Testamentarische Erbfolge

Grundsätzlich unterscheidet man in Deutschland zwischen der gesetzlichen und der testamentarischen Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge kommt zur Anwendung, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat oder wenn das Testament unwirksam ist. In diesem Fall regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Verteilung des Nachlasses. Nutzen Sie meinen Erbrechner.

Die testamentarische Erbfolge hingegen kommt zur Anwendung, wenn der Erblasser ein rechtsgültiges Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat. In diesem Fall geht der Wille des Erblassers der gesetzlichen Erbfolge vor.

Die Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist in verschiedene Ordnungen unterteilt. Hierbei handelt es sich um eine Rangordnung der Erben, die bestimmt, wer in welcher Reihenfolge erbt. Die Ordnungen sind wie folgt:

  • Erste Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel usw.)
  • Zweite Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen, Nichten usw.)
  • Dritte Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen usw.)
  • Vierte Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  • Fernere Ordnungen: Weitere Vorfahren und deren Abkömmlinge

Der Pflichtteil

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Erbe, der bestimmten Personen zusteht. Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören die Abkömmlinge des Erblassers, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers, sofern sie zur gesetzlichen Erbfolge berufen sind. Nutzen Sie meinen Pflichtteilsrechner!

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist grundsätzlich in Geld zu leisten. Ein Anspruch auf den Pflichtteil besteht jedoch nur, wenn der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

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Die Erbengemeinschaft

Wenn mehrere Personen zur gesetzlichen Erbfolge berufen sind, entsteht eine sogenannte Erbengemeinschaft. In einer Erbengemeinschaft verwaltet jeder Miterbe den Nachlass gemeinschaftlich, und es bedarf grundsätzlich der Zustimmung aller Miterben bei wesentlichen Entscheidungen. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft haften gemeinschaftlich für Nachlassverbindlichkeiten und müssen gemeinsam über die Aufteilung des Erbes entscheiden.

Die Erbengemeinschaft kann durch eine einvernehmliche Teilungsvereinbarung oder, falls keine Einigung erzielt werden kann, durch eine gerichtliche Auseinandersetzung beendet werden. Bei einer Teilungsvereinbarung einigen sich die Miterben auf die Verteilung des Nachlasses, während bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung das Gericht die Aufteilung des Erbes vornimmt.

Kommt es zum Streit in der Erbengemeinschaft, gibt Ihnen mein Prozesskostenrechner Orientierung zu möglichen Anwalts- und Gerichtskosten.Gesetzliche Erbfolge

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers hat neben den Verwandten der oben genannten Ordnungen ebenfalls einen Anspruch auf einen Teil des Erbes. Die Höhe des Erbteils hängt vom Güterstand der Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie von der Anzahl und Ordnung der anderen Erben ab.

  • Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung 1/2 des Nachlasses und neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern 3/4 des Nachlasses.
  • Im Güterstand der Gütertrennung erbt der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung 1/2 des Nachlasses und neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern ebenfalls 3/4 des Nachlasses.
  • Im Güterstand der Gütergemeinschaft erbt der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung 1/4 des Nachlasses und neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern 1/2 des Nachlasses.

Ausschlagung der Erbschaft

Ein Erbe kann die Erbschaft ausschlagen, wenn er dies innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung erklärt. Die Ausschlagung erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht und kann nicht rückgängig gemacht werden.

Die Gründe für eine Ausschlagung können vielfältig sein, beispielsweise wenn der Nachlass überschuldet ist oder wenn der Erbe aus persönlichen Gründen nicht erben möchte. Durch die Ausschlagung wird der Erbe so behandelt, als hätte er von vornherein nicht zur Erbfolge gehört. Die Erbschaft fällt dann an den nächsten in der gesetzlichen Erbfolge berufenen Erben.

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