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Erbschaftssteuer Ehegatte berechnen

Foto Dr. Stephan Seitz
Autor: , Jurist aus München
Zuletzt aktualisiert: 28. Mai 2025
Ihre Lesezeit: 7 Minuten
               
Rechtliche Hinweise: Keine Rechtsberatung, alle Angaben ohne Gewähr.
Icon Erbschaftssteuer Ehegatte berechnen Die schnelle Antwort

Erbschaftssteuer Ehegatte berechnen

  • Ein eingetragener Lebenspartner hat ähnliche Rechte wie ein Ehepartner. Diese Partnerschaft ermöglicht es, rechtliche Ansprüche wie Erbansprüche und steuerliche Vorteile zu genießen. In vielen Ländern sind eingetragene Lebenspartnerschaften inzwischen der Ehe gleichgestellt.
  • Die Erbschaftsteuer für Ehegatten und Lebenspartner ist vorteilhaft. Sie fallen in Deutschland in die Steuerklasse I, was bedeutet, dass sie höhere Freibeträge und günstigere Steuersätze erhalten. Der Freibetrag für Erbschaften beträgt aktuell 500.000 Euro, was die Steuerlast erheblich senken kann.
  • Der Versorgungsfreibetrag sichert die finanzielle Zukunft des überlebenden Partners. Dieser Freibetrag von 256.000 Euro kommt zusätzlich zu den regulären Freibeträgen und hilft, die finanzielle Belastung nach dem Verlust eines Partners zu mindern. Dies ist besonders wichtig für Partner, die finanziell von der Erbschaft abhängig sind.
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Grundlagen der Erbschaftsteuer für Ehegatten und Lebenspartner

Die Erbschaftsteuer bildet einen wesentlichen Pfeiler des deutschen Steuersystems und wurzelt im Ziel einer gerechteren Vermögensverteilung in der Gesellschaft. Sie wird wirksam, wenn Vermögen durch Erbschaft oder Schenkung weitergegeben wird, beispielsweise vom Verstorbenen an den Ehegatten oder Lebenspartner. Die Einführung dieser Steuer dient verschiedenen Zwecken, vor allem der Vermeidung einer zu starken Vermögensanhäufung bei einzelnen Familien oder Individuen über Generationen hinweg. Ohne diese Steuer könnte es zu einer immer größeren Ungleichheit in der Vermögensverteilung kommen, da große Vermögen ungeschmälert weitervererbt werden könnten. Zusätzlich generiert die Erbschaftsteuer staatliche Einnahmen, die für öffentliche Zwecke genutzt werden.

Die Erbschaftsteuer wird auf den Wert des Vermögens erhoben, das durch Erbschaft oder Schenkung übertragen wird. Dabei wird nicht der gesamte Vermögenswert besteuert, sondern nur der Betrag, der einen gewissen Freibetrag übersteigt. Dieser Freibetrag ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen. So haben Ehegatten und eingetragene Lebenspartner im Vergleich zu anderen Erben oft deutlich höhere Freibeträge.

Die Höhe der zu entrichtenden Steuer richtet sich nach der Steuerklasse und dem Wert des Erbes. Die Steuerklassen werden nach dem Verhältnis zum Erblasser festgelegt, wobei jede Klasse eigene Steuersätze aufweist. Diese Steuersätze sind progressiv gestaltet, das heißt, je höher der Wert des Erbes, desto höher fällt der Steuersatz aus.

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Was versteht man unter einem eingetragenen Lebenspartner

Ein eingetragener Lebenspartner ist eine Person, die in einer rechtlich anerkannten Lebenspartnerschaft lebt, die in vielen Aspekten einer Ehe gleichgestellt ist. Diese Form der Partnerschaft wurde ursprünglich für gleichgeschlechtliche Paare eingeführt, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Beziehung rechtlich zu formalisieren und ähnliche Rechte wie verheiratete Paare zu genießen.

Eingetragene Lebenspartnerschaften bieten in der Regel ähnliche rechtliche und steuerliche Vorteile wie die Ehe, darunter das Recht auf Erbansprüche, steuerliche Erleichterungen und in manchen Fällen auch Ansprüche im Bereich der Sozialleistungen. Auch im Falle einer Trennung gelten ähnliche Regelungen wie bei einer Ehescheidung, was Unterhaltsansprüche, das Sorgerecht für Kinder und die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens betrifft.

Die genauen Rechte und Pflichten, die mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einhergehen, können je nach Land und dessen spezifischen Gesetzen variieren. In vielen Ländern, einschließlich Deutschland, wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft durch die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe weitgehend ersetzt oder ihr gleichgestellt, wodurch eingetragene Lebenspartner die gleichen Rechte und Pflichten wie Ehepartner haben.

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Eingabehilfe Schnellrechner zur Ermittlung der Erbschaftsteuer für Ehegatten und Lebenspartner

Um den Schnellrechner zur Ermittlung der Erbschaftsteuer für Ehegatten und Lebenspartner optimal zu nutzen, folgen Sie bitte diesen Schritten:

  • Verwandtschaftliche Beziehung zum Erblasser eintragen, konkret hier Ehegatte / eingetragener Lebenspartner
  • Angabe, ob der Ehegatte oder Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand lebt oder ob ein Ehevertrag besteht
  • Wert des Erbes eingeben: Tragen Sie den Gesamtwert des Erbes ein, den der Ehegatte oder Lebenspartner erhalten soll. Dies sollte den Wert aller Vermögenswerte, einschließlich Bargeld, Immobilien, Aktien und anderer Vermögenswerte, umfassen. Falls eine Immobilie vererbt wird, die der Erblasser selbst genutzt hat, geben Sie dies an. Dies kann steuerliche Vorteile haben, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner plant, die Immobilie selbst zu nutzen.

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Besonderheiten bei der Erbschaftsteuer für Ehegatten und Lebenspartner

In Deutschland werden die Erbschaftsteuer klassen nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser festgelegt. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die erben, fallen in Deutschland in eine bevorzugte Steuerklasse, nämlich in die Steuerklasse I. Diese Einordnung bringt erhebliche Vorteile mit sich, da sie mit günstigeren Steuersätzen und höheren Freibeträgen im Vergleich zu anderen Steuerklassen einhergeht. Der aktuelle Freibetrag für Ehegatten und Lebenspartner liegt bei 500.000 €. Das bedeutet, dass Erbschaften bis zu diesem Betrag steuerfrei bleiben. Übersteigt das Erbe diesen Betrag, werden darauf Steuern erhoben. Die genauen Steuersätze sind in der Steuerklasse I abgestuft und orientieren sich an der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Sie beginnen bei 7% für Erbschaften bis 75.000 € über dem Freibetrag und können bis zu 30% für Erbschaften von mehr als 26 Millionen € betragen.

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Der Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

Der Versorgungsfreibetrag im Rahmen der deutschen Erbschaftsteuer ist eine spezielle Regelung, die für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen vorgesehen ist. Dieser Freibetrag beträgt 256.000 Euro und kommt zusätzlich zu den regulären Freibeträgen, die für diese Personengruppen gelten (aktuell 500.000 Euro für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner).

  • Zweck des Versorgungsfreibetrags: Der Hauptzweck des Versorgungsfreibetrags ist es, die finanzielle Versorgung des überlebenden Partners nach dem Tod des Erblassers sicherzustellen. Dieser Freibetrag soll dazu beitragen, dass der überlebende Partner nicht unmittelbar nach dem Todesfall mit hohen Erbschaftsteuer n belastet wird, was besonders wichtig ist, wenn der überlebende Partner von dem Erbe finanziell abhängig ist.
  • Anwendung des Versorgungsfreibetrags: Der Freibetrag wird auf das Erbe angewendet, das der überlebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner erhält. Dies umfasst das gesamte Erbe, unabhängig davon, ob es sich um Immobilien, Bargeld, Wertpapiere oder andere Vermögenswerte handelt.
  • b>Kürzung des Freibetrags: Wichtig ist, dass der Versorgungsfreibetrag um den Kapitalwert der Versorgungsbezüge, die der überlebende Partner aus der Erbschaft erhält, gekürzt wird. Dazu zählen beispielsweise Rentenansprüche oder andere regelmäßige Zahlungen, die der überlebende Partner aufgrund der Erbschaft erhält.

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Erbschaftsteuer bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern: Steuerklasse und Freibeträge

Wenn Ehegatten oder Lebenspartner ein Erbe antreten, fallen sie in Deutschland in die Erbschaftsteuer klasse I. Diese Steuerklasse ist speziell für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner vorgesehen und unterscheidet sich in einigen Punkten von anderen Verwandtschaftsverhältnissen. Ein wesentliches Merkmal dieser Steuerklasse ist der vergleichsweise hohe Freibetrag, der für Ehegatten und Lebenspartner aktuell bei 500.000 Euro liegt. Das heißt, Erbschaften bis zu diesem Betrag bleiben für den überlebenden Partner steuerfrei. Erbschaften, die diesen Betrag übersteigen, werden nach den festgelegten Steuersätzen der Steuerklasse I besteuert.

Die Steuersätze in der Steuerklasse I sind ebenfalls progressiv gestaltet. Das bedeutet, dass der Steuersatz mit der Höhe des Betrags ansteigt, der den Freibetrag übersteigt. Für Ehegatten und Lebenspartner beginnt der Steuersatz bei 7% für Erbanteile, die den Freibetrag nur geringfügig übersteigen. Bei sehr hohen Erbschaften kann der Steuersatz jedoch bis zu 30% erreichen. Dies kann besonders bei der Vererbung von Immobilien oder umfangreichen Vermögenswerten eine Rolle spielen.

Wert des Erbes (nach Abzug der Freibeträge) Steuerklasse I (Ehegatten/eingetragener Lebenspartner)
bis 75.000,– € 7%
bis 300.000,– € 11%
bis 600.000,– € 15%
bis 6.000.000,– € 19%
bis 13.000.000,– € 23%
bis 26.000.000,– € 27%
ab 26.000.000,– € 30%

Thumbnail Erbschaftssteuer Ehegatte berechnen
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Praxisbeispiel: Erbschaftsteuer berechnung für Ehegatten

Frau Schmidt ist verstorben und hinterlässt ein Vermögen von 1,5 Millionen €. Sie war verheiratet mit Herrn Schmidt und hatte keine Kinder. Laut ihrem Testament soll ihr gesamtes Vermögen an ihren Ehemann gehen.

Vermögensaufteilung:
Herr Schmidt: 1.500.000 €

Erbschaftsteuer berechnung für Herrn Schmidt:

Herr Schmidt fällt als Ehegatte in die Steuerklasse I. Sein Freibetrag beträgt 500.000 €.
Steuerpflichtiger Betrag für Herrn Schmidt: 1.500.000 € - 256.000 € Versorgungsfreibetrag - 500.000 € Freibetrag = 744.000 €
Steuer für Herrn Schmidt: (744.000 € * 19%) = 141.360 €

Ergebnis:

Herr Schmidt muss 141.360 Erbschaftsteuer zahlen. Dieses Beispiel veranschaulicht, wie bedeutsam es ist, die speziellen Bestimmungen und Freibeträge im Erbschaftsteuer recht zu verstehen, da sie einen erheblichen Einfluss auf die zu zahlende Steuer haben können.

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Auswirkungen von Schenkungen auf die Erbschaftsteuer für Ehegatten und Lebenspartner

Schenkungen, die zu Lebzeiten gemacht werden, können signifikante Auswirkungen auf die spätere Erbschaftsteuer für Ehegatten und Lebenspartner haben. In Deutschland existieren spezifische Regelungen, die derartige Schenkungen im Rahmen der Erbschaftsteuer berücksichtigen. Diese Regelungen sollen verhindern, dass die Erbschaftsteuer durch vorzeitige Vermögensübertragungen umgangen wird.

  • Freibeträge für Schenkungen: Ähnlich wie bei der Erbschaftsteuer haben Ehegatten und Lebenspartner auch bei Schenkungen einen Freibetrag. Dieser beträgt 500.000 € und kann alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Das heißt, ein Ehepartner oder Lebenspartner kann innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren bis zu 500.000 Euro steuerfrei schenken.
  • Zehn-Jahres-Regel: Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Schenkenden erfolgt sind, werden zum Erbe hinzugerechnet, um die Erbschaftsteuer zu berechnen. Wenn also ein Ehepartner oder Lebenspartner 9 Jahre vor seinem Tod eine Schenkung von 400.000 € gemacht hat und der andere Partner später 600.000 € erbt, wird für die Erbschaftsteuer ein Gesamtbetrag von 1.000.000 € angenommen.
  • Optimierung der Steuerlast: Durch strategische Planung und Nutzung der Freibeträge können Ehegatten oder Lebenspartner die Steuerlast effektiv minimieren. Regelmäßige Schenkungen, die den Freibetrag nicht überschreiten und die Zehn-Jahres-Regel berücksichtigen, ermöglichen eine steueroptimierte Übertragung des Vermögens.
  • Bewertung von Schenkungen: Es ist zu beachten, dass nicht nur Geldgeschenke, sondern auch Immobilien, Aktien oder andere Vermögenswerte als Schenkungen zählen. Die Bewertung dieser Vermögenswerte kann komplex sein und sollte idealerweise mit Hilfe eines Steuerberaters oder Fachexperten erfolgen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Schenkungen ein effektives Instrument sein können, um die Erbschaftsteuer für Ehegatten und Lebenspartner zu reduzieren. Allerdings erfordert dies eine gründliche Planung und Verständnis der steuerlichen Regelungen. Bei größeren Schenkungen oder komplexen Vermögensstrukturen ist es ratsam, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

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Besonderheiten bei der Vererbung von Immobilien an Ehegatten und Lebenspartner

Die Vererbung von Immobilien an Ehegatten und Lebenspartner in Deutschland unterliegt speziellen Regelungen und Aspekten:

  • Bewertung der Immobilie: Der Wert der Immobilie muss zunächst ermittelt werden, um die Basis für die Erbschaftsteuer zu bestimmen. Hierbei kommen spezielle Bewertungsverfahren zum Einsatz, die in der Regel den Verkehrswert der Immobilie festlegen.
  • Freibeträge: Ehegatten und Lebenspartner genießen einen Freibetrag von 500.000 Euro. Dieser Betrag wird von der Bewertung der Immobilie abgezogen, bevor die Erbschaftsteuer berechnet wird.
  • Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum: Eine wichtige Besonderheit ist die Steuerbefreiung für das Familienheim. Wenn der verstorbene Ehepartner oder Lebenspartner die Immobilie bis zum Tod selbst bewohnt hat und der überlebende Partner die Immobilie unverzüglich selbst nutzt, wird die Immobilie unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit. Diese Befreiung gilt ohne zeitliche Begrenzung, solange der überlebende Partner in der Immobilie wohnt.
  • Möglichkeit der Steuerstundung: Bei Liquiditätsengpässen kann eine Stundung der Erbschaftsteuer beantragt werden. Dies ist besonders relevant, wenn die Immobilie nicht sofort veräußert werden soll oder kann.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Vererbung von Immobilien an Ehegatten und Lebenspartner besondere steuerliche Vorteile bieten kann, insbesondere hinsichtlich der Steuerbefreiung für das Familienheim.

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Icon FAQs

Häufig gestellte Fragen

Wie kann ich die Erbschaftssteuer für meinen Ehegatten berechnen?

Um die Erbschaftssteuer für Ihren Ehegatten zu berechnen, müssen Sie zunächst den Wert des Erbes ermitteln und die relevanten Freibeträge berücksichtigen. Ehegatten haben einen Freibetrag von 500.000 Euro. Der steuerpflichtige Betrag wird dann anhand der Steuerklasse I berechnet, die progressive Steuersätze von 7% bis 30% vorsieht, abhängig von der Höhe des Erbes.

Welche Freibeträge gelten für eingetragene Lebenspartner bei der Erbschaftssteuer?

Eingetragene Lebenspartner genießen dieselben Freibeträge wie Ehegatten bei der Erbschaftssteuer. Das bedeutet, dass auch für sie ein Freibetrag von 500.000 Euro gilt. Darüber hinaus können sie einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro in Anspruch nehmen, um die finanzielle Sicherheit nach dem Tod des Partners zu gewährleisten.

Gibt es spezielle Regelungen für Schenkungen vor dem Tod und deren Einfluss auf die Erbschaftssteuer?

Ja, Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Schenkenden gemacht wurden, werden zur Berechnung der Erbschaftssteuer hinzugerechnet. Ehegatten und Lebenspartner können alle 10 Jahre bis zu 500.000 Euro steuerfrei schenken. Strategische Schenkungen können helfen, die Erbschaftssteuerlast zu minimieren.

Wie wird die Erbschaftsteuer bei der Vererbung von Immobilien an Ehegatten berechnet?

Bei der Vererbung von Immobilien an Ehegatten wird zunächst der Verkehrswert der Immobilie ermittelt. Der Freibetrag von 500.000 Euro wird von diesem Wert abgezogen, bevor die Erbschaftssteuer berechnet wird. Zudem gibt es eine Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum, wenn der überlebende Partner die Immobilie unverzüglich selbst nutzt.

Was passiert, wenn der Freibetrag bei der Erbschaft überschritten wird?

Wenn der Wert des Erbes den Freibetrag von 500.000 Euro übersteigt, wird auf den übersteigenden Betrag die Erbschaftsteuer gemäß der Steuerklasse I erhoben. Die Steuersätze sind progressiv und beginnen bei 7% für Erbschaften, die nur geringfügig über dem Freibetrag liegen, und können bis zu 30% erreichen, je nach Höhe des Erbes.

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Quellenangaben und weiterführende Literatur

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