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Ausschluss vom Pflichtteil: Wann und wie ist das möglich

Foto Dr. jur. Stephan Seitz
Autor:
20. September 2024
Ihre Lesezeit: 3 Minuten
               

Rechtliche Hinweise: Keine Rechtsberatung, alle Angaben ohne Gewähr.
Icon Ausschluss vom Pflichtteil Die schnelle Antwort

Das Erbrecht in Deutschland sieht einen gesetzlich festgelegten Pflichtteil vor, der bestimmten nahen Angehörigen zusteht. Doch unter bestimmten Voraussetzungen kann jemand vom Pflichtteil ausgeschlossen werden. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann und wie ein Ausschluss vom Pflichtteil möglich ist.

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Gesetzliche Vorgaben zum Pflichtteilsentzug

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in den §§ 2333 bis 2335, unter welchen Umständen ein Pflichtteilsentzug rechtlich zulässig ist. Es handelt sich hierbei um Ausnahmeregelungen, die strengen Voraussetzungen unterliegen.

Voraussetzungen und Gründe für den Pflichtteilsentzug

Der Ausschluss eines Pflichtteilsberechtigten ist kein leichtfertiger Schritt und bedarf gravierender Gründe, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt sind. Nicht jede Meinungsverschiedenheit oder Streitigkeit zwischen Erblasser und Erben rechtfertigt einen Pflichtteilsentzug. Es müssen schwerwiegende Vergehen vorliegen, die den moralischen und rechtlichen Grundlagen des Erbrechts zuwiderlaufen. Die nachstehend genannten Gründe stellen dabei nur eine Auswahl der gesetzlichen Regelungen dar:

  • Versuchtes Tötungsdelikt: Ein solches Verhalten gegenüber dem Erblasser oder einem seiner nahen Angehörigen ist ein triftiger Grund, den Pflichtteilsanspruch zu entziehen. Hierbei muss nicht zwingend eine Verurteilung vorliegen, aber klare Indizien oder Beweise, die das versuchte Tötungsdelikt belegen.
  • Verurteilung wegen einer schweren Straftat: Wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer schweren Straftat, die gegen den Erblasser gerichtet war, rechtskräftig verurteilt wurde, kann dies einen Ausschluss rechtfertigen. Es geht hierbei nicht um kleinere Delikte, sondern um schwere Vergehen, die das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstören.
  • Grobe Verletzung der Unterhaltspflicht: Wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser grob verletzt hat, kann dies ebenfalls ein Grund für den Entzug des Pflichtteils sein. Das bedeutet, dass er dem Erblasser in Zeiten von Not oder Krankheit nicht finanziell beistand, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre.
  • Falsche Anschuldigung: Ein weiterer Grund kann die falsche Anschuldigung einer schweren Straftat durch den Pflichtteilsberechtigten gegen den Erblasser sein, sofern dies zu einer Verurteilung des Erblassers führt oder hätte führen können.

Es ist wichtig zu betonen, dass die genannten Gründe im Einzelfall immer sorgfältig geprüft und nachgewiesen werden müssen. Ein bloßer Verdacht oder Unstimmigkeiten im Familienverband reichen nicht aus. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann hierbei wertvolle Unterstützung leisten.

Verfahren und Dokumentation

Der Entzug des Pflichtteils muss in einer letztwilligen Verfügung, wie einem Testament oder Erbvertrag, festgehalten werden. Darin sollte der Erblasser klar und deutlich den betreffenden Pflichtteilsberechtigten benennen und den Grund für den Entzug genau erläutern. Eine bloße Behauptung reicht nicht aus – es müssen konkrete und nachvollziehbare Gründe vorliegen.

Rechtliche Folgen und Gegenmaßnahmen

Wird eine Person vom Pflichtteil ausgeschlossen, hat sie keinen Anspruch mehr auf ihren gesetzlich festgelegten Anteil am Erbe. Sie kann jedoch innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Kenntnis des Pflichtteilsentzugs und der Gründe dagegen klagen. Die Beweislast für die Gründe des Entzugs trägt dabei der Erblasser bzw. dessen Erben.

Ausschluss vom Pflichtteil

Ermittlung Pflichtteil über Pflichtteilsrechner und Eingabehilfen

Auch wenn der Ausschluss von einem Pflichtteil in Betracht kommt, kann es für die Parteien hilfreich sein, den genauen Wert des Pflichtteils zu kennen. Hier kann ein Pflichtteilsrechner nützlich sein. Bei der Nutzung sind folgende Eingabehilfen relevant:

  • Beziehung zum Erblasser: Hier geben Sie das Verwandtschaftsverhältnis an.
  • Erfassung weiterer Verwandter des Erblassers: Dies kann den Pflichtteil beeinflussen.
  • Güterstand bei Ehegatten: Unterscheidung zwischen Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft.

Beispiele zum Pflichtteilsrechner

Angenommen, ein Erblasser hinterlässt ein Vermögen von 500.000 € und hat zwei Kinder. Wenn eines dieser Kinder aufgrund der oben genannten Gründe vom Pflichtteil ausgeschlossen wird und der Erblasser keine weiteren Regelungen trifft, würde das nicht ausgeschlossene Kind 250.000 € erben. Das ausgeschlossene Kind hätte normalerweise einen Pflichtteil von 125.000 € gehabt, der nun jedoch entfällt. Mithilfe des Pflichtteilsrechners kann man solche Berechnungen schnell und einfach durchführen.

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