Online-Rechner Aktualisiert 04.09.2026 11 Min Lesezeit

Prozesskosten Vergleich berechnen: Urteil oder Vergleich

FÜR ANWÄLTE · STEUERBERATER · IMMOBILIENPROFIS · FINANZPROFIS
Online-Rechner kostenfrei in Ihre Webseite einbinden
Mehr Mehrwert. Mehr Verweildauer. Mehr Leads. In wenigen Minuten integriert — Whitelabel-fähig, ohne Lizenzgebühren.
Mehr erfahren
Schnelle Antwort · 30 Sekunden
  • Wer verliert, zahlt alles: Bei einem Urteil trägt die unterlegene Partei in der Regel sämtliche Prozesskosten. Das betrifft die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten und die der Gegenseite.
  • Ein Vergleich ist meist günstiger: Anwalts- und Gerichtskosten fallen bei einem Vergleich niedriger aus als bei einem vollständigen Gerichtsverfahren. Zusätzlich entfällt das Risiko, am Ende die komplette Rechnung der Gegenseite zu übernehmen.
  • Ein Urteil ist nicht planbar: Trotz guter Argumente lässt sich der Ausgang eines Gerichtsverfahrens nie sicher vorhersagen. Ein Vergleich dagegen gibt beiden Seiten Kontrolle über das Ergebnis.
  • Nur ein Urteil zählt für die Zukunft: Ein gerichtliches Urteil kann als Präzedenzfall für ähnliche Fälle dienen. Ein Vergleich schafft dagegen keine solche Wirkung für spätere Streitigkeiten.
  • Vergleiche bleiben privat, Urteile nicht: Gerichtsverfahren sind in der Regel öffentlich, ein Vergleich kann dagegen vertraulich bleiben. Das schützt sensible oder geschäftliche Details vor unerwünschter Aufmerksamkeit.
Icon Kosten Vergleich berechnen
Online-Rechner kostenfrei einbinden Mehr erfahren
In diesem Artikel
Abschnitt 1 von 9

Was berechnet der Prozesskostenrechner?

Ein Vergleichsangebot vor Gericht wirft für die meisten Beteiligten sofort die Frage auf, ob es finanziell besser abschneidet als ein durchgezogenes Urteil. Der RECHNER.APP Prozesskostenrechner beantwortet genau diese Frage: Er ermittelt Gerichts- und Anwaltskosten für beide Wege getrennt aus dem Streitwert und stellt sie einander gegenüber, sodass aus einer vagen Einschätzung eine Zahl wird. Der Unterschied zwischen Urteil und Vergleich ist dabei kein Bauchgefühl, sondern eine Folge unterschiedlicher Gebührensätze bei Gericht und Anwalt – und genau diesen Unterschied macht der Prozesskostenrechner in Euro sichtbar, statt ihn nur zu behaupten.

Genutzt wird der Prozesskostenrechner typischerweise in zwei Situationen, die zeitlich weit auseinanderliegen können. Die eine entsteht mitten im Verfahren, wenn ein Vergleichsangebot auf dem Tisch liegt und über Annahme oder Ablehnung entschieden werden muss. Die andere liegt vor jeder Klageerhebung, wenn lediglich das grundsätzliche Kostenrisiko abgeschätzt werden soll. In beiden Fällen bestimmen Streitwert, gewählter Verfahrensablauf, Instanz und der zu erwartende Verfahrensausgang die Höhe der Gebühren – der Streitwert bezeichnet dabei den wirtschaftlichen Wert des Streitgegenstands und bildet die Grundlage jeder Gebührenberechnung. Werden diese Werte eingegeben, liefert der Prozesskostenrechner eine belastbare Schätzung, bevor überhaupt eine Entscheidung ansteht, und ersetzt damit das Abwägen nach Gefühl durch eine nachvollziehbare Rechnung.

Sie haben ein rechtliches Anliegen oder benötigen einen Anwalt?

Klugo

Mein Partner KLUGO verhilft Ihnen zu Ihrem Recht! Mit individuellen rechtlichen Lösungen und der persönlichen Beratung beim Rechtsexperten werden Ihre Fragen geklärt. Sie erfahren, welche Chancen und Risiken bestehen. Auf Wunsch können Sie den Rechtsanwalt im Anschluss direkt beauftragen.
  • Soforthilfe bei Rechtsfragen: Ihre Situation, Ihre Chancen und Ihre Risiken
  • Beratung durch erfahrene Anwälte & Rechtsexperten
  • Ortsunabhängig, persönlich und digital
Abschnitt 2 von 9

Welche Eingaben und Ergebnisse liefert der Prozesskostenrechner?

Der Prozesskostenrechner verlangt fünf Eingaben: Streitwert, Verfahrensablauf (außergerichtlich, gerichtlich oder gesamthaft), Instanz, Verfahrensausgang und die Anzahl beteiligter Mandanten. Aus diesen Werten berechnet er die voraussichtlichen Gesamtkosten des Verfahrens für beide Seiten zusammen, aufgeschlüsselt nach Gerichts- und Anwaltsgebühren. Jedes Feld entspricht einer gesetzlich vorgesehenen Stellschraube: Der Streitwert bestimmt die anwendbare Gebührentabelle, die Instanz legt die Anzahl der Gebührentatbestände fest, und der Verfahrensausgang steuert den Gebührensatz.

Die Eingaben im Prozesskostenrechner

Vier Felder speisen die Berechnung.

  • Streitwert: Der Euro-Betrag des Verfahrens ohne Dezimalstellen bestimmt die anwendbare Gebührentabelle. Typische Werte liegen zwischen 1.000 und 10.000 Euro bei privaten Streitigkeiten, bei Wirtschafts- oder Erbrechtsstreitigkeiten oft über 100.000 Euro. Fehlt ein klarer Anhaltspunkt, gilt bei nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeiten ein Regelstreitwert von 5.000 Euro.
  • Verfahrensablauf: Die Auswahl zwischen "Nur außergerichtlich", "Nur gerichtlich" und "Gesamthaft" bestimmt, ob nur Anwaltskosten für Beratung und Verhandlung, nur ein Klageverfahren ohne Vorstadium oder außergerichtliche Tätigkeit mit anschließendem Gerichtsverfahren berechnet wird.
  • Mehrere Mandanten: Diese Angabe zeigt, ob auf einer oder beiden Seiten mehrere Personen beteiligt sind, eine Streitgenossenschaft. Bei Ja folgt die Frage nach der genauen Anzahl je Seite, denn sie entscheidet über die Mehrvertretungserhöhung (§ 7 RVG) – einen Gebührenzuschlag, wenn ein Anwalt mehrere Mandanten in einer Sache vertritt.
  • Verfahrensausgang: Die Auswahl zwischen Urteil und Vergleich verändert den Gebührensatz spürbar. Ein Urteil und ein Vergleich führen nach RVG Vergütungsverzeichnis (VV Teil 3) und GKG Kostenverzeichnis zu unterschiedlichen Gebührenhöhen, wobei ein Vergleich zusätzlich eine Einigungsgebühr für den Anwalt auslöst.
  • Instanz: Die Auswahl zwischen erster, zweiter und dritter Instanz legt fest, wie viele Gebührentatbestände addiert werden. Jede weitere Instanz erzeugt eigene Gerichts- und Anwaltsgebühren nach dem GKG Kostenverzeichnis.

Die Ergebnisse im Prozesskostenrechner

Der Prozesskostenrechner liefert als Ergebnis die voraussichtlichen Gesamtkosten des Verfahrens für beide Seiten zusammen. Die Summe bündelt Gerichtskosten und Anwaltskosten aus dem gewählten Szenario zu einem einzigen Euro-Betrag.

  • Gesamtkosten: Diese Zahl in Euro addiert Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren für die gewählte Kombination aus Streitwert, Instanz und Verfahrensausgang. Die Zahl beantwortet die Frage nach der finanziellen Gesamtbelastung beider Seiten, die ein Verfahren voraussichtlich verursacht.
Vor Eingabe des Streitwerts prüfen, ob eine bezifferte Forderung, ein Vertragswert oder ein Immobilienwert vorliegt. Der Regelstreitwert von 5.000 Euro dient nur als Notlösung, wenn ein solcher Anhaltspunkt fehlt.

Abschnitt 3 von 9

Welche Angaben braucht die Kostenberechnung im Detail?

Tritt der Fall ein, dass Streitwert und Verfahrensdaten eines Rechtsstreits nicht eindeutig feststehen, bleibt jede Kostenschätzung ungenau – die ausgegebene Zahl wirkt dann plausibel, ist es aber nicht. Erst wenn die eigenen Verfahrensdaten den passenden Eingabefeldern zugeordnet werden, entspricht das Ergebnis der tatsächlich zu erwartenden Kostenlage. Jedes Feld bildet dabei keinen beliebigen Wert ab, sondern einen gesetzlich verankerten Faktor der Gebührenberechnung nach RVG und GKG. Wer den eigenen Fall diesen Faktoren korrekt zuordnet, erhält eine Rechnung, die sich später am tatsächlichen Kostenbescheid messen lässt – eine Fehlzuordnung dagegen bleibt unsichtbar, bis die echte Rechnung kommt.

Streitwert und Instanz als zentrale Angaben

Zwei Angaben bestimmen maßgeblich die Höhe der berechneten Kosten:

  • Streitwert: Er legt fest, welche Gebührentabelle für Anwalts- und Gerichtskosten anzuwenden ist, und bildet damit die Bezugsgröße der gesamten Berechnung nach § 3 ZPO.
  • Instanz: Die Instanz bestimmt, wie viele Gebührentatbestände zusätzlich zur ersten Instanz hinzukommen, denn jede weitere Instanz löst nach dem Vergütungsverzeichnis Teil 3 des RVG eigene Gebühren aus.

Wie genau sich Streitwert und Instanz auf die Gebührenhöhe auswirken – etwa durch die degressive Staffelung oder durch je Instanz addierte Gebühren –, rechnet Kapitel 6 im Detail vor. Für die Eingabe in den Rechner zählt zunächst nur, dass beide Werte korrekt aus den eigenen Unterlagen stammen: Ein falscher Streitwert verschiebt die gesamte Gebührentabelle, eine falsche Instanz verändert die Anzahl der angesetzten Gebühren – beide Fehler wirken sich unterschiedlich aus, lassen sich aber gleichermaßen vermeiden, wenn die Angaben direkt aus Klageschrift oder Verfahrensakte übernommen werden.

Werden Streitwert und Instanz nicht sorgfältig aus den eigenen Verfahrensunterlagen abgelesen, sondern grob geschätzt, weicht das Ergebnis nicht nur geringfügig, sondern strukturell vom späteren Kostenbescheid ab. Der Streitwert lässt sich meist aus der Klageschrift oder dem Mahnbescheid ablesen, die Instanz ergibt sich unmittelbar aus dem Verfahrensstand – beide Angaben sind damit keine Schätzwerte, sondern Fakten aus der eigenen Akte.

Eine falsch gewählte Instanz kann die berechneten Kosten erheblich erhöhen, ohne dass der Streitwert fehlerhaft wäre. Wird versehentlich die Berufungsinstanz statt der ersten Instanz angesetzt, addieren sich eigenständige Gebührentatbestände, und das Ergebnis wirkt überhöht, obwohl die Grundangabe korrekt war.

Persönlicher Experten-Tipp
Die wenigsten kalkulieren, dass ein Urteil in erster Instanz nicht unbedingt das letzte Wort ist — Berufung oder Revision verdoppeln und verdreifachen das Kostenrisiko schnell, weil in jeder Instanz neue Gerichts- und Anwaltsgebühren nach RVG und GKG anfallen. Wer siegessicher in den Prozess geht, unterschätzt oft, dass bei Niederlage nicht nur die eigenen, sondern auch die kompletten gegnerischen Kosten zu zahlen sind. Ein Vergleich kappt genau dieses Instanzenrisiko und macht die Kosten von Anfang an planbar — deshalb lohnt sich die Verhandlungsbereitschaft meist schon vor der ersten mündlichen Verhandlung.
Foto Dr. jur. Stephan Seitz, JuristDr. jur. Stephan Seitz · Jurist · Gründer RECHNER.APP
Abschnitt 4 von 9

Was unterscheidet ein Urteil rechtlich von einem Vergleich?

Urteil und Vergleich gelten oft als zwei gleichwertige Varianten desselben Verfahrensendes, austauschbar bis auf die Form. Tatsächlich entscheidet sich mit der Wahl, welche Kostenregeln greifen: Ein Urteil ist die hoheitliche Entscheidung des Gerichts nach Prüfung von Sach- und Rechtslage, ein Vergleich dagegen eine vertragliche Einigung der Parteien, die nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ebenso vollstreckbar ist wie ein Urteil. Beide Wege beenden den Rechtsstreit, doch sie entstehen grundverschieden – das Gericht entscheidet, die Parteien einigen sich. Aus diesem Unterschied im Zustandekommen folgt eine unterschiedliche Kostenfolge, die sich erst im Detail der folgenden Abschnitte zeigt.

Der gerichtliche Vergleich als eigenständiger Verfahrensweg

Der gerichtliche Vergleich ist kein Nebenprodukt des Verfahrens, sondern ein eigenständiger Weg, es zu beenden. Geschlossen werden kann er vor, während oder nach der mündlichen Verhandlung – sobald er protokolliert ist, entfaltet er dieselbe Durchsetzungskraft wie ein Urteil. Ein verbreiteter Irrtum hält den Vergleich für ein bloßes Versprechen ohne rechtliche Bindung. Richtig ist: Ein protokollierter Vergleich ist ein Vollstreckungstitel – eine Urkunde, aus der sich die Zwangsvollstreckung betreiben lässt –, genau wie ein Urteil. Weil der Vergleich auf einer Übereinkunft beider Seiten beruht statt auf einer richterlichen Entscheidung, bleibt er inhaltlich flexibler, ohne an rechtlicher Durchschlagskraft einzubüßen.

Das Urteil als hoheitliche Entscheidung

Ein Urteil ist die formelle, bindende Entscheidung des Gerichts, die nach Prüfung von Sach- und Rechtslage ergeht – meist nach mündlicher Verhandlung und, wo nötig, nach Beweisaufnahme. Anders als beim Vergleich entscheidet hier ein Richter unabhängig von den Vorstellungen der Parteien. Diese Unabhängigkeit schafft hohe Rechtssicherheit: Das Ergebnis ist nicht verhandelbar und bindet beide Seiten gleichermaßen, unabhängig davon, ob sie mit dem Ausgang einverstanden sind.

Vor- und Nachteile eines Urteils

Ein Urteil bringt Rechtssicherheit und Vollstreckbarkeit mit sich, verlangt dafür aber einen Preis. Die Kosten liegen höher als bei einer Einigung, das Verfahren zieht sich oft über Monate, und der Ausgang der Beweisaufnahme steht im Voraus nie fest. Weil die unterlegene Partei in der Regel sämtliche Kosten beider Seiten trägt, wächst das finanzielle Risiko mit Dauer und Komplexität des Verfahrens. Beim Vergleich entfällt dieser Druck, da die Kostenlast dort bereits vorab ausgehandelt wird.

Zustandekommen und Bindungswirkung des Vergleichs

Ein Vergleich entsteht durch Verhandlung zwischen den Parteien, häufig unter Beteiligung ihrer Anwälte, und nicht durch richterlichen Spruch. Diese Freiheit erlaubt Lösungen, die ein Gericht so nicht anbieten könnte – solange beide Seiten zustimmen. Sobald der Vergleich gerichtlich protokolliert ist, entfaltet er dieselbe Bindungswirkung wie ein Urteil und lässt sich ohne weiteres Erkenntnisverfahren vollstrecken. Die Gegenüberstellung der zentralen Merkmale macht den Unterschied greifbar:

MerkmalUrteilVergleich
ZustandekommenRichterliche Entscheidung nach Prüfung von Sach- und RechtslageEinigung der Parteien durch Verhandlung
BindungswirkungRechtskräftig und für beide Parteien bindendBindend nach gerichtlicher Protokollierung
KostentragungUnterlegene Partei trägt Kosten beider SeitenKostenverteilung wird zwischen den Parteien ausgehandelt
VollstreckbarkeitVollstreckbar nach Rechtskraft, häufig bereits vorher vorläufig vollstreckbarVollstreckbar als Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Zum Weiterlesen

Kosten Vergleich berechnen: Meine weiteren Artikel

Abschnitt 5 von 9

Wie wird der Streitwert für die Kostenberechnung ermittelt?

Wer die Kostenfolge eines Rechtsstreits falsch einschätzt, hat in aller Regel schon beim Streitwert danebengelegen. Sowohl Gerichtsgebühren als auch Anwaltshonorar staffeln sich nach dieser einen Bezugsgröße, dem in Euro bemessenen wirtschaftlichen Interesse am Streitgegenstand. Festgesetzt wird der Wert vom Gericht nach freiem Ermessen; § 3 ZPO gibt dafür den Rahmen vor, ohne eine starre Formel vorzuschreiben. Weil diese Festsetzung die anwendbare Gebührentabelle bestimmt, wirkt sich jede Abweichung im Streitwert auf sämtliche nachfolgenden Berechnungen aus. Ein zu niedrig oder zu hoch angesetzter Wert verschiebt nicht nur eine einzelne Zahl, sondern das gesamte Kostengerüst des Verfahrens. Wer den Streitwert zu Beginn eines Verfahrens nicht sorgfältig einschätzt, unterschätzt damit auch das eigene Kostenrisiko, denn jede spätere Korrektur der Festsetzung wirkt sich rückwirkend auf Gerichts- und Anwaltsgebühren aus. Wie hoch dieser Wert im Einzelfall ausfällt, hängt maßgeblich von der Verfahrensart ab, denn das Gesetz misst das wirtschaftliche Interesse bei einer bezifferten Forderung anders als bei einem Feststellungsantrag.

Ermittlung des Streitwerts nach Verfahrensart

Bei einer bezifferten Geldforderung fällt die Ermittlung einfach aus: Der Streitwert entspricht regelmäßig dem eingeklagten Betrag, ohne Abschlag oder Aufschlag. Anders liegt der Fall bei einer Feststellungsklage – einer Klage, die nur die Klärung eines Rechtsverhältnisses verlangt, kein Leistungsurteil. Weil hier kein unmittelbarer Zahlungsanspruch tituliert wird, bewertet die Rechtsprechung das wirtschaftliche Interesse geringer als bei einer vollen Zahlungsklage und nimmt üblicherweise einen Abschlag von 20 Prozent vor. Dieser Abschlag schlägt sich direkt in einem niedrigeren Streitwert nieder und damit in niedrigeren Gebühren, denn die Gebührentabellen rechnen ausschließlich mit dem festgesetzten Wert, unabhängig von der Klageart. Fällt der Abschlag im Einzelfall geringer aus, weil die Feststellungsklage inhaltlich nahe an eine Zahlungsklage heranreicht, steigt der Streitwert und mit ihm die Gebührenlast entsprechend an; der Abschlag von 20 Prozent bildet insofern den üblichen, aber keinen zwingenden Wert ab. Für die Kostenberechnung zählt allein der vom Gericht festgesetzte Wert, nicht die subjektive Einschätzung der Parteien zum wirtschaftlichen Interesse.

Ein Darlehen über 40.000 Euro steht im Streit, wobei nur die Feststellung eines Rückzahlungsanspruchs verlangt wird, nicht die Zahlung selbst. Wirtschaftlich bewertet wird der volle Nennbetrag der Forderung, also 40.000 Euro. Nach Abzug des für Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20 Prozent setzt das Gericht den Streitwert auf 32.000 Euro fest. Bei einer vollen Zahlungsklage über 40.000 Euro läge der Streitwert entsprechend höher und die Gebühren fielen deutlich stärker aus.

Abschnitt 6 von 9

Wie werden Gerichts- und Anwaltskosten aus dem Streitwert berechnet?

Steht der Streitwert eines Verfahrens fest, ergeben sich daraus zwei getrennte Rechnungen – eine für das Gericht, eine für den Anwalt. Beide Gesetze, das Gerichtskostengesetz und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, greifen auf eine nach Streitwert gestaffelte Gebührentabelle zurück; die Gebühr entsteht durch Multiplikation eines Gebührensatzes mit dem tabellarisch hinterlegten Wert. Wie viele solcher Gebühren am Ende zusammenkommen, bestimmt die Anzahl der anfallenden Gebührentatbestände – etwa Verfahrensgebühr und Terminsgebühr beim Anwalt, die je nach Verfahrensverlauf einzeln oder mehrfach entstehen.

Gebührenberechnung nach RVG und GKG

Die Gerichtsgebühr ergibt sich als Vielfaches einer Grundgebühr, die das GKG-Kostenverzeichnis dem jeweiligen Streitwert zuordnet. Gerichtskosten und Anwaltskosten werden dabei unabhängig voneinander berechnet, auch wenn beide denselben Streitwert als Ausgangspunkt nehmen. Beim Anwalt entstehen parallel dazu Verfahrens- und Terminsgebühren nach der RVG-Tabelle; die Terminsgebühr ist dabei die Anwaltsgebühr für die Teilnahme an einem Gerichtstermin. Beide Tabellen sind degressiv gestaffelt: Ein doppelt so hoher Streitwert führt deshalb nicht zu doppelt so hohen Gebühren, sondern zu einem unterproportionalen Anstieg. Diese Systematik gilt für Gerichts- und Anwaltsgebühren gleichermaßen, weshalb sich die Gesamtkosten stets aus zwei Bausteinen zusammensetzen.

Gesamtkosten = (Gerichtsgebühr nach GKG-Tabelle × Gebührensatz) + (Anwaltsgebühr nach RVG-Tabelle × Anzahl Gebührentatbestände je Partei)

Der Gebührensatz vervielfacht dabei die tabellarisch festgelegte Gerichtsgebühr, während sich die Anwaltskosten zusätzlich nach der Zahl der je Partei anfallenden Gebührentatbestände richten – aus beiden Teilbeträgen ergibt sich die Gesamtsumme. Diese Formel liefert damit die Verfahrenskosten beider Seiten zusammen, nicht die spätere Eigenbelastung einer einzelnen Partei; wie viel davon eine Partei tatsächlich selbst trägt, bestimmen erst die in den folgenden Kapiteln behandelte Kostenquote und gegebenenfalls die Prozesskostenhilfe.

Gebührenstaffel je nach Instanz

Zur Höhe der Gebühren tritt die Instanz als zweiter Faktor hinzu. Für jede weitere Instanz – Berufung oder Revision – sieht das RVG eigenständige Verfahrens- und Terminsgebühren vor, unabhängig davon, was in der vorherigen Instanz bereits abgerechnet wurde. Jede Instanz stellt gebührenrechtlich ein eigenes Verfahren mit eigenem Streitstoff dar; das Vergütungsverzeichnis Teil 3 des RVG knüpft die Gebühren deshalb an die jeweilige Instanz, nicht an das Verfahren als Ganzes. Wer ein Verfahren durch mehrere Instanzen führt, addiert damit mehrfach anfallende Gebührensätze zur Gesamtsumme. Mit jeder zusätzlich einbezogenen Instanz steigen die Gesamtkosten spürbar, weil bereits entstandene Gebühren nicht angerechnet oder ersetzt werden.

Jede zusätzliche Instanz löst eigenständige Gebühren aus, unabhängig davon, was in der vorherigen Instanz bereits abgerechnet wurde. Eine Berufung beginnt gebührenrechtlich bei null, obwohl der Streitstoff unverändert bleibt – die Kosten der ersten Instanz entfallen dadurch nicht, sie kommen hinzu.

Abschnitt 7 von 9

Wie lässt sich der Kostenvergleich zwischen Vergleich und Urteil berechnen?

Ein Vergleich gilt bei vielen Beteiligten als grundsätzlich kostenneutrale Lösung, weil beide Seiten ohnehin Zugeständnisse machen. Tatsächlich sinkt bei einem Vergleich vor allem die Gerichtsgebühr erheblich – von der dreifachen Gebühr bei einem Urteil in erster Instanz auf die einfache Gebühr –, während beim Anwalt zugleich eine zusätzliche Gebühr für das Zustandekommen der Einigung entsteht. Erst die Gegenüberstellung beider Positionen zeigt, wie sich die Kosten eines Vergleichs gegenüber einem durchgezogenen Urteil berechnen lassen und ob sich die Einigung tatsächlich auszahlt.

Gebührenermäßigung beim gerichtlichen Vergleich Kosten berechnen

Der zentrale Hebel liegt in der Gerichtsgebühr: Nach Nr. 1211 des GKG-Kostenverzeichnisses ermäßigt sich diese bei einem Vergleich auf das 1,0-fache, während sie bei einem Urteil in erster Instanz mit dem 3,0-fachen Satz zu Buche schlägt. Der Gesetzgeber setzt damit einen spürbaren Anreiz, einen Rechtsstreit einvernehmlich zu beenden statt bis zum Urteil durchzuziehen. Auf Anwaltsseite entsteht im Gegenzug die Einigungsgebühr, eine zusätzliche Gebühr für das Zustandekommen des Vergleichs. Diese Gebühr schmälert den Effekt der reduzierten Gerichtskosten, hebt ihn aber in der Regel nicht vollständig auf. Nur wer für den gerichtlichen Vergleich die Kosten sorgfältig berechnet, erkennt den tatsächlichen Nettovorteil gegenüber dem Urteil.

Bei einem Streitwert von 30.000 Euro beträgt die Gerichtsgebühr im Urteil erster Instanz das 3,0-fache der Grundgebühr, im Vergleich nur das 1,0-fache der Grundgebühr – eine deutliche Differenz zugunsten der Einigung.

Gleichzeitig löst der Vergleich beim Anwalt eine zusätzliche Einigungsgebühr aus, die einen Teil dieser Ersparnis wieder auffrisst.

Ohne die Ermäßigung nach GKG Nr. 1211 bliebe der Vergleich trotz Einigungsgebühr nicht günstiger als das Urteil. Erst das Zusammenspiel aus ermäßigter Gerichtsgebühr und zusätzlicher Einigungsgebühr entscheidet, wie hoch der tatsächliche Kostenvorteil im Einzelfall ausfällt.

KostenpositionUrteil (1. Instanz)Vergleich
Gerichtsgebühr3,0-fache Gebühr1,0-fache Gebühr
AnwaltsgebührVerfahrens- und TerminsgebührVerfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr

Vor- und Nachteile eines Vergleichs

Der Kostenvorteil ist nicht der einzige Vorteil eines Vergleichs. Weil die Einigung auf gegenseitigem Einverständnis beruht statt auf einer richterlichen Entscheidung, sparen die Parteien zugleich Zeit: Ein Vergleich lässt sich häufig binnen weniger Verhandlungsrunden erzielen, während ein Urteil erst nach vollständiger Beweisaufnahme ergeht. Hinzu kommt Gestaltungsspielraum – die Parteien können Details vertraulich regeln, die in einem öffentlichen Urteil offenlägen, und das Risiko eines unvorhersehbaren Urteilsspruchs entfällt vollständig. Diesem Gewinn steht ein Kompromiss gegenüber: Keine Seite erhält vollständig, was ursprünglich gefordert war. Wer die Kosten des Vergleichs realistisch berechnen will, sollte deshalb auch den Verfahrenszeitpunkt einbeziehen. Wie stark dieser Effekt vom Verfahrenszeitpunkt abhängt, zeigt Kapitel 8 im Detail.

Warum der Vergleich nicht kostenneutral ist

Ohne ausdrückliche Regelung im Vergleichstext gilt die Kostenaufhebung als Standardfall: Nach § 98 ZPO trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten anteilig selbst, sobald die Parteien keine abweichende Verteilung vereinbaren. Diese automatische Aufhebung ist der Grund, warum ein Vergleich reduzierte, aber niemals verschwindende Kosten erzeugt. Wer die Kostenfrage im Vergleichstext übergeht, überlässt die Verteilung damit stillschweigend dem Gesetz – und trägt am Ende einen Teil der Kosten, den er bei einem für sich vorteilhaften Urteil möglicherweise nicht hätte tragen müssen.

Der Anstoß zur Einigung und die spätere Kostenlast liegen auf zwei verschiedenen Ebenen: Wer aktiv auf einen Vergleich hinwirkt, zahlt die eigenen Kosten deshalb nicht automatisch weniger, wenn im Vergleichstext keine abweichende Kostenregelung steht.

Kostenquote und Kostenaufhebung im Vergleich

Statt der pauschalen Kostenaufhebung lässt sich im Vergleichstext auch eine Kostenquote festlegen – eine prozentuale Aufteilung der Gesamtkosten zwischen den Parteien. Diese Quote orientiert sich meist am Verhandlungsergebnis und kann analog zur Kostenquotelung bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen nach § 92 ZPO gebildet werden. Wird im Vergleich beispielsweise eine Verteilung von 70 zu 30 vereinbart, lässt sich diese Quote unmittelbar auf die zuvor berechneten Gerichts- und Anwaltskosten anwenden und zeigt, welcher Betrag auf welche Seite entfällt. Wer ein Vergleichsangebot mit vorgeschlagener Quote erhält, kann damit die Kosten des Vergleichs rechnerisch berechnen, bevor er zustimmt.

Abschnitt 8 von 9

Lohnt sich ein Vergleich in der aktuellen Verfahrensphase noch?

Ein spätes Vergleichsangebot bringt selten den Kostenvorteil, den die Gebührenermäßigung auf den ersten Blick verspricht. Der Kostenvorteil eines späten Vergleichs schrumpft dabei nicht in erster Linie, weil die gerichtliche Ermäßigung selbst nachlässt, sondern weil bis dahin bereits andere Kostenpositionen entstanden sind. In der Praxis liegt der kritische Punkt oft später im Verfahren, als viele Beteiligte annehmen: Nach abgeschlossener Beweisaufnahme sind wesentliche Gerichtskosten und Anwaltsgebühren bereits entstanden und lassen sich durch einen nachträglichen Vergleich nicht mehr zurücknehmen. Entscheidend ist deshalb der Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Einigung, nicht die grundsätzliche Bereitschaft beider Seiten.

Gebührenermäßigung je nach Verfahrensstadium

Je weiter ein Verfahren fortgeschritten ist – etwa nach abgeschlossener Beweisaufnahme oder kurz vor der Urteilsverkündung –, desto geringer fällt die verbleibende Kostenersparnis eines Vergleichs gegenüber dem Abwarten des Urteils aus. Bereits entstandene Gebühren wie die Terminsgebühr oder Kosten für einen Sachverständigen entfallen durch einen späteren Vergleich nicht mehr; sie sind ausgelöst und bleiben es. Das gilt unabhängig davon, ob das Verfahren anschließend durch Vergleich oder Urteil endet, weil die Gebühr bereits mit dem Ereignis entsteht, das sie auslöst. Die Ersparnis bezieht sich dann nur noch auf jene Kostenpositionen, die im weiteren Verfahrensverlauf sonst noch angefallen wären, nicht auf die Gesamtkosten des Rechtsstreits. Ein Vergleich kurz vor dem Urteil spart deshalb häufig nur noch einen kleinen Bruchteil dessen, was ein früher Vergleich gespart hätte – bei gleichem Streitwert und gleichem Verfahrensausgang. Wer diesen Unterschied übersieht, überschätzt den finanziellen Anreiz einer späten Einigung erheblich.

Ein Vergleichsangebot lässt sich am wirksamsten vor Beginn der Beweisaufnahme prüfen, wenn die Kostenersparnis maximal ausfallen soll. Vor Anberaumung des Beweistermins die eigene Kostenrechnung mit und ohne Vergleich gegenüberstellen – nach der Beweisaufnahme stehen wesentliche Gebühren bereits fest.

Abschnitt 9 von 9

Wie wirkt sich Prozesskostenhilfe auf Urteil und Vergleich aus?

Prozesskostenhilfe verändert die Kostenlast einer bedürftigen Partei unabhängig davon, ob der Rechtsstreit durch Urteil oder durch Vergleich endet. Fehlt einer Partei die wirtschaftliche Kraft, die Kosten eines Rechtsstreits allein zu tragen, kann sie bei hinreichender Erfolgsaussicht und sofern die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint, Prozesskostenhilfe beantragen. Voraussetzung ist zudem Bedürftigkeit – eine wirtschaftliche Lage, in der die eigenen Mittel die Prozesskosten nicht decken. Wird die Hilfe bewilligt, übernimmt die Staatskasse die eigenen Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder in Raten. Für die zuvor beschriebene Kostenrechnung bedeutet das: Prozesskostenhilfe wirkt als dritte Größe neben Streitwert und Verfahrensausgang, die die tatsächlich selbst zu tragende Summe noch einmal verschiebt – bei beiden Verfahrensenden, wenn auch nicht in gleicher Weise.

Voraussetzungen und Wirkung der Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe wird nicht automatisch gewährt, sobald Bedürftigkeit nachgewiesen ist – das Gericht prüft vorab zusätzlich, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Erst wenn diese Voraussetzungen zusammen vorliegen, wird die Hilfe bewilligt. Diese Prüfung nach §§ 114 ff. ZPO macht die Bewilligung zu keinem Automatismus, sondern zu einer Frage der Substanz des eigenen Vorbringens. Verweigert die Gegenseite etwa berechtigte Auskünfte ohne erkennbaren Grund, kann sich das gegen ihre eigene Erfolgsaussicht auswirken.

Ist die Hilfe einmal bewilligt, wirkt sie kostenmindernd unabhängig vom späteren Ausgang des Verfahrens. Wer mit bewilligter Prozesskostenhilfe in ein Verfahren geht, muss die zuvor berechneten Gerichts- und Anwaltskosten deshalb nicht in voller Höhe selbst einplanen – weder bei einem Urteil noch bei einem Vergleich mit Einigungsgebühr. Die Ersparnis fällt bei beiden Verfahrensenden unterschiedlich stark aus, weil sich die zugrunde liegenden Gebührenhöhen selbst schon unterscheiden. Unberührt davon bleibt jedoch das Risiko, im Unterliegensfall die erstattungsfähigen Kosten der Gegenseite tragen zu müssen – dieses Risiko nimmt die Prozesskostenhilfe der bedürftigen Partei nicht ab.

Bedürftigkeit liegt zweifelsfrei vor, das Einkommen reicht nicht für die vollen Verfahrenskosten. Das Gericht prüft dennoch vorab, ob die beabsichtigte Klage überhaupt Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

Fällt diese Prüfung negativ aus, wird Prozesskostenhilfe abgelehnt – trotz nachgewiesener Bedürftigkeit.

Bejaht das Gericht dagegen die Erfolgsaussicht, wird die Hilfe bewilligt, und zwar unabhängig davon, ob das Verfahren später durch Urteil oder Vergleich endet.

FAQ · Häufige Fragen

Was Leser zu diesem Thema fragen

Was passiert mit den Prozesskosten, wenn eine Partei den Rechtsstreit verliert?
Die unterlegene Partei trägt in der Regel die gesamten Prozesskosten. Das umfasst die eigenen Kosten und die der gegnerischen Partei. Bei hohem Streitwert entsteht dadurch ein erheblicher finanzieller Druck.
Wie unterscheiden sich die Kosten von Urteil und Vergleich?
Ein Vergleich verursacht in der Regel niedrigere Anwalts- und Gerichtskosten als ein vollständiges Gerichtsverfahren. Zeitaufwand und Komplexität sind meist geringer. Zudem sind die Kosten besser vorhersehbar.
Welche Vorteile bietet ein Vergleich gegenüber einem Urteil?
Ein Vergleich spart Zeit und Kosten und lässt sich meist schneller erzielen als ein Urteil. Die Parteien behalten mehr Kontrolle über das Ergebnis und können vertrauliche, individuelle Lösungen finden. Zudem entfällt das Risiko eines unvorhersehbaren Gerichtsurteils.
Was sind die Nachteile eines Vergleichs?
Ein Vergleich erfordert Kooperationsbereitschaft beider Parteien. Beide Seiten müssen Kompromisse eingehen und erreichen ihre ursprünglichen Forderungen nicht vollständig. Zudem schafft ein Vergleich keinen Präzedenzfall für künftige Fälle.
Wann kann ein Vergleich zustande kommen?
Ein Vergleich kann vor, während oder sogar nach einem Gerichtsverfahren erzielt werden. Er entsteht durch Verhandlungen der Parteien, oft mit Unterstützung von Rechtsanwälten. Ein Vergleich ist rechtlich bindend und notfalls gerichtlich durchsetzbar.
Wie hilfreich war dieser Beitrag für Sie?

Bislang keine Bewertungen

Beitrag teilen
RECHNER.APP in Google bevorzugen Ein Klick – und bei passenden Suchen erscheint rechner.app weiter oben in Googles „Top Stories“.Jederzeit widerrufbar. Als bevorzugte Quelle festlegen
Kommentare

Aus der Praxis von Lesern

Kommentare

Bislang keine Kommentare.

Schreiben Sie Ihren Kommentar!

Ihr Name und Ihr Kommentar werden veröffentlicht und entsprechend meiner Datenschutzerklärung verarbeitet.

Quellen & weiterführende Literatur

Worauf dieser Beitrag beruht

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert. Folgende Quellen empfehle ich im Kontext Kosten Vergleich berechnen:

Weitere Online-Rechner auf RECHNER.APP

Online-Rechner "Erben & Vererben"

Online-Rechner "Fristen"

Online-Rechner "Geld & Finanzen"

Online-Rechner "Immobilien"

Online-Rechner "Notarkosten"

Online-Rechner "Recht"

Online-Rechner "Steuern"

Online-Rechner "Weitere"


Recherchiert & veröffentlicht von
Foto Dr. jur. Stephan Seitz, Jurist

Dr. jur. Stephan Seitz

Jurist · Gründer RECHNER.APP

Mein Name ist Dr. Stephan Seitz und ich betreibe RECHNER.APP, eine Plattform mit kostenfreien Online-Rechnern zu juristischen, steuerrechtlichen, immobilien- und finanznahen Themen. Ziel: praxistaugliche Berechnungen, die Sie ohne Anmeldung direkt im Browser nutzen können — und die sich von Anwälten, Steuerberatern, Immobilien- und Finanzprofis kostenfrei in die eigene Webseite einbinden lassen.